Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 23.08.1966 – 5 StR 357/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _StR_357/66
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Eckharl W im» aus Naiun , geboren am CEEEB | 943 ir T.GCiiEEE>
Kreis Da
zur Zeit in Untiersuchungshafi,
wegen sciwcren Diebstahls u.a.
Der 5.
- 2.
Strafs«nat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 23.August 1966, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt iin als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr EB aus Demi» als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 17.Mai 1966 aufgehoben,
1.
2.
soweit der Angeklagte im Falle "Kolpinghaus Nordhorn" wegen versuchten schweren Diebstahls verurteilt worden ist; in diesem Falle wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt;
mit den Feststellungen, soweit eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.
Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesanmtstrafe an das Schöffengericht in Osnabrück zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
u
.Gründe.
' Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls, wegen Diebstahls und wegen versuchten schweren Diebstahls verurteilt. Der Angeklagte hat dieses Urteil mit der Sachrüge nur insoweit argefochten, als er wegen versuchten schweren Diebstahls. (Fall "Kolpinghaus Nordhorn") verurteilt worden ist.
In diesem Falle haben die Rundesanwaltschaft und die Verteidigung nicht von der Hand zu weisende Bedenken jedenfalls gegen die Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls vorgetragen. Ob und in welchem Umfange diese Bedenken gerechtfertigt sind,. brauchte der Senat nicht zu entscheiden, weil die im Falle "Kolpinghaus Nordhorn" zu erwartenie Strafe neben den in den rechtskräftigen. Fällen verhängten Finzelstrafen nicht ins Gewicht fällt. Er hat daher, soweit das ‘Urteil angefochten worden ist, auf Antrag der Bundesanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 Abs.1 u.2 St?O vorläufig eingestellt.
Es ist daher aus den rechtskräftigen Verurteilungen zu zehn und zu zwei Monaten Gefängnis eine neue Gesamtstrafe. zu. bilden. Zu diesen Zwecke hat der Senat die Sache gemäß § 354 Abs.3 StPO an das Schöffengericht zurückverwiesen. Bu
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Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung die den beiden rechtskräftigen Verurteilungen zugrunde liegenden Feststellungen zum Schuld- und Strafausspruch zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie jedoch nicht übernommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden.
Sarstedt Koffka Siemer
Schmitt Kersting