Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 25.05.1966 – 2 StR 103/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
de erputzer Peter 1930 in F
aus RÜEEEB, zevoren an zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall u.a»
Der 2, Straflsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr, Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstcile,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25. November 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen, soweit sie nicht den Rückfall betreffen, aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Yon Rechts wegen
a a
Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Beleidigung und wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Honaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind unzulässig, weil sie verspätet erhoben sind, 9 345 Abs. 1 StPO.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die Einzelausführungen der Revision richten sich im wesentlichen unzulässigerweise gegen die tatsächlichen Feststellungen.
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung brauchen Schlußfolgerungen nicht zwingend zu sein, wenn sie nur logisch möglich sind. Auch kann keine Rede davon sein, daß die Strafkammer nichtbestehende Regeln der Lebenserfahrung aufgestellt und angewendet habe.
Hingegen kann der Strafaussnruch nicht bestehenbleiben, da die Verurteilung des Angeklagten nach § 20 a Abs. 1 StGB nicht ausreichend begründet ist. Zwar brauchen die Taten, die der Beurteilung nach § 20 a StGB zugrunde gelegt werden; nicht gleichartig zu sein und die formellen Voraussetzungen des § 20 a StGB nicht bei jeder Verbrechensgruppe vorzuliegen (vgl. BGHSt 16, 296; RGSt 68, 149, 156). Doch müssen sie "Symptomtaten" sein, d.h. gemeinsame Merkmale aufweisen, die
den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen, seinen in der Persönlichkeit begründeten Hang und seine Gefährlichkeit erkennen lassen.
Dies ist insbesondere in den Fällen 1 (schwerer Diebstahl im Rückfall) und 3 (Nötigung und Körperverletzung) zweifelhaft.
Die Blumen und die Vase mit Blumen hat der Angeklagte nach einem Gaststättenbesuch mit reichlichem Alkoholgenuß weggenommen, um sie seiner Hauswirtin und Arbeitskollegin zu bringen, der er sich erkenntlich zeigen wollte. Nach Anlaß und Motiv könnte es sich also um eine bloße Gelegenheitstat gehandelt haben, aus der kein Schluß auf einen verbrecherischen Hang zu ziehen wäre. Auch Rückfallverbrechen können Gelegenheitstaten sein (vgl. RGSt 68, 174).
im Falle der Nötigung ist überhaupt kein Motiv zur Tat festgestellt. Die Strafkammer scheint zwar geschlechtliche Antriebe anzunehmen, Dann hätte es aber nahe gelegen, die Anwendbarkeit des § 176 Avps. 1 Nr. 1 StGB (Gewaltunzucht) zu erörtern. Das ist wiederum nicht geschehen, so daß die Tat nicht ohne weiteres in die Reihe der vom Angeklagten früher begangenen Sittlichkeitsverprechen einzuordnen wäre.
Nach allem ist der Strafausspruch aufzuheben. Damit entfällt auch die Anordnung der Sicherungs-
verwahrung.
Baldus Willms Kirchhof Henning Dr, Müller