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BGH Urteil vom 14.06.1966 – 5 StR 610/64

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kriminalmeister Georg H un»

aus Oi (O1) , geboren am We ı905 in Ep Kreis Au,

wegen Mordes

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.Juni 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt

als Vorsitzender, "Bundesrichterin Dr.Koffka "Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr .uuiies

. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Old) vom 14.September 1964 :

. 1. dahin geändert, daß das Verfahren im Falle Zu vorläufig eingestellt ist,

2. in den übrigen fünf Fällen mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird auf Kosten der Landeskasse verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen, das insoweit auch über die. Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gr ünde

‘Dem Angeklagten wird vorgeworfen, als Leiter des

Sondergefängnisses der Geheimen Staatspolizei im Fort Queuleu ("Göben") bei Metz von Ende Oktober oder Anfang November 1943 bis Mitte Februar 1944 die Gefangenen MB, ip, SEE, CEEEED, WERD und einen sechsten, dessen Name nicht ermittelt worden ist, aus niedrigen Beweggründen und grausam getötet

zu haben,

Das Tribunal Militaire Permanent in Metz hat in einem Abwesenheitsverfahren gegen sechs Deutsche den jetzigen Angeklagten am 10.April 1951 zum Tode verurteilt. Der Schuldspruch gegen ihn lautete auf (1.) Bildung einer verbrecherischen Vereinigung, (2.) Mord, (3.) Mittäterschaft an Mordtaten, (4.) vorsätzliche und überlegte Mißhandlungen und (5.) Mittäterschaft an solchen Mißhandlungen.

Das Schwurgericht hat durch Urteil vom 14,.September 1964 das Verfahren mit der Begründung eingestellt, sein Gegenstand sei der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen. Das folge aus dem Ersten Teil Art.3 Abs.3 (b) des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26.Mai 1952 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.März 1955 (BGBl II,405). Denn wie sich aus der französischen Anklageschrift vom 15.März 1951 (im Umschl.Bd.V B1.187 d.A.) ergebe, habe "sich das damalige, durch die Anklageerhebung abgeschlossene Ermittlungsverfahren auf alle in dem jetzigen Schwurgerichtsverfahren angeklagten und im Eröffnungsbeschluß enthaltenen im Fort Göben begangenen Straftaten des Angeklagten erstreckt" (VA S.3),

- Die. Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt.

Das Rechtsmittel ist zum größten Teil begründet.

Die französische Anklageschrift legte die Fälle Mi» und WEB nicht üem jetzigen Angeklagten, sondern seinem damaligen Mitangeschuldigten Johann Sc zur Last; denn der letzte Absatz auf ihrer Seite 8 (französischer Text) gehört nicht zu der vorhergehenden Nr.12, sondern leitet die Nr.13 ein. Wie aus der Anklageschrift ($S.6) ferner hervorgeht, war die Tötung der Gefangenen CB un: Same in der Voruntersuchung nicht geklärt worden. Insoweit ist keiner der damaligen Angeschuldigten angeklagt worden. Ob und in welcher Weise der Fall des Gefangenen, dessen Name im deutschen Verfahren nicht bekannt geworden ist, in der französischen : Anklageschrift enthalten ist, läßt diese nicht erkennen,

Nur wegen des Falles ZMMB ist der jetzige Angeklagte zweifelsfrei im militärgerichtiichen Verfahren angeklagt (s. S.8 des französischen Textes) und in Abwesenheit verurteilt worden. Insoweit fehlt es zur ?7eit an der deutschen Gerichtsbarkeit, wie der Große Senat für Strafsachen, den der erkennende Senat nach § 137 GVG angerufen hatte, in seinem Beschluß vom 14.Februar 1966 - G6SSt 1/65 - entschieden hat. Nach seinen Ausführungen ist das Verfahren jedoch wegen dieses Hindernisses, das durch eine völkerrechtliche YVereinbarung für diesen Fall bescitigt werden könnte, nur "vorläufig" einzustellen. Der Senat ändert daher das Schwurgerichtsurteil in diesem Punkte.

In den übrigen fünf Fällen muß es aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden, weil das Verfahrenshindernis jedenfalls zur Zeit nicht besteht. Denn bisher ist keine Entscheidung einer franzäsischen Stelle beigebracht worden, die die Untersuchung gegen den jetzigen Angeklagten in einem dieser Fälle beendet hat. Es ist insbesondere keine Teil-Binstellungsverfügung ("non lieu partiel") des militärischen Untersuchungsrichters nach Art.66 Abs.2 des Code de Justice Militaire (vgl. auch Art.128 des Code d'Instruction Criminelle, jetzt Art.177,182 des Code de Procädure Penale) bekannt geworden. Schließlich liegt nicht der Beschluß vor,

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durch den die Anklagekammer beim Appellationsgericht das Verfahren vor dem Ständigen Militärgerichtshof nach Art.68 des

Code de Just.Mil.in Verbindung mit Art.231 des Code d'Instr.Crim. (jetzt Art.214 des Code de Proc.Pen.) eröffnet hat. Es ist

daher auch nicht dargetan, daß die Anklagekammer den jetzigen Angeklagten etwa in einem der hier erörterten fünf Fälle nach Art.229 des Code d'Instr.Crim. (jetzt Art.212 des Code de Proc.P&en.) außer Verfolgung gesetzt habe.

Die bloße Möglichkeit, daß Entscheidungen der genannten Art ergangen sind, hindert nicht die Strafverfolgung vor dem Schwurgericht. Dieses darf sich vielmehr nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen "darauf verlassen, daß die Staatsanwaltschaft als die dazu sowohl zeitlich wie sachlich in erster Linie berufene Behörde die in Betracht kommenden Erhebungen angestellt hat, ehe sie Anklage erhob." Soweit das nicht geschehen war, kann es jetzt, nachdem die Rechtslage durch den Großen Senat für Strafsachen geklärt worden ist, Pflicht der Staatsanwaltschaft sein, die Ermittlungen nachzuholen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka. Schmidt Dr.Börker Kersting