Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 26.07.1966 – 5 StR 539/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den beurlaubten Gewerbeoberlehrer Dieter T um» aus BEMM, dort geboren am Me 1935,

wegen versuchter schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht

Der 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6.Dezember 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Frof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka nt “ Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker ‚Bundesrichter Kersting ... als beisitzende Richter, j Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr gr als Vertreter. der Bundesanwaltschaft, | Justizangestellte [| 2 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Berlin vom 26. Juli 1966 . wird verworfen.

- Von Rechts wegen -_

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Gründe§

1. Was die Revision zur Darlegung von Verfahrensverstößen gegen §§ 244 Abs.2, 261, 267 Abs.1 StPO vorträgt, ist unbeachtlich, weil es unzulässigerweise darauf hinausläuft, .die rechtlich fehlerfreie Beweiswürdigung der Strafkammer, insbesondere ihre Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Belastungszeugen Norbert Ev durch eine andere, dem Angeklagten günstigere zu ersetzen. i

2. Es ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkamner ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Nr.1 StGB zwischen dem Angeklagten und Norbert bejaht hat. Daran, daß Norbert bis zu seiner Erkrankung dem Angeklagten zur Erziehung und Ausbildung anvertraut war, kann kein Zweifel bestehen. Der Angeklagte unterrichtete Norbert nicht mur, sondern kümmerte sich bei Bedarf auch sonst um ihn, wie sich daraus ergibt, daß er ihm im Herbst 1963 bei der Beschaffung einer neuen Lehrstelle: behilflich war.:-An diesen ‚Betreuungsverhältnis änderte sich auch nichts dadurch, daß Norbert im September 1964 einen Verkehrsunfall hatte und ins Urbankrankenhaus kän. Solange Norbert im Urbankrankenhaus war, war er weiter Mitglied der Klasse des Angeklagten, er war nur erkrankt; sein Vater bat den Angeklagten, Norbert die Schularbeiten im Krankenhaus zukommen zu lassen, der Angeklagte tat auch das Seinige dazu, wenn seine Bemühungen auch daran scheiterten, daß der beauftragte Mitschüler die Arbeiten nicht überbrachte.

Norbert schied am 16.Dezember 1964 aus der Klasse aus und wurde nur ncch als Kontrollschüler geführt, weil er sich nunmehr auf lange Zeit in einem Tuberkulose-Krankenhaus befand. Normalerweise wäre damit das Obhutsverhältnis beendet gewesen. Daß es aber in diesem Fall anders war, legt die Strafkammer zutreffend dar. Die Art, wie sich der Angeklagte um Norbert kümmerte, war ein Ausfluß des bis zur Einlieferung Norberts in das Krankenhaus Heckeshorn bestehenden Obhutsverhältnisses und setzte dieses deshalb im Rechtssinne fort. Der Angeklagte

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beauftragte mehrere Schüler, Norbert zu besuchen. Als diese das nicht taten und Norbert ihn erstmals Weihnachten 1964 um seinen Besuch bat, hat er seit Ostern 1965 bis zum 3.Juni 1965 Norbert fünf- bis sechsmal besucht und ist mit ihm ausgefahren. Wie die Strafkammer feststellt, hat der Angeklagte sich gerade als Lehrer zu diesen Besuchen verpflichtet gefühlt. Norbert hat ihn auch deshalb, weil er sein Lehrer gewesen war, um diese Besuche gebeten. Bei dieser besonderen tatsächlichen Gestaltung des Falles hat die Strafkammer zu Recht das Weiterbestehen des Obhutsverhältnisses auch über den 16,Dezember ‘1964 hinaus angenomnen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siemer Börker Kersting