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BGH Urteil vom 22.06.1966 – 2 StR 177/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR _ 177/66 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Schneidermeister Joachim R EEE zus To, ze boxen 2 u 923 in

DEE zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges im Rückfall u.a.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 22. Juni 1966 in der Sitzung von 6. Juli 1966,

woran teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u

| als Vertreter der Bundesanwaltschalt,

Rechtsanwalt beim nn Dr. 0)

aus als Verteidiger in der Verhandlung,

Justizangestellter REED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Köln vom 9. Juli 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei und wegen versuchten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bonn zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in sechs Fällen, wegen versuchten Betruges Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Hehlerei zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus sowie zu sieben Geldstrafen verurteilt, Die Revision hat kezüzlich der Hehlerei, des Betrugsversuchs und des gesamten Straf-

in

ausspruchs Erfolg. Die Verfahrensrügen greifen allerdings nicht durch,

Der Revisionsführer fühlt sich in seiner Verteidigung beschränkt, weil ihm die Ladung zur Hauptverhandlung an 9. Juli 1965 nicht verständlich gewesen, der EBröffnungsbesch)uß am 8. Juli 1965, also verspätet, zugestellt und die Anklageschritt erst in der Hauptverhandlung bekannt gemacht worden sei. Indes kann auf Mängel dieser Art die Revision nicht gestützt werden; denn weder der Angeklagte noch sein Verteidiger haben Anlaß genommen, entsprechende Anträge in der Hauptverhandlung zu stellen, insbesondere die Aussetzung der Verhandlung zu beantragen.

Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht dargetan.

Im Falle 1 (Betrug zum Nachteil DB irän:te es sich bei der gegebenen Sachlage der Strafkammer nicht auf, die Zivilprozeßakten über den Streit zwischen D>- AB uni dem Angeklagten beizuziehen; die Revision führt selbst nicht aus, was sich im einzelnen daraus für den Angeklagten ergeben sollte. Die schriftlichen Verträge, in die Einsicht zu nehmen sich die Strafkammer geweigert

haben soll, waren insofern nicht von Bedeutung, als nach dem bei den Akten befindlichen ursprünglichen Vertrag

vom 6. März 1963 (Bd. II Bl. 365 dA) neben der schriftlichen Vereinbarung "die mündliche Absprache von

4. März 1963 verbindlich" sein sollte; insoweit kam es also auf die Zeugenaussagen an. Auch der Inhalt einer Inventurliste war unerheblich, da allein maßgebend war, was wirklich verkauft wurde.

Die übrigen Aufklärungsrügen sind offensichtlich

unbegründet.

Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat

folgendes ergeben:

Die Verurteilung wegen Hehlerei (Fall 5) wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte hatte von einem früheren Mitarbeiter namens RG, der ihm Geld schuldete, auf diese Schulden und gegen Barzahlung von 150 DM zwei Kofferradiogeräte unä zwei Rasierapparate bezogen. Wie RÜEB zu diesen Geräten gekommen ist, wird im Urteil nicht gesagt. Zum Hehlereivorsatz heißt es: "Der Angeklagte ist geständig, daß er den Umständen nach annehmen mußte, daß RÜEEB die Sachen aus einer strafbaren Handlung erlangt habe". Ein solches"Geständnis der Beweisregel des § 259 StGB" gibt es nicht; die Ausführungen der Strafkammer erwecken den Verdacht, daß sie die Beweisregel als Fahrlässigkeitstatbestand aufgefaßt hat. Dies wäre rechtsirrig; Hehlerei kann nur vorsätzlich begangen werden. Wollte sie also die Beweisregel anwenden, so hätte sie - nach Feststellung der Vortat, die allerdings nicht näher beschrieben zu werden brauchte- in

tatsächlicher Hinsicht ausführen müssen, aus welchen äuße_ ren Umständen sich dem Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Gegenstände aufdrängte.

Auch die Verurteilung wegen des anschließenden Betrugsversuchs (Fall 6) kann nicht bestehenbleitben. Die Strafkammer sieht ihn darin, daß der Angeklagte eines der von RBB -rhaltenen Kofferradios zu verpfänden und aen Pfandleiher mittels einer gefälschten Kaufbescheiniguns über die "wahren Eigentumsverhältnisse" zu täuschen suchte, Welche Vorstellungen sich der Angeklagte aber über das kigentumn an dem Apparat selbst machte, ist den Urteil nicht zu entnehmen. Eine bloß mit Hilfe der beweisregel des § 259 StGB getroffene Feststellung, der Angeklagte habe den straibaren Erwerb des Gerätes gekannt, aurfte nicht zur alleinigen Begründung dafür verwertet werden, daß er den Pfandleiher vorsätzlich habe schädigen wollen. Die erwähnte Beweisregel gilt nicht auch für die Feststellung des Betrugsvorsatzes.

Mit der Verurteilung wegen des versuchten Betruges entfällt auch diejenige wegen der tateinheitlich begange-

nen Urkundenfälschung.

Der Schuldspruch wegen vollendeten Betruges im Rückfall in sechs Fällen 1äßt keinen Fehler erkennen. Jedoch muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

Dice Strafkanmer lehnt mildernde Umstände deshalb ab, weil der Angeklagte bereits in dem Urteil vom 8. April 1959 "wegen ähnlicher Fälle" mit Zuchthaus bestraft worden sei. Welcher Art aber die früheren "aten

waren, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Strafkamner berücksichtigt auch den mindestens in den Fällen 2, 3,4 und 7 besonders geringen Schaden nicht weiter mildernd, weil die Opfer des Betrugs "in der Mehrzahl der Fälle" "kleine Leute" gewesen seien. Wiederum fehlt diesen allgemeinen Ausführungen die nähere und für jeden Einzelfall nötige tatsächliche Grundlage. Zur Berücksichtigung spezialpräventiver Gesichtspunkte bei Festsetzung der schuldangemessenen Strafe wird auf BGHSt 7, 28 hingewiesen.

Pr

&in Widerspruch findet sich in den folgenden Er-

örterungen zur Strafzumessung:

Straferschwerend hebt die Strafkammer darauf ab, es wäre dem Angeklagten möglich gewesen, seinen Unterhalt durch ordentliche und brauchbare Arbeit zu verdienen. Danach scheint sie davon auszugehen, daß er vom Betruge gelebt habe. Diese Annahme kommt auch in der Erwägung zum Ausdruck, er habe alle Möglichkeiten ausgenutzt, um unlauter und ohne Arbeit an das Geld seiner Kundschaft und anderer Leute zu kommen. Demgegenüber wird in anderem Zusammenhang (zu §§ 20 a StGB und dessen Voraussetzungen) hervorgehoben, daß der Angeklagte im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit und seines nicht unerheblichen Umsatzes eine Vielzahl von Änderungen an Kleidungsstücken vorgenommen habe, die zur Zufriedenheit seiner Kunden ausge-

fallen seien. Danach hat er also seinen Lebensunterhalt

auf redliche \Weise verdient. Dies ist ein unlösbarer Widerspruch, der zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs

nötigt:

Baldus Dotterweich illms

Kirchhof Henning