Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 07.06.1966 – 1 StR 130/66

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

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wegen Blutschande u.a.

Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 7. Juni 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner ' als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer

als beisitzende Richter, Bundcsanwalt Dr. ED in ier Verhandlung, Staatsanwalt WW >:i der Verkündung

als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizangestellter 8

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf dic Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. Dezember 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der fortgesetzten Blutschande, begangen in Tateinheit mit Unzucht mit scinem Kinde freigesprochen. Hiergegen wendet sich dic Revision der Staatsanwaltschaft mit der Aufklärungsrüge.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Revision sieht mit Recht eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO darin, daß das Gericht von der Vernehmung des Gendarnerieobermeisters He, der den Angeklagten im Ermittlungsverfahren zur Sache vernommen hatte, mit der Begründung abgesehen hat, es glaube sich nicht in der Lage, eine Verurteilung des Angeklagten wegen der diesem zur Last gelegten schwerwiegenden Straftaten ausschließlich auf einen mittel-

baren Bewcis gründen zu können.

Die gesetzliche Verpflichtung zur vollständigen Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) umfaßt grundsätzlich auch die Vernehrung der Verhörspersonen als Zeugen über die früheren Aussagen des Angeklagten (BGHSt 3, 149, 150; 14, 310, 312); denn auch cin früheres Geständnis des Angeklagten kann verwertet werden, selbst wenn er später sein Verhalten ändert (BCHSt 1, 337, 338; 14, 310, 311). Da der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht geäußert hat und auch scine Tochter, an der er die Verfehlungen begangen haben soil, das Zeugnis verweigert hat, drängte es sich auf, die Verhörsrerson über die früheren Angaben des Angeklagten als Zeugen zu vernchmen. Daß die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nicht die Vernehmung dieses Zeugen beantragt hat, ist unerheblich; denn das Landgericht mußte von sich aus jede Möglichkeit benutzen, um den Sachverhalt aufzuklären. Von der Vernehmung einer Verhörsperson darf nicht abgesehen werden, wenn sie im wesentlichen das cinzige Beweismittel ist, zumal den Angeklagten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Denn der Beweiswert auch dieser Zeugenaussage ist nicht von der Art und Schwere der zur Aburteilung stehenden Tat abhängig; außerdem können die Bekundungen eines Zeugen erst nach durchgeführter Vernehmung unter Berücksichtigung der Umstände des Rinzelfalles gewürdigt werden.

Das Landgericht hat daher gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es den Gendarmerieobermeister Hgpnicht als

Zeugen vernommen hat, obwohl dic Umstände zum Gebrauch dieses

Beweismittels drängen.

Nach alledem ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben. Die Zurückverveisung an ein andercs Landgericht beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Gencralbundesanwalts.

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Hübner Seibert ischer

Pikart Dr, Pfeiffer