Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 28.07.1966 – 4 StR 256/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2134 007 BUNDESGERICHTSHOF

4_StR_256/66 BESCHLUSS

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in der Strafsache gegen

den Lagerverwalter Heinrich UP aus vB (west!.),

scboren on :205 in Tu:

vegen Übertretung der §§ 1 StVO, 2 StV20, 21 StVG.

Der 4. 5Straisenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genceralbundesanwalts in der Sitzung vom 28. Juli 1966 beschlossen:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.

Gründe§

Das Amtsgericht Münster (Westf.) hat den Angeklagten wegen Trunkenheit am Steuer in Tatzinheit mit Übertrotung von Verkehrsvorschriften nach §§ 1 StVO, 2 StV20, 21 StVG zu einer Haftstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Der Angeklagte hatte gegen Abend des 15. Novenmber 1964 seinen Kraftwagen auf dem Gelände einer Taulkwtellce mit Erlaubnis des Inhabers geparkt. Nach 22 Uhr wollte er den Wagen innerhalb des Tankstellengeländes umsetzen. Danei stieß er, weil cr angetrunken war, mit dem Kraftwagen cines anderen Kunden, der ebenfalls dort parken durfte, zusammen und beschädigte den Wagen.

Auf die Berufung des Angeklagten hat das Lanägericht lünster die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis herabgesetzt; im übrigen hat es die Berufung verworfen. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hängt nach Ansicht des Oberlandesscerichts Hamm von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, oD das Gelände einer öffentlichen Tankstelle auch dann noch zum Öffentlichen Verkcehrsraum im Sinne des Straßenverkehrsrechts gehört, wenn die Tankstelle wegen nächtlicher Be-

riebsruhe geschlossen ist und dies jedermann ohne weiteres

daran erkennen kann, daß die bei Dunkelheit übliche Eigenbeleuchtung der Tankstelle völlig abgeschaltet ist. Das Oberlandesgericht will die Frage verneinen, meint aber, damit von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Iandesgerichts vom 24. Oktober 1962 - 1 St 543/62 - (VRS 24, 69; VerkHitt 1963, 13; JR 1963, 192) abweichen zu müssen, und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Die Voraussetzungen für eine Vorlegung der Sache nach 8 121 Abs. 2 GVG sind nicht gegeben. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in dem angeführten Urteil über die Rechtsfrage, von deren Beantwortung das Oberlandesgericht seine Entscheidung abhängig machen will, nicht entschieden. Es hat nur allgemein, in der Begründung dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. März 1961 (BGHSt 16, 7; VRS 20, 453) folgend, ausgesprochen, daß das Gelände einer jedermann zugänglichen Tankstelle, jedenfalls soweit es sich un den Raum vor den Zapfsäulen und die dazugehörenden Aus- und Einfahrten handelt, ebenso wie der von einem Gastwirt seinen Gästen zur Verfügung gestellte Parkplatz, Öffentlicher Verkehrsraum ist, weil zwischen dem Tankstelleninhaber und seinen möglichen Kunden ebenfalls keine so engen persünlichen Beziehungen bestehen, daß der Benutzerkreis von vornherein bestimmbar wäre. Darüber, ob hiernach die üffentlichkeit des Tankstellengeländes zeitlich uneingeschränkt, also auch für die Dauer der Betriebsruhe zu bejahen ist, enthält das Urteil keine Ausführungen. Dazu bestand auch kein Anlaß, weil ihm, wle aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe hervorgeht, ein Verkehrsverstoß zugrunde lag, der sich zu einer Zeit zugetragen hatte, als die Tankstelle geüffnet war. Demnach bezieht sich das Urteil nur auf einen Zeitraum, in dem die Tankstelle nach dem Willen des Inhabers jedermann zugänglich war, der seine

Dienste in Anspruch nehmen wollte, besagt aber nichts für die Zeit, während deren eine Tankstelle nicht oder nur für cinen beschränkten, vom Inhaber vorher bestimmten Personenkreis offensteht. Der ihm zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich somit in einem wesentlichen Punkt von dem hier vorliegenden. Daher kann das Oberlandesgericht Hart

in dem von ihm beabsichtigten Sinne entscheiden, ohne dabei von der kechtsansicht des Bayerischen Obersten Landcsgcerichts abzuweichen.

Dem steht auch nicht entgegen, daß der Vorsitzende des Strafsenats, um dessen Urteil es sich bei der Entscheidung VRS 24, 69 handelt, auf Anfrage des vorlegenden Oberlandesgerichts mitgeteilt hat, der Senat sei ersichtlich von der Ansicht ausgegangen, daß die Öffentlichkeit ohne Rücksicht auf die Betriebszeiten der betreffenden Tankstelle zu bejahen sei. Dabei ist einmal zu berücksichtigen, daß für die Auslegung eines Urteils die Äußerung des Vorsitzenden dcs Spruchkörpers nicht verbindlich ist. Zum anderen bestätigt das Antwortschreiben, daß die Rechtsfrage nicht entschieden wurde, von deren Beantwortung das vorlegende Oberlandesgcricht seine Entscheidung abhängig machen will; denn der Fall hat sich, wie es dort heißt, in einer Kleinstadt un 18.40 Uhr, also noch innerhalb der an solchen Orten üblichen Geschäftszeiten abgespielt. Die Möglichkeit, daß das Baycrische Oberste Landesgericht, wenn es dazu aufgerufen worden wärc, die Zugehörigkeit eines Tankstellengeländes zum öffentlichen Verkehrsraum auch unter den in dem Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Hamm dargelegten Voraussetzungen bejaht haben würde, hindert dieses an der von ihn beabsichtigten Entscheidung nicht.

Ebensowenig rechtfertigt der in jener Auskunft ent-

haltene Hinweis auf spätere unveröüffentlichte Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts einc andere Beurteilung. Insofern käme eine Vorlegung gemäß § 121

Abs. 2 GVG erst in Betracht, wenn das Oberlandesgericht auf Grund selbständiger Prüfung jener Entscheidungen zu dcm Ergebnis gelangen würde, daß dort die Rechtsfrage von maßgcblicher Bedeutung gewesen und abweichend von der Auffassung beantwortet worden sei, die es seinem Urteil zugrunde legen möchte.

Die Sache ist demnach in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts an das Oberlandesgericht Han zur cigenen Entscheidung zurückzugeben.

Scharpenseel Flitner _ Mayr

Spiegel Hürxthal