Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 27.07.1966 – 5 StR 335/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Gustav GP aus Ha, geboren am EEE 1904 in Dee (Posen),
wegen Unzucht mit einem Kinde
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.Juli 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr RO O3)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. aus Hein
als Verteidiger, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24.Februar 1966 ‚samt den Feststellungen aufgehoben.
' Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, um den Schuldspruch zu begründen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seit dem Winter 1964/65 bis Juni 1965 in mehreren Fällen an den bedeckten und teils auch an den unbedeckten Geschlechtsteil der fünfjährigen Astrid gefaßt. Soweit es sich nicht um die Fälle handelt, in denen der Angeklagte dem Kinde, das auf die Toilette gehen wollte, die Hosen heruntergezogen hat, sagt das Urteil nichts darüber, bei welchen Gelegenheiten und in welchem Zusammenhang diese Griffe erfolgt sind. Das festzustellen, war aber in diesem Fall besonders erforderlich. Astrid ist jahrelang bei dem Angeklagten und seiner Ehefrau ein-: und ausgegangen und hat mit ihnen gespielt. Das Urteil enthält nichts darüber, ob die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen anläßlich von Spielen, insbesondere etwa. von Toben oder Rangeln, geschehen sind, oder völlig außerhalb eines solchen Zusammenhanges. Ohne solche näheren Darlegungen läßt sich aber schon objektiv nicht beurteilen, ob die Handlungen des Angeklagten, die das Urteil an einer Stelle als feste und schmerzhafte Berührung bezeichnet, an anderer Stelle als ein Betasten, den Tatbestand des § 176 StGB erfüllen; vor allem aber läßt sich nicht beurteilen, ob die Darlegungen des Urteils, bei der Art, in der der- Angeklagte die Merkmale des objektiven Tatbestandes erfüllt habe, scheide eine andere als geschlechtliche Motivation für sein Handeln aus, rechtsirrtumsfrei sind,
Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung einen Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes: herbeizuziehen mit Rücksicht darauf, daß es sich bei dem Angeklagten um einen völlig unbescholtenen Mann handelt,
Astrid praktisch die alleinige Belastungszeugin ist und sie vor ihrer Vernehmung durch die Polizei von ihrer Mutter und ihrer Großmutter vernommen worden ist und, wie die Strafakten Bl.3 R ergeben, auch noch von einem Bekannten der Familie Heißenberg, dessen Name in den Akten nicht genannt wird.
Auch ihn zu hören, dürfte unter Umständen zweckmäßig sein.
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Börker