Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 25.05.1966 – 2 StR 145/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Häusermakler Heinrich B GEEEEEEEED aus Be. geboren an ED: 301 in CB ur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Betrugs im Rückfall u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willnms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Win der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof iD au: EEE

als Verteidiger,

Justizangestellter um

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 19. November 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Angeklag- | ten auf Sicherungsverwahrung erkannt worden ist,

und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an eine andere Strafkammer des Lanägerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 20. November 1965, soweit sie drei Monate über-

steigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

.

Das Landgericht hat den erheblich einschlägiz vorbestraften Angeklagten wegen zahlreicher im Rückfall begange. ner Betrugstaten, teilweise in Tateinheit nit unbelugter Führung von Amtstezeichnungen und akademischen Graden, als .gelührlichen Gewohnheitsverbrecher zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet,

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung fürmlichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt im wesentlichen erfolglos. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Das gleiche gilt für die Sachrüge, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, Auch zum Strafausspruch hat das Vorbringen des Beschwerdeführers weder hinsichtlich der Verneinung des § 51 Abs. 2 StGB noch Zur Anwendung des § 20 a StGB durchgreifende Bedenken rechtfertigen können. Das Rechtsmittel dringt jedoch mit der Sachrüzse durch, soweit es sich gegen die Anordnung

"der Sicherungsvervahrung wendet.

Die Ausführungen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung begründet, der Angeklagte werde auch nach der Verküßung der Strafe weiterhin schwere Betrügereien begehen und könne daran nur durch die Verwahrung gehindcrt werden, lassen es in ihrer Knappheit nicht sicher erscheinen, ob ihnen einc ausreichende Würdigung aller für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte zugrunde liegt und ob insbesondere die Tatsache ausreichend berücksichtigt worden ist, daß der Angeklagte bei der Entlassung aus der Strafhaft ein 70-jähriger Greis sein wird. Zwar wird das Alter des Angeklagten bei den Erörterungen des angefochtenen Urteils zu § 42 e StGB ausdrücklich erwännt. Indessen stellt das Landgericht, wenn es eine wesentliche Änderung des körperlichen Zustands

des Angeklagten als unwahrscheinlich bezeichnet, einseitis darauf ab, ob der Angeklagte nach Vollendung des siebten Lebensjahrzehnts noch rein kräftemäßig zu weiteren Betrugstaten in der Lage sein werde, ohne die Einwirkung

des Alters auf seine geistige Spannkraft und Leistungsfähigkeit ausreichend in Anschlag zu bringen. äs scheint sich dabei überdies ausschließlich auf den persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung verlassen und nicht von der naheliegenden Möglichkeit Gebrauch gemacht zu haben, den zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehörten Sachverständigen auch hierüber zu befragen, obwohl es gerade auf diesem Wege verläßliche Anhalte gewinnen konnte, Im Zusammenhang mit dem vorgerückten Alter des Angeklagten wäre besonders der (von der Strafkammer bei ihren Zrörterungen zu § 42 e StGB unerwähnt bleibende) Umstand zu würdigen gewesen, daß der Angeklagte nur in seiner bis zum Jahre 1934 reichenden ersten kriminellen Periode jeweils kurz nach der Verküßung einer Freiheitsstrafe rückfälliz wurde, während es für den zweiten, im Jahre 1948 keginnenden Abschnitt seiner verbrecherischen Betätigung kennzeichnend ist, daß den beiden Haftentlassungen nach längeren Freiheitsstrafen jeweils eine Zeitspanne von

etwa vier Jahren folgte, in der sich der Angeklagte vor neuen Straftaten hütete. Da ihm jetzt die längste Freiheitsstrafe seines Lebens und zugleich die erste Zuchthausstrafe bevorsteht, könnte die Wirkung nun noch nachhaltiger sein und in Verbindung mit dem fortschreitenden Altersatbau einen neuen Rückfall überhaupt unwahrscheinlich werden lassen. Im gleichen Sinn könnte sich günstig auswirken, daß das Maklergeschäft, von dem eine erhebliche

Versuchung des Angeklagten zur Begehung gerade seiner am schwersten wiegenden Betrügereien ausging, künftig nicht mehr vorhanden sein wird.

Baldus vwillms Kirchhof

Henning Dr. Müller