Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966

BGH Entscheidung vom 15.06.1966 – 2 StR 181/66

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 str 181766 URTEII

in der Straisache

gegen

den Schleifer karl C OD zus rOEED: zevorcrn = ED 1925 in VE Ost --

preußen,

wezen Unzucht mit einem Kindes

Der 2, Stratfsenat des Bundesgerichtshois hat in der Sitzung vom 15. Juni 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr, iHüller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WW in üer Verhandlung, Staatsanvalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschait,

als Verteidiger,

Justizangestellter gun

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 17. Februar 1966 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Sr ünde_:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, die nicht zur Bewährung aus= gesetzt wurden. Die Revision des Angeklagten hat ürlole,

Lie Strafkammer geht davon aus, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat sei infolge Alkoholgenusses zwar erheblich vermindert, aber nicht ausgeschlossen gewesen, Gegen diese Annahme bestehen durchgreifende Bedenken. Im Urteil ist nur die Frage der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten eingehend erörtert; nach den Feststellungen fehlte ihm die Einsicht in das Unerlaute der Tat nicht. Zum Hemmungsvermögen wird ohne nähere Begründung nur ausgeiührt, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, daß es erheblich herabgesetzt gewesen sei. Diese Darlegung reicht angesichts der festgestellten zahlreichen und gewichtigen Trunkenheitsanzeichen Ges Angeklagten, die am späten Nachmittag vor der Tat von Zeugen beobachtet wurden, nicht aus. Sie deuten zum nindesten darauf hin, daß die Hemmungsfähiskeit zur Tatzeit ausgeschlossen war.

Hinzu kommt, daß ein Verfahren gegen den Angeklagten - ebenialls wegen Unzucht mit Kindern - im Sommer 1964 eingestellt worden war, weil bei dem damals festgestellten bBlutalkoholgehalt von 2,4 fo angesichts einer durch ein Leber- und Gallenleiden bedingten Alkoholentwöhnung nicht auszuschließen war, daß der Angeklagte volltrunken war» Ob dieses Leiden mit solchen Folgen auch noch ein Jahr später bestand, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

Schließlich hätte geprüft werden müssen, ob die eigenartigen Umstände der Tat für einen Ausschluß der Hemmungsfähigkeit sprechen könnten. Der Angeklagte hat in einer Wirtschaft in Gegenwart anderer Gäste, die nur etwa drei Meter entfernt am Nachbartisch saßen und ihn zum Teil beobachteten, den Jungen betastet, dessen Hose seöfinet und an dessen Geschlechtsteil gedrückt, ohne sich durch die Anwesenheit anderer zunächst stören zu lassen. Ein solches Verhalten könnte mit seiner völligen

alkoholbedingten Hemmungsunfähigkeit erklärt werden.

Lagegen spricht nicht ohne weiteres das Verhalten des Angeklagten nach der Tat, das wesentlichen Aufschluß nur für die frage der Einsichtsiähigkeit geben kann und möglicherweise auf einer gewissen Ernüchterung beruhte, Gie das Erscheinen des Kriminalbeamten bewirkt hat. In übrigen ist nicht zu übersehen, dab der Angeklagte draußen zu Boden fiel, obwohl er von dem Beamten gelührt wurde,

Nach allem ist der Schuldspruch aufzuheben. Die Tat wird unter allen in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkten neu zu prüfen sein.

Zu der Begründung, mit der die Strafkamner die Strafaussetzung abgelehnt hat, sei bemerkt, daß das öflentliche

Interesse die Vollstreckung der Strafe nicht ctwa deshalb schon fordert, weil die Tat in der Ötfentlichkeit begangen und von anderen beobachtet wurde,

Baldus willms Meyer Henning Müller