Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Entscheidung vom 24.05.1966 – 1 StR 562/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2060 071 IM NAMEN DES VOLKES URTEIN
in der s+rafsach®
gegen
U
Angestellten Peter
den
wegen Untreue.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von i3. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Fischer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Tfeiffer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwailtschaft,
Justizungestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. Mai 1966 wird
verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
a a en
Der Angeklagte, damals saarländischer Notar, zahlte 1962 und 19653 80.000 DM, die eine Bank für einen Kunden mit bestimmtem Auftrag auf sein Notaranderkonto eingezahlt hatte, weisungswidrig aus, insbesondere ohne die genau erläuterten dinglichen Sicherungen herbeizuführen. Die Bank, deren Kunde inzwischen in Konkurs gefallen war, erhielt bisher rur einen kleinen Teil des Geldes zurück und läuft Gefahr,
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den Hauptteil endgültig einzubüßen. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Ängeklagten deshalb Untreue vor. Die Strafkamner hat den äußeren Tatbestand dieses Vergehens als erfüllt angesehen, den Vorsatz jedoch nicht für erwiesen erachtet; sie hat den Angeklagten daher freigesprochen. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist unbegründet.
i. Zu Unrecht beanstandet die Revision, der Tatrichter sei dem psychiatrischen Sachverständigen ohne eigene Früfung gefolgt. Das trifft nicht zu. Das Urteil hebt ausdrücklich hervor, daß bei dem Angeklagten eine ausgeprägte Antriebsschwäche zu beobachten sei, die sich in nen letzten fünf Jahren infolge von Rückbildungsvorgängen immer stärker gezeigt habe (UA 3). An anderer Stelle legt es weiter dar, daß dieses von dem erfahrenen Sachverständigen durch eingehende körperliche und psychische Untersuchungen und durch Versuche gewonnene Ergebnis durch die eigene Wahrnehmung der Strafkammer in der Hauptverhandlung bestätigt worden sei (UA 8),
2. Die Zufügung eines Nachteils im Sinne des § 266 StGB hat das Landgericht in der Vermögensgefährdung der Bank gesehen, die der Angeklagte dadurch heraufbeschwor, daß er das Geld auszahlte, ohne zuvor die Interlagen für die vorgesehene dingliche Sicherung des .Dariehens zu beschaffen. Das Landgericht ist sich bewußt gewesen, daß die durch solch eine Handlungsweise bewirkte Vermögensgefährdung des Darlchensgläubigers in aller Regel offenkundig ist, besonders für einen seit Jahren tätigen Notar. Es hat deshalb eingehend geprüft, ob das Vorbringen des Angeklagten, durch sein Verhalten hätte der Bank gar kein Schaden entetehen künnen, nicht als bloße Schutzbehauptung zu werten sei. Der Tatrichter hat geglaubt, Fehlvorstellungen der behaupteten Art bei dem Angeklagten nicht ausschließen zu
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können, weil dieser auch in der Hauptverhandlung noch in derartigen abwegigen Ansichten befangen gewesen sei, und weil er in seiner in ländlicher, überschaubarer Umgebung ausgeübten Praxis keine gegenteiligen, solche falsche Auffassung ausschließenden Erfahrungen gemacht hätte. Aus Rechtsgründen kann dem nicht entgegengetreten werden.
Das Nichterkennen der von ihm für die Bank veranlaßten Yermögensgefährdung stellt keinen bloßen Subsumtionsirrtum dar, wie die Revision meint. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte aus bestimmten, von ihm behaupteten Gründen nicht gesehen, daß er durch die auftragswidrige Auszahlung des Geldes das Vermögen der Bank gefährdete. Das war, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, ein Irrtum über ein im § 266 StGB enthaltenes Tatbestandsmerkmal; er schloß einen Untreuevorsatz aus.
Fischer Loesdau Mai Pikart Pfeiffer