Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 02.08.1966 – 1 StR 304/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2061 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1_StR_304/66 URTEII ag in der Strafsache
gegen
den Messerschnied Werner FT Ep zus "aD
geboren om ED 1926 in HD GE
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der itzung vom 2. August 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,
Staatsanwalt EB bei ücr Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof (EEE und Rechtsanwalt BD au: EEE
als Verteidiger,
Sustizangestellteriiie als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Karlsruhe vom 14, Oktober 1965 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten am 18. Januar 1963 wegen Unzucht mit einer Abhängigen in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern, zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Das Ur-
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teil wurde durch Verwerfung der dagegen eingelegten Revision rechtskräftig.
Im Wiederaufnahmeverfahren hat nunnehr das Landgericht dahin entschieden, daß das Urteil vom 18. Januar 19653 aufrechterhalten bleibt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. Die Verfahrensrügen
a) Der Verteidiger hatte beantragt, einen Sachverständigen darüber zu hören,daß dic Zeugin Bernhilde Rggpeine Bidetikerin sei, jedenfalls aber in den Jahren 1960 bis 1962 gewesen sei, so daß es ihr auf Grund dieser Eigenschaft möglich gewesen sei, einen auf einem Bild oder einer Fotografie geschauten sexuellen Vorgang, wic den dem Angeklagten zur Last gelegten, als eigenes Erlebnis zu schildern. .Das Landgericht hat die Verncehmung eines Sachverständigen hierüber als ungeeignet abgelehnt. Das beanstandet die Revision, Jjedoch ohne Erfolg.
Es handelte sich bei dem Beweisamtrag um die Glaubwürdigkeit der Zeugin Bernhildc Rp Hierüber hat das Landgericht den Leiter der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Psychiatrischen und neurologischen Klinik in Heidelberg, Dr. Müller-Küppers als Sachverständigen gehört. Der Beweisamtrag lief darauf hinaus, daß Bernhilde Rggggpvwegen einer möglichen "eidetischen Anlage" nicht glaubwürdig sei. Über die Auswirkungen einer solchen Anlage auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin durfte sich das Landgericht durch den vernommenen Sachverständigen, dessen Sachkunde sie vertrauen konnte, unterrichten lassen. Nach sciner gutachtlichen Äußerung bestehen aber zur Zeit keine wissenschaftlich gesicherten Grundlagen über das Verhältnis von Eideseund Glaubwürdigkeit. Der
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von der Revision angeführte Aufsatz von Eliasberg (Monatsschrift für Kriminologie Jahrgang 48, S. 21) beweist nicht das Gegenteil. Auch nach der neueren Literatur handelt ces sich vielnchr um ein umstrittenes Gebiet (vgl. Psychologisches Wörterbuch - 1963 - unter "Eidetik"). Auf Grund der ihr
in der Hauptverhandlung vermittelten Sachkunde konnte die Strafkammer daher den Beweisamtrag ablehnen, weil der angebotene Bevreis ungeeignet war, zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Rgpnoch wesentliches beizutragen, zumal die etwaige "cidetische Anlage" nur einer von mehreren Umständen sein kann, dic bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen in Betracht kommen und sie für sich allein regelmäßig keinen Schluß auf seine Unglaubwürdigkeit zuläßt. Auf die weitere Begründung des Ablehnungsbeschlusses, daß es heute nicht mchr möglich sei, einem Sachverständigen die maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, braucht hiernach nicht weiter eingegangen zu werden.
b) Vergebens beanstandet die Revision ferner die Abichnung des Beweisamtrages auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zu der Behauptung, daß die Zeugin Rp und die Zeugin Elvira EB - diese hinsichtlich ihrer früheren, nun widerrufenen Aussage - unglaubwürdig seien. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, weil das Gegenteil der behaupteten Tatsache durch das Gutachten von Dr. Müller-Küpnpers erwiesen sei. Die Revision behauptet zwar, daß dem weiteren Sachverständigen - von den Universitäten Marburg oder Tübingen - überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stünden, vermag dazu aber nichts darzulegen. Der Hinweis auf das sachverständige Zeugnis eines Nervenarztes genügt hierzu nicht. Das Landge-
richt hat auch seine Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß es auf den Beweisamtrag nicht eingegangen ist. Daß an
den genannten Universitäten eine andere Schulmeinung als an der Universität Heidelberg vertreten wird, ergibt, wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, noch nichts über das Vorhandensein überlegener Forschungsmittel. Es ist auch nicht
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ersichtlich, daß auf Grund der anderen (nicht näher dargelegten) Schulmeinung die Glaubwürdigkeit der beiden Zeuginnen anders beurteilt werden könnte.
c) Die Verteidigung hat ferner Sachverständigenbeweis dafür beantragt, daß ein Verhalten, wic es dem Angeklagten zur Last liegt, nach seiner Konstitution ausgeschlossen, jedenfalls aber im höchsten Maße unwahrscheinlich sei. Das Landgericht hat den Beweisamtrag abgelehnt, weil das Beweismittel völlig ungeeignet sei; der Angeklagte habe sich im Laufe der seit der Tat verstrichenen Zeit gewandelt, so daß die für die Tat maßgeblichen tatsächlichen Umstände nicht mehr in der für ein Gutachten erforderlichen Weise reproduziert werden könnten.
Auch hierin liegt kein Verfahrensverstoß. Ein Sachverständiger ist ein ungecignetes Beweismittel, wenn es an den tatsächlichen Grundlagen für das zu erstattende Gutachten fehlt (BGHSt 14, 339). Die Überzeugung der .Strafkammer, daß der Angeklagte, den sie während der Hauptverhandlung beobachten konnte, sich seit der Tat innerlich gewandelt habe, widerepricht nicht der Lebenserfahrung. wenn der Tatrichter daraus den Schluß zieht, daß die für ein Gutachten erforderlichen Grundlagen nicht mehr hinreichend zu ermitteln seien, so beruht das nicht auf einer Vorweg-
nahme der Beweiswürdigung, sondern auf eigenen Feststellungen.
Ob einem Angeklagten das ihm zur Last gelegte strafbare Verhalten zuzutrauen ist, hat der Tatrichter überdies unter Berücksichtigung aller Umstände selbst zu beurteilen, wozu
er regelmäßig keines Sachverständigen bedarf. Der vorliegende Fall bildet keine Ausnahme, Schon deshalb hat das Landgericht durch die Nichterhebung des Beweises auch nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen...
d) Die Kriminalbeamtin Eckerle ist in der Hauptverhandlung vernormen worden. Daß sie angeblich über bestimmte Tat-
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sachen nicht befragt worden ist, kann mit der Revision nicht gerügt werden (BGHSt 4, 125, 126; BGH VRS 17, 346).
e) Daß der vom Sachverständigen bei Bernhilde Rp °rmittelte Intelligenzquotient keine Befundtatsache sei und daher von der Strafkamner nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen, ist erst in der Hauptverhandlung gerügt worden. Der Revisionsbegründung kann trotz der Anführung der Entscheidung BCHSt 18, 107 keine solche Rüge entnommen werden (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Die Rüge ist daher verspätet.
2. Die Sachrüge
_ Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.
Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung sind, soweit überhaupt zulässig, unbegründet. Der Senat vermag in den Ausführungen des Landgerichts weder denkgesetzliche Fehler noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung zu finden.
Insbesondere teilt der Senat auf Grund seiner richterlichen Erfahrungen nicht die Meinung der Revision, daß die Schilderung der Zeugin Re über den Vorfall vom 5. August 1960 der Lebenserfahrung widerspreche. Derartige geschlechtliche Verirrungen kommen nicht selten vor.
Soweit die Strafkammer die Ergebnisse der Untersuchungen des Sachverständigen übernimmt, hat sie diese ersichtlich auf ihre Überzeugungskraft geprüft und gebilligt.
Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die eidliche Aussage der Zeugin Rggp der Wahrheit entspricht. Wenn es dazu ausführt, daß die Umstände "zu dem Schluß zwingen", daß Bernhilde Rp in vollen Umfange glaubwürdig sei, so will es damit den besonders hohen Grad seiner Überzeugung ausdrücken und nicht etwa sagen, daß sein Schluß in mathe-
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matischen Sinne zwingend sci. Das ergeben die Ausführungen
in ihrem Zusammenhang und der Hinweis auf die "Auffassung"
des Gerichts. Ähnlich steht es, soweit die Strafkamner von der "Unmöglichkeit" einer anderen Ansicht hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin RB spricht. Daß die Zeugin möglicherweise "Eidetikerin" ist oder war, wofür die Revision allerdings keinen tatsächlichen Anhalt vorzubringen weiß, nimmt
ihr nicht die Glaubwürdigkeit. Es konnte diese sogar noch verstärken, wenn man dic von der Revision auf Seite 5 der Revisionsbegründung gegebene Begriffsbestimmung des Eidetikers zugrunde legt. Denn dann wäre die Zeugin besonders befähigt, einen von ihr wahrgenommenen Vorgang richtig wiederzugeben. Die Möglichkeit eines von Elvira Es und Bernhilde rg gegen den Angeklagten geschmiedeten „Komplotts hat das Landgericht ausdrücklich ausgeschlossen. Nach den Urteilsgründen waren sich im übrigen sowohl die Strafkammer als auch der
von ihr beigezogene Sachverständige bewußt, daß die Zeugenaussagen von Hädchen, dic sich zur Tatzeit in der Vorpubertät oder Pubertät befinden, mit besonderer Sorgfalt auf ihre Glaubwürdigkeit geprüft werden müssen, wenn die Mädchen über geschlechtliche Vorgänge aussagen, an denen sie angeblich als
Opfer betciligt waren. Einen Rechtsfehler lassen die Erwägungen des Landgerichts hierzu nicht erkennen. Es ist dabei nicht außer acht zu lassen, daß die Zeugin Reg bei ihrer letzten Verncehmung fast 19 Jahre alt war.
Da auch sonst keine rechtlichen Bedenken gegen das Urteil bestehen, ist die Revision zu verwerfen.
Hübner Fischer Loesdau
Mai Fikart