Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Entscheidung vom 08.07.1966 – 4 StR 199/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2125 067 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ee ein dr me
URTEII
in der Strafsache
gegen
den Rotationsdrucker Willi ID aus sp: aort
geboren am EB 1935,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanvaltgg® ir der Verhandlung, Oberstaatsanvalt ED pei dcr Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 7. März 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3 -
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von drei Jahren ausgesprochen. Scine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
1. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, cr habe das Gefühl gehabt, als wollte eine Person die Straße überqueren. Er habe daher sofort gebremst und sci wahrscheinlich dadurch - die Fahrbahn war infolge 1 bis 2 cm hohen Schneematsches glitschig - ins Schleudern gekommen; trotz Gegensteuerns sei es ihm nichts mehr gelungen, scin Fahrzeug unter Kontrolle zu bringen. Nach Ansicht der Strafkamner ist diese Einlassung nicht sicher zu widerlegen. Gleichwohl führt sie im Rahmen der weiteren Beweiswürdigung aus, sie sei "allerdings nicht der unbedingten Überzeugung", daß plötzliches Bremsen das Schleudern hervorgerufen habe, Als "vahrscheinlichste" Ursache dafür komme vielmehr ein auf die Alkoholbeeinflussung zurückzuführendes Verwechseln von Gas- unä Bremspedal in Betracht. Letztlich seien "auch noch andere Ursachen für das Schleudern möglich, so etwa ein ruckartiges Herunterschalten". Die Kammer sei aber "in jedem Fall" der Meinung, daß die Alkoholbeeinflussung des Angcklagten die primäre Ursache ist, dic dessen Fehlverhalten und damit den Unfall herbeigeführt habe.
Diese Beweiswürdigung erweckt durchgreifende Bedenken. Möglicherweise ist schon die Auffassung des Landgerichts, dic Einlassung des Angeklagten sei nicht sicher zu "wider-
legen", von Rechtsirrtum becinflußt. Maßgebend für die Hinnahme von Angaben eines Angeklagten ist allein, ob der Tatrichter in der lage ist, sich auf Grund des gesamten Beweisergebnisses der Hauptverhandlung die Überzeugung zu bilden, ein für dic rechtliche Beurteilung wesentlicher Vorgang habe sich wohl so, wie vom Angeklagten behauptet,
zugetragen. An dieser Überzeugung fchlt es hier. Dazu konnt, .
daß das Landgericht seine "nicht unbedingte Überzeugung" darüber, daß plötzliches Bremsen Ursache des Schleuderns war, weiter damit begründet, "auch noch andere Ursachen! scien möglich, ohne diese jedoch - abgesehen von einem etwaigen ruckartigen Herunterschalten - im einzelnen anzvführen. Demnach bleibt offen, ob es denkgesetzlich und. erfahrungsmäßig richtig ist, daß, wie es abschließend heißt, in "jedem" dieser Fälle gleichwohl nur der festgestellte Blutalkoholgehalt des Angeklagten dessen Fehlverhalten und damit den Unfall herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 11, 1).
Das Urteil kann daher keinen Bestand haben, Eine nur teilweise Aufhebung, wie von der Revision beantragt, ist wegen der an sich irrtunsfrei angenommenen Tateinheit zvischen den drei Gesetzesverletzungen nicht möglich.
2. Für die neue Hauptverhandlung sei folgendes bemerkt:
a) Sofern die Strafkammer die Einlassung des Angeklag- !
ten, das Schleudern des Fahrzeugs sei durch sein Bremsen verursacht worden, wieder als nicht widerlegbar ansehen
sollte, wird sie die Höhe der zuvor eingehaltenen Geschwindigkeit sorgfältig prüfen müssen. Die gesamten Umstände dcs
Unfallablaufs legen, worauf das Urteil auf S. 5 UA selbst
hinwcist, den Schluß nahe, daß der Angeklagte, der den Zceugen Br@Bnoch rechtzeitig zum Bahnhof Soest bringen wollte;
Y
sein Fahrzeug aus einer für die festgestellten Straßenverhältnisse zu hohen Geschwindigkeit abgebremst hat. Träfce dies zu, so würde sich der Fahrlässigkeitsvorwurf nicht - gegebenenfalls: nicht nur - aus einem unsachgemäßen scharfen Bremsen, sondern schon aus einer unangebrachten, zu hohen Geschwindigkeit (§ 9 Abs. 1 8. 1, Abs. 4 Nr. 1 StVo) herleiten. Im Interesse einer möglichst umfassenden Klärung der insoweit zu beantwortenden Fragen wird es sich empfchlen, einen Sachverständigen zuzuziehen.
b) Die Bemerkung in den Strafzumessungsgründen, die Opfer des Unfalls seien "völlig ahnungslos von dem Geschehen überrascht worden", ist zwar mit den Feststellungen auf S. 4 UA nicht ohne weiteres vereinbar; gleichwohl ist nicht ersichtlich, daß die Fußgängergruppe ein Mitverschulden trifft, das bei der Strafzumessung ins Gewicht fallen könnte. Was die Revision gegen diese vorträgt, ist unbegründet. Der Angeklagte hat in Tateinheit drei Straftatbestände verwirklicht. Da das Landgericht gemäß § 73 StGB die Strafe aus § 222 StGB entnahm, war es rechtlich nicht gehindert, erschwerend zu berücl sichtigen, daß hier "wieder cinmal der Alkohol derart schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen" herbeigeführt hat. Auch die Einwände gegen die Urteilserwägung, der Unfall sei "durchaus vermeidbar" gewesen, gehen fehl. Diese Wendung soll ersichtlich nur besagen, daß der vorliegende Unfall nicht aus der ständig bestchenden Gefahrenlage des fließenden Straßenverkehrs erwuchs, sondern
Dorn
daraus, daß sich der Angeklagte, ohne dazu genötigt gevcsen zu sein, in fahruntüchtigem Zustand entschloß, den Soldaten EB Bahnhof zu fahren. Eine solche Überlegung ist nicht als rechtlich fehlerhaft zu beanstanden.
Scharpenseel Mayr Sanders
Spiegel Hürxthal
{7 ’