Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 07.07.1966 – 4 StR 643/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Leitsatz

n Gute wenn ur wenn u —— u nn mm StVO § 6; StvG § 21 Die Nichtbefolgung einer Vorladung zum Verkehrsunterricht gemäß § 6 StVO ist nach § 21 StVG strafbar.

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Nachschlagewerk; ja 2 1 2 5 068

Amtliche Sammlung: ja

n Gute wenn ur wenn u —— u nn mm

StVO § 6; StvG § 21

Die Nichtbefolgung einer Vorladung zum Verkehrsunterricht gemäß § 6 StVO ist nach § 21 StVG strafbar.

BGH, Beschl. v: 7. Juli 1966 - 4 StR 643/65 - AG Aachen OLG Köln

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Geschäftsführer Friedheln C ED zus EB: dort geboren an EB 943,

wegen Übertretung nach § 6 StVO und § 21 StVG.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom

7. Juli 1966 auf den Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 29, Oktober 1965 beschlossen:

Die Nichtbefolgung einer Vorladung zum Verkehrs-

unterricht gemäß § 6 StVO ist nach § 21 StVG strafbar.

Gründe§

I. Der Angeklagte ist vom Amtsgericht wegen Übertretung nach §§ 6 StVO, 21 StVG zu einer Geldstrafe verurtcilt worden, weil er nach Begehung eines Verkehrsverstoßes behördlichen Vorladungen zur Teilnahme am Verkehrsunterricht schuldhaft keine Folge geleistet hat. Über seine Revision zu entscheiden, sieht sich das vorlegende OÖberlandesgericht

Köln deswegen gehindert, weil es in der Rechtsfrage, ob

§ 6 StVO durch § 21 StVG strafbewehrt ist, von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW 1965, 1093) abweichen will. Während dieses die Frage bejaht, möchte sich das vorlegende Oberlandesgericht der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (NJW 1965, 1286) anschließen, wonach die Nichtbefolgung einer Vorladung zum Verkehrsunterricht gemäß § 6 StVO nicht strafbar sei. Die Voraussetzungen für eine Vorlegung der Sache (§ 121 Abs. 2 GVG! sind somit gegeben.

II. Die dem Senat zur Entscheidung unterbreitete Rechtsfrage, ob die schuldhafte Nichtbefolgung einer Vorladung nach § 6 StVO von der Strafdrohung des § 21 StVG umfaßt wird, ist entgegen der Meinung des vorlegenden Oberlandesgerichts zu bejahen.

1. Die Vorschrift des § 6 StVO, wonach derjenige, der Verkehrsvorschriften nicht beachtet, auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde verpflichtet ist, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehucn, wird durch die nach Inhalt, Zweck und Ausmaß ausreichend bestinmte Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG gedeckt (BVeruGE 6, 354). Daß sie, wie dort vorgesehen, dus Merkmal "zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Wegen oder Plätzen" erfüllt, -ist in Schrifttum und Rechtsprechung allgemein anerkannt (Floegel/Hartung 15. Aufl. § 6 StVO Anm. 1; BVerwG aa0} und wird auch weder vom vorlegenden Oberlandesgericht Köln noch vom Oberlandesgericht Hamm in Zweifel gezogen. Ob § 6 StVO diesem Verkehrssicherungszweck unmittelbar (so OLG Düsseldorf aa0: oder nur mittelbar (so OLG Hamm aaO und der Vorlagebeschluß;

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dient, mag dabei dahinstcehen; denn der Strafschutz des

§ 21 StVG erstreckt sich auch auf solche Anordnungen, die nur mittelbar dazu bestimmt sind, die Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Straßen und Plätzen zu erhalten (so mit Recht OLG Oldenburg NJW 1964, 366; OLG Düsseldorf HIV 1965, 1096). Die Bestimmung des § 6 StVO gehört angesichts der zunehmenden Mißachtung und einer immer wieder zu beobachtenden fahrlässigen Geringschätzung bestiumter Verkehrsvorschriften zu dem "unzweifelhaften Bereich der zur Sicherung eines gefahrenfreien Straßenverkehrs unerläßlichen Rechtsverordnungen" (BVerfGE 14, 245, 253). Der Schutz von Leben und Gesundheit aller Verkehrsteilnchner erfordert aus sozialstaatlichen Gründen geradezu eine solche Regelung (BVeruGE 6, 354, 356}. Der Gesetzgeber hat daher in § 6 StVO i.V. mit § 21 StVG einen eigenständigen Straftatbestand geschaffen. Unter Strafe gestellt ist aber nicht die Nichtbeachtung der Vorladung zum Verkehrsunterricht als solche, sondern die darin liegende Mißachtung der bereits durch den vorausgegangenen Verkehrsverstoß gesetzlich begründeten Pflicht, am Verkehrsunterricht teilzunohnen (so schon BayObL@ in VRS 5, 314). Die Vorludung bildet nur die verwaltungstechnisch unerläßliche Bestixnnung dcs Termins für den Unterricht, die letzte Bedingung, von der die bis.:dahin "latente Pflicht" (Brune, DAR 59, 314, 315) zum Erscheinen im Verkehrsunterricht noch abhing.

2, Entgegen der Ansicht des Vorlagebeschlusses ist auch für jeden Verkehrsteilnehmer schon auf Grund des § 21 StVG voraussehbar, daß der Tatbestand des § 6 StVO unter Strafdrohung steht.

Der bei einem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften Betroffiene weiß oder muß wissen, daß er von der Straßenver-

kehrsbehörde zum Verkehrsunterricht vorgeladen werden kann und daß er verpflichtet ist, einer solchen Vorladung Folge zu leisten. Da er ferner ohne weiteres erkennen kann,

daß der Unterricht ausschließlich im Interesse der Verkehrssicherheit angeordnet wird, ist es für ihn auch voraussehbar, daß die Nichtbefolgung einer solchen, der Sicherung des Straßenverkehrs dienenden Anordnung vom Gesetzgeber bestraft wird. Die nächstliegende Überlegung, die sich demjenigen, der einer Vorladung zur Teilnahme

am Verkehrsunterricht nicht Folge leistet, aufdrängen muß, ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend bemerkt, die, daß die Weigerung, sein unzureichendes Verkehrswissen durch Belehrung im Rahmen eincs Verkehrsunterrichts zu erweitern und so die von ihm ausgehende Gefahr für andere Straßenbenutzer zu beseitigen oder doch zumindest zu verringern, dieselbe Folge - nänlich Strafe - auslösen müsse wie die Nichtbeachtung anderer Anordnungen, die der Erhaltung der Oränung und Sicherheit

im Verkehr dienen. Werden Aufgaben und Ziele des Verkehrsunter richts und damit die Zweckbestimmung des § 6 StVO erkannt, so kann der Verkehrsteilnehmer dessen Strafbewehrtheit aus der Fassung des § 21 Abs. 1 StVG entnehmen, wonach derjenige bestraft wird, der den Anordnungen zuwiderhandelt, die zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Wegen und Plätzen erlassen worden sind. Die Strafdrohung ist demnach - worauf der Vorlagebeschluß zurecht abstellt - "allcin aufgrund des Gesetzes" vorausschbar.

Im übrigen kann insoweit bei Zuwiderhandlung gegen § 6 StVO nichts anderes gelten als bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen der amtlichen Kraftfahrzeugüberwachung gemäß

§ 29 Abs. 4 StVZO (OLG Oldenburg NJW 1964, 366 oder bei

der Nichtbefolgung der Ummeldepflicht eines Kraftfahrzeugs : gemäß § 27 Abs. 2 StVZO (OLG Düsseldorf NJW 1965, 1096: .

Die Tatsache, daß die Entscheidung darüber, ob der Verkehrsteilnehmer zum Unterricht vorgeladen wird, weitgehend in das Ermessen der Verkehrsbchörde gestellt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Abgeschen davon, daß, worauf schon der Vorlagebeschluß hinweist, dic Verwaltungsgerichte ständig bemüht sind, die Grenzen jencs Ermessens abzustecken, vermag auch dieser Umstand nichts an der Voraussehbarkeit der Strafdrohung zu ändern. Da, wie erwähnt, die Verpflichtung zur Teilnahme am Verkehruunterricht bereits durch den vorausgegangenen Verkehrsverstoß gesetzlich begründet wird und die Vorladung nur ein der Verwirklichung dieser Pflicht dienender Vervwaltungsakt ist, kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob für den sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer voraussehbar ist, nach welchen Maßstäben die Straßenverkehrsbehörden bei der Vorladung verfahren. Der bei einer Verkehrswidrigkeit betroffene Täter muß vielmehr in jedem Fall damit rechnen, daß ihn die Verkehrsbehörde zum Unterricht vorladen und damit die verwaltungstechnisch erforderliche Voraussetzung für die Erfüllung der bereits durch den Verkchrsverstoß begründeten Pflicht schaffen wird.

Ebensowenig führt der Hinweis des Oberlandesgerichts Hamm (aa0), daß nach allgemeiner Auffassung ein lediglich objektiver Verstoß zur Heranziehung zum Unterricht genügc, zu einem anderen Ergebnis. Die Verkehrssicherheit wird durch dic Nichtbeachtung von Verkehrsvorschriften gefährdet, und zwar unabhängig davon, ob dies schuldhaft oder schuldlos geschieht. Da der Verkehrsunterricht ohnehin nur als vorbeugende Maßnahme zur Verhütung künftiger Verkcehrsverstöße dienen kann und soll, wird es Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden sein zu prüfen, ob im Einzelfall eine Vorladung erforderlich ist. So mag sich gegebenenfalls

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eince Vorladung erübrigen, wenn cin Verkehrsteilnehmer

in entschuldbarem Irrtum über die Gültigkeit eines Verkehrszeichens ein Verbot mißachtet hat (vgl. dazu OVG Koblenz, VRS 29, 316; OVG Münster, VRS 29, 319;. Aber

auch in einem solchen Fall ist im Hinblick auf Sinn und Zweck des Unterrichts, die durch die Nichtbeachtung offenbar gewordene Unkenntnis über Verkehrsvorschriften auszuräumen, die Vorladung und die Strafbarkeit ihrer Mißachtung voraussehbar. Der Möglichkeit, daß mit der Vorladung zum Verkehrsunterricht Mißbrauch getrieben werden könnte, dürfte schon dadurch in ausreichendem Maße begegne scin, daß die Vorladung, wie jede Verwaltungsmaßnahme, im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden kann.

3. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Genor«u] bundesanwalts.

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Scharpenseel Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal