Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 26.04.1966 – 5 StR 129/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 129/66

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen

den Arbeiter Amold Tee aus WERE, dort geboren am um» 1926,

wegen Betruges im Rückfall

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26.April 1966, an der teilgenommen haben:

. Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt 0 als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter .Siemer Bundesrichter Kersting als. beisitzende Richter, Staatsanwalt iin _ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte EEE | | als. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision. des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 19.Oktober 1965

samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als.

es den Angeklagten verurteilt. : .

In diesem Unfange wird die Sache an das Landgericht in Verden/Aller. zurückverwiesen, das auch"über die Kosten des Rechtsmittels zu

entscheiden hat. ..

"2 Von Rechts wegen -

= 3.-

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Gründe§

Die Verfahrensrüge, die Strafkammer sei unrichtig besetzt gewesen, dringt durch.

Die erkennende Strafkamner war zur Zeit der Urteilsfällung mit einem Landgerichtsdirektor als Vorsitzenden, drei Tandgerichtsräten und einem Assessor als Beisitzer besetzt. Derselbe Vorsitzende und dieselben Beisitzer gehörten in der fraglichen Zeit auch der 3.Strafkamner, einer Jugenästrafkamner, an, die nur etwa. zur Hälfte wie die 2.Strafkammer belastet war. Welche Beisitzer jeweils zu den einzelnen Sitzungen der 2. und der 3.Strafkammer herangezogen wurden, bestimmte der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Dankert. Dieser Zustand (Besetzung der Strafkammern 2 und 3 mit denselben fünf Richtern) bestand während des ganzen Jahres 1965, wobei die Person des als vierter Beisitzer:tätigen Assessors alle drei Monate wechselte, aber. stets derselbe Assessor in beiden Kammern tätig war. Diese -Besetzung.entspricht nicht den von. Bundesverfassungsgericht in NJW 1965,1219 aufgestellten Grundsätzen. Hiernach wäre die Besetzung der Strafkammer 3 mit vier Beisitzern nur dann zulässig gewesen, wenn sie im Interesse: einer geordneten Rechtsprechung unvermeidbar war. Wenn das Präsidium bei der Aufstellung des Geschäftsplans davon ausgegangen ist, daß dies der Fall war, so beruhte das auf einem Rechtsirrtum. Es wäre durchaus möglich gewesen, zwei der Beisitäer ausschließlich der Strafkammer 2, einen ausschließlich der Strafkammer 3 zuzuweisen,

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und den vierten sowohl der Strafkamner 2 als auch der Strafkammer 3. Ob es zulässig war, zur Bewältigung des, soweit ersichtlich, ständig etwa gleichbleibenden, nicht nur vorübergehend verstärkten Arbeitsanfalls immer einen

Assessor zu beschäftigen, hat der Senat nicht zu entscheiden.

Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Kersting