Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 07.06.1966 – 5 StR 554/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Bernd KB aus CE», geboren am EEE 1941 in Leu,

wegen schweren Diebstahls

m

2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29, November 1966, an der teilgenommen haben:

Senatepräsident Prof.Dr.Sarstedt. als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt nn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ‚Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt:

Auf die Revision des Angeklagten zu wird das "Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 7. Juni 1966 gegen ihn

l. im Schuläspruch | dahin geändert, daß die Verurteilungen wegen Rückfalldiebstahls in den Fällen 3 (Klosterbrauerei Pröbsting) Zu und 4 (ve wegfallen, weil das Verfahren insoweit vorläufig eingestellt worden ist;

2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten. Keller, wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an das ' Schöffengericht in Osnabrück zurückverwiesen, ‘das’ - auch üher die Kosten des Rechtsmittels zu ent- . scheiden hat, “

- Von Rechts wegen -

l. Die sachlichrechtlichen Angriffe der. Revision des Angeklagten Kb gegen Gen Schuldspruch konnten im wesentlichen keinen Erfolg haren.. Ze

a) In den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe hatte der Senat das Verfahren bereits durch Beschluß gemäß 8 154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit war daher lediglich die Fornel des angefochtenen Urteils entsprechend zu ändern. on

b) Die Einzelangriffe des Beschwerdeführers gegen die anderen Schuldsprüche sind offensichtlich unbegründet und bedürfen deshalb keiner näheren Behandlung.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel dieser Schuldsprüche aufgedeckt hat, wer die Revision insoweit zu verwerfen. - j

2. Die:Strafaussprüche und der Gesamtstrafausspruch konnten indessen nicht bestehenbleiben, weil die Rückfallvoraussetzungen nicht genügend festgestellt worden sind.

‚Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte KM habe vier Diebstähle, derentwegen er am 4. April 1963 zum zweiten Mal wegen Diebstahls verurteilt worden war, "nach Verbüßung der ersten Diebstahlsstrafe begangen", weil ihm im ersten Diewstahlsurteil vom 12.0ktober 1962 die Untersuchungshaft angerechnet worden war.

, Dabei, kann.das Landgericht übersehen ‚haben, daß die Untersuchungshaft den Charakter einer Strafverbüßung nicht schen mit Erlaß des Urteils gewinnt, sondern erst mit seiner Rechtskraft, "Bestrafung im Sinne des § 244 StGB ist nicht der Vollzug der Untersuchüngshaft, sondern ‚der. Urteilsspruch über ihre Anrechnung "als Strafverbüßung" (B6H NOW, .1960,158).

Daß das Urteil vom 12.0ktoher 1962 rechtskräftig war, als der Angeklagte die vier Taten begangen hat, die zu Seiner

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zweiten Verurteilung wegen Diebstahls geführt haben, versteht sich hier nicht von selbst. Denn rach den Gründen der angefochtenen Entscheiäung sind diese vier Diebstähle in der Zeit vom 13.Oktober "bis 16.0Oktol'er 1962" (UA S.4) - also währen? des Laufes der Rechtszittelfrist - verütt worden. Da Feststellungen sarüber fehlen, ': damals Angeklagter und Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel verzichtet hatten, wird das nunmehr zuständige Schöffengericht nochmais über die Strafen verhandeln und entscheiden müssen, soweit das Verfahren nicht vorläufig eingestellt worden ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde

liegen, zu verlesen. Sie müssen im neuen Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen als bekannt vorausgesetzt werden.

Sarstedt Koffka Schmidt Schnitt Kersting