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BGH Urteil vom 15.07.1966 – 4 StR 183/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2132 097 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_ 183/66

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

‘ den Versicherungskaufmann Horst A EB aus TB:

geboren am EB 335 in SE; x::>. DEE

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WW vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. BB aus m

als Verteidiger,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 3. Dezember 1965

wird verworlien.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung. zu Gefängnis verurteilt worden. Scine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen:

a) Die Vornahme einer Ortsbesichtigung steht auch in Verkcehrsstrafsachen ausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Daß das Landgericht durch Ablcehnung des auf Einnahme des richterlichen Augenscheins der Unfallstelle gerichteten Beweisamtrags einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht habe, ist nicht ersichtlich. Es hatte durch dic Einvernahme der Zeugen die Überzeugung gewonnen, daß der Beweiswert ihrer Angaben über Zeitsrannen und Entfernungen in Anbetracht des seit dem Unfall verstrichenen Zeitraumes von mehr als 2 Jahren auch durch einen Augenschein nicht gesteigert werden konnte. Bei dieser Sachlage war es nicht gehalten, eine Ortsbesichtigung anzuordnen, zumal der Straßenverlauf, Sichtverhältnisse und Unfallstelle geklärt waren.

b) Der Verlesung der Niederschriften über die richterliche Vernehmung des Zeugen EB durch das Kreisgericht in Wolmirstedt stand nicht entgegen, daß der Zeuge nach den für den vernehmenden Richter geltenden Verfahrensverschriften nicht beeidigt worden war. Maßgebend für dic Beobachtung der Förmlichkeiten sind die am Ort der kornissarischen Vernehmung geltenden Verfahrensbestimmungen (BGHSt 2, 301, 204). Darauf, ob der Zeuge selbst die Reisc nach Trier als unzumutbar angesehen hätte, kommt es nicht en. Die Würdigung der tatsächlichen Voraussetzungen der

Verlesung stcht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, Insoweit ist hier kein Rechtsirrtum erkennbar. Durch die Aussage des Autobahnmeisters Zw, dcr selbst nicht Unfallzcuge war, sollte im übrigen nur die Unfallstelle kilometermäßig genau festgestellt verden. Hierzu lag schon cine von der Polizei angefertigte Unfallskizze vor, deren Richtigkeit ZB zur zu bestätigen brauchte. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb das Landgericht auf Grund des § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet gowcsen wäre, ceinc eidliche Vernehmung herbeizuführen. Hinzu kommt, daß ausweislich des gerichtlichen Protokolls weder der Angeklagte noch sein Verteidiger der Verlesung der Vernehmungsniederschriften in der Hauptverhandlung widersrrochen haben.

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c) Ebensowenig dringt die Rüge durch, das Landgericht habe die Angabe des Zeugen ii Tin dem Ermittlungsverfahren, die beiden Fahrzeuge seien frontal zusanmengestossen, deshalb nicht verwerten dürfen, weil die früheren Aussagen dieses Zeugen nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden seien. Die Überzeugung des Gerichts darüber, daß der Zeuge diese Bekundung gemacht hat, ist auch dann aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft (§ 261 StPO), wenn sie im Weg eines Vorhalts gewonnen wurde. Ein solcher Vorhalt braucht im Sitzungsprotokoll nicht vermerkt zu werden. Es kommt daher nicht darauf an, daß der Vorsitzende der Strafkammer in seiner im Revisionsrechtszugg herbeigeführten dienstlichen Äußerung erklärt hat, er habe dem Zeugen einen entsprechenden Vorhalt gerecht.

. Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß sich der Ange-

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klagte im Unfallzeitpunkt in geradliniger Fahrt auf der für ihn linken Fahrbahnhälfte befunden hat, die nur für den Gegenverkehr freigegeben war. Diesen Schluß zieht sie aus dem objektiven Befund, der sich in der Hauptverhandlung an Hand der Beschädigungen und der Endstellung der Unfallfahrzeuge ergab. Auch das Gutachten des Sachverständigen kommt ohne Einschränkung zu diesem Ergebnis. Die Einlassung des Angeklagten, der einräumt, daß sich der Zusarmenstoß auf der linken Fahrbahnhälfte ereignete, aber einen anderen Geschehensablauf behauptet, scheitert nach Ansicht des Landgerichts schon an diesen zweifelsircien, weil objektiv feststellbaren Gegebenheiten. Der Versuch der Revision, die sich aus ihnen ergebenden Feststellungen anzugreifen, geht fehl, da die von ihr behaupteten Denkfehler und Widersprüche in der Beweiswürdigung nicht bestehen:

a) Das gilt zunächst für die Wahrunterstellung der hilfsweise durch den Zeugen MB unter Beveis gestcllten Behauptungen des Angeklagten. Die Revision ist der Heinung, daß sich die Aussagen der Zeugen SB uni GEB 21: falsch erweisen müßten, wenn die unter Beweis gestellte Behauptung, auch der Zeuge TB habe mindestens 3 bis 5 Minuten vor dem Unfall den vor WW fahreräten SEE iiverholt, als wahr unterstellt wird, wie es geschehen ist. Dem kann nicht gefolgt werden. Aus dem Urteil ergibt sich, daß der Angeklagte, der vor Ilrfunr, nacıı dem Überholen der Fahrzeuge des Sp und SEE c inc Geschwindigkeit von 55 km/h einhielt, während die teiden überholten Fahrzeuge "schon bald nach dem Überholvorgang" ihre Geschwindigkeit auf 50 km/h erhöhten. Der Angeklagte entfernte sich alao pro Minute um 84 m, in zu Scinen Gunsten angenommenen 5 Minuten also insgesamt um 420 m. Ece-

rücksichtigt man zu Gunsten des Angeklagten, daß die Zeitangabe "schon bald nach dem Überholvorgang" eine gewisse Ausdehnung zuläßt, unterstelli man dancer, der | EB Angeklagte sei bereits eine Minute lang mit 55 km/h gefahren, während SB und SEE noch solange ihre alte Geschwindigkeit von 40 km/h beibehielten, so ergibt sich nach Ablauf von 5 Minuten eine Entfernung von 588 n. Selbst bei dieser dem Angeklagten angesichts der Feststellungen außerordentlich weit entgegenkommenden Berechnung verstößt die Schlußfolgerung der Strafkammer, es sei "durchaus möglich und glaubhaft, daß SED trotz eines Abstandes von einigen hundert Metern" das Fahrzeug des Angeklagten habe beobachten können, weder gegen Denkgesctze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze.

b) Die Revision mißt in diesem Zusammenhang der Aussage des Zeugen SCHERER < ine Bedeutung bei, die durch die Urteilsausführungen nicht gedeckt wird. Der Schuldspruch gründet sich darauf, daß der Angeklagte "jedenfalls kurz vor dem Unfall" die für ihn linke Fahrbahn in Geradeausfahrt benutzt hat. Diese Feststellung ergab sich für die Kammer zweifelsfrei aus der Art der Beschädigungen und der Endstellung der Fahrzeuge. Die "hohe Wahrscheinlichkeit", daß der Angeklagte schon längere Zeit vorher auf der linken Fahrbahn fuhr, hat zwar durch die Aussage Sn WB; eine Stütze gefunden. Die Strafkammer hat den Schuldvorwurf, links gefahren zu sein, aber gerade auch deswegen ausdrücklich auf den engeren Unfallzcitpunkt begrenzt, weil SC über äie Fahrweise des Angeklagten "unmittelbar vor dem Unfall" nichts aussagen konnte, vielmehr nur der technische Befund aus den Beschädigungen einwandfreie Schlüsse zuließ. Die Behauptung der Revision, das Urteil

sei insoweit nicht frei von Widersprüchen, geht daher ins Lecre.

c) Auch die Folgerung, welche die Kammer aus der Wahrunterstellung der Eeweisbehauptung gezogen hat, der getütete TEE Habe an einer Herabsetzung der Sehkraft seines linken Auges und an peripheren Durchblutungrssirungen gelitten, läßt keine "fchlerhafte Beschränkung" erkennen. Die Strafkamner hat gemeint, ein Mitverschulden des TEE desuegen nicht ausschließen zu können, weil ihn ein zumutbares Ausweichen auf den Mittelstreifen der Autobahn möglich gewesen sei, und hat das als wahr unterstellte Augenleiden als mögliche Ursache für die von ihr vermißte Reaktionsfähigkeit angesehen. Die Revision ist der Ansicht, die Kammer hätte aus dem Augenleiden des TB auch folgern "müssen", daß dieser deswegen "fehlerhaft gefahren und so auf die Fahrbahn des Angeklagten gekommen scin kann". sie übersieht, daß der Zusammenstoß auf der Fahrbahn des

TB erfolgt ist.

d) Was die Revision weiterhin an angeblichen sachlichert Mängeln des Urteils vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für ihre Angriffe gegen die Strafzumessung. Der Angeklagte hat nach seinen eigenen Angaben von der Abfahrt in Hanau morgens 8.50 Uhr bis zur Ankunft in Helmstedt am nächsten Horgen um 4.54 Uhr mur ca. 4 Stunden und selbst diese nur in mehreren kurzen Perioden geschlafen. Tarin, daß die Kammer hieraus in Anbetracht der Anstrengungen, die eine Rallye auch für einen Beifahrer mit sich bringt, auf eine Übermüdung des Angeklagten geschlossen hat,

ist weder cin Verstoß gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze zu sehen. Ebensowenig ist die weitere Folgerung, der Angeklagte habe dadurch in grober Weise gegen seine Sorgfaltspflicht als Kraftfahrer verstoßen,

aus Rechtsgründen zu beanstanden.

Scharpenseel Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal

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