Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Beschluss vom 30.06.1966 – 2 StR 337/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 337/66 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Rentner Johann Nikolaus August L >
aus ONE, dort geboren an Gl 1905,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat rach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung von 17. Öktober 1966 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstirmig beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 30. Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
: Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent- "scheidung; auch über die Kosten des Rechtsmittels, an-eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiäsen.
Gründes
1.) Die Strafkammer hat den Angeklagten u.a. wegen zweier Unzuchtsverbrechen mit seiner Tochter Gerlinde verurteilt. Die erste Tat (l a der Urteilsgründe) von Sommer 1964 ist identisch mit der in der Anklage unter ür. 2 beschriebenen Tat. Die zweite (I b der Urteilsgründe), dic nach den Feststellungen einige Zeit später, jedoch noch vor Oktober 1964 begangen wurde, entspricht der unter Nr. 1 der Anklage bezeichneten Tat, wie ein Vergleich der Sachverhaltsschilderungen ergibt. Daß die Tatzeit sich um fast ein Jahr verschoben hat, steht der Tatidentität nicht entgegen. Die Rüge I 1 der Revisionsrechtfertigung ist demnach unbegründet.
2.) Offensichtlich unbegründet ist die Verfahrensbeschwerda I 2 a.
3.) Die Rüge unzureichender Aufklärung und die Sachrüge greifen jedoch in folgenden durch;
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las Urteil läßt jede Lrörterung zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Taten vermissen. "Dazu war insbesondere Anlaß gegeben, da der Angeklagte vorzeitig gealtert und seit 1. März 1964 invalidisiert
ist, in den letzten Jahren auch nicht mehr fähig war, ehelichen Verkehr auszuüben.
: Zur Prüfung und Intscheidung dieser Frage hätte sich die Strafkamner der Hilfe eines auf diesem Gebiet erfahrenen Psychiaters bedienen müssen. Die Zuziehung eines Sachverständigen war nicht etwa deshalb .entbehrlich, weil der Angeklagte in einem vorangegangenen Strafvorfahren wegen Unzucht mit Kindern im August :1960 bereits fachärztlich untersucht worden war. Sein Zustand kann sich seitdem wesentlich verändert haben. |
Baldus Willms Meyer Henning Müller