Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 20.05.1966 – 4 StR 138/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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fd 2129 041

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den landwirtschaftlichen Arbeiter Erich Wilhelm Walter

K aus IWW: “reis vi. zeboren am 1929 in BEE Pommern, zur zeit in

Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 20. Mai 1966 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO. einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Bielefeld vom 24. November 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.

Die gegen den Schuldspruch gerichtete Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.

Der Strafausspruch hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Da die selbständigen Strafmilderungsgründe des Versuchs und der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit zusammentrafen, hätte das Schwurgericht die untere Grenze des nach § 44 Abs. 2 StGB für den Mordver-

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such vorgesehenen Strafrahmens (3 Jahre Zuchthaus) gemäß 88 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB bis auf ein Viertel unterschreiten können, also alsjlindeststrafe neun Monate Zuckthaus zugrundelegen dürfen (vgl. BGHSt 5, 283, 284). Ob ts sich dieser zweifachen Milderungsmöglichkeit bewußt gew_— sen ist, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Das Schwurgericht ist zwar von § 44 Abs. 2 StGB ausgegangen und hat auch bei der Strafzumessung die erheblich vermin - derte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten strafmildern berücksichtigt. Es 1äßt sich jedoch nicht ausschließen, daß dies innerhalb des Strafrahmens des § 44 Abs. 2 StG geschehen und zum Nachteil des Angeklagten die Möglichkut der Unterschreitung dieses Strafrahmens übersehen worden ist. Das zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs und insoweit zur Zurückverweisung der Sache.

Scharpenseel Flitner Sanders

Spiegel Hürxthal