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BGH Urteil vom 20.05.1966 – 1 StR 446/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2060 012 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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R_448/66 URTEIL a,

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in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeugmechaniker Wilhelm S EEEEEEEEEEEEEEED> aus NE zeboren ar 940 in vor GEB österreich, zur Zeit in Untersuchungshaft,

vegen Zuhälterei.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 13. Dezember ?!966, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Fischer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Staatsanwalt (un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

..

Dice Revision des Angeklagten gegen das Urteil des landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Mai 1966 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 21. Mai 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf

dic Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

I.

1. Der Beschwerdeführer, dem die Ausbeutung von Einkünften der Prostituierten Edith StB aus gewerbsmäßiger Unzucht zum Vorwurf gemacht wird, hatte in der Hauptverhandlung die Angaben der Zeugin St üper die Höhe ihres Einkommens bestritten und sich zum Beweis dafür, daß der Jahresverdienst einer Tg: r Prostituierten bisher noch in keinem Fall mehr als 20.000 DM betragen habe oder höher eingeschätzt worden sei, die Vernehmung des zuständigen Finanzbeamten beantragt. Die Strafkammer hat den Beveisamtrag als unzulässig abgelehnt, weil der betreffende Beamte bei ciner solchen Vernehmung mittelbar auch Auskunft über die jährlichen Einkünfte der Zeugin StB zcben würde, diese aber das Finanzamt nicht von der Wahrung des Steuergeheimnisses entbunden habe. Diese Ablehnungsbcgründung hält die Revision nicht für gerechtfertigt. Sic meint, bei der hohen Zahl der in lb gemeldeten Prostituierten könne durch die Aussage eines Beamten über

die allgemeinen Erfahrungen des Finanzamts bei der Einschätzung von Einkünften aus gewerbsmäßiger Unzucht keinerlei Einblick in die Einkommensverhältnisse einer einzelnen Prostituierten eröffnet werden. Wäre die Auffassung der Strafkammer richtig, so wäre dem Finanzamt für den Fall nicht abgegebener Steuererklärungen jede Möglichkeit der Schätzung versagt, weil eine solche naturgemäß nur auf zuverlässigen Steuererklärungen einzelner zur gleichen Berufsgruppe gehörender Steuerpflichtiger beruhen könne, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese an der Wahrung ihres Steuergeheimnisses interessiert seien oder nicht. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

Der Revision ist zuzugeben, daß das Steuergeheimnis grundsätzlich nicht verletzt wird, wenn die Finanzbcehörde eine allgemeine Auskunft über eine Gruppe von Steuerpflichtigen gibt oder Steuerschätzungen vornimmt (vgl. Koch/Wolter, Das Steuergeheimnis 1958 S. 28; Leise, Das Steuergeheimnis 1965 S. 12). Um cine solche Auskunft ging es dem Angeklagten aber nicht. Er wollte mit seinem Beweisamtrag dartun, daß die Angaben der Zeugin Ste über dic Höhe ihrer Einkünfte unrichtig waren. Wenn die Behauptung des Angeklagten von dem als Zeugen benannten Beamten bestätigt worden wäre, dann hätte sich hirraus entnehmen lassen, daß auch Edith StgD - entgegen ihren Angaben - nur ein Jahreseinkommen erzielte, das unter dem Betrag von 20.000 DM lag- Damit wäre- nicht nur mittelbar, wie die Strafkammer annimmt, sondern unmittelbar - ein en;scheidender Einblick in ihre steuerrechtlichen Verhältnisse gewonnen worden, den sie Außenstehenden nicht zu gewähren brauchte {A0 § 22).

=

Es liegen auch keine Umstände vor, die im vorliegenden Fall eine finanzamtliche Auskunft ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen entgegen § 22 AO hätten rechtfertigen können. Das öffentliche Interesse des Staates an der Strafverfolgung vermag einen solchen Einbruch in den geschützten Bereich des Steuergeheimnisses jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn dem Tatrichter - wie hier - Zeugenaussagen zur Verfügung standen, während das Finanzamt ohnehin nur auf die kaum nachprüfbaren Angaben des Steuerpflichtigen zurückgreifen konnte oder auf Schätzungen angewiesen war. Da das Steuergehceimnis der Zeugin StB somit in der Tat ungerechtfertigt verletzt worden wäre, hat das Landgericht den Beweisamtrag gemäß § 244 Abs. 3 Satz ?T StPO mit Recht als unzulässig abgelehnt.

2. Einen weiteren Verstoß gegen Verfahrensvorschriften sieht der Beschwerdeführer darin, daß die Strafkammer scinen Antrag auf Vernehmung des Zeugen RED wesen Unerreichbarkeit des Beweismittels abgelehnt hat. Die Ablehnungsbegründung beschränke sich, so führt die Revision aus, auf den Hinweis, daß der Aufenthalt des Zeugen trotz Ermittlungen nicht festgestellt worden sci. Das genügc nicht. Es hätte dargetan werden müssen, daß die Staatsanwaltschaft alle ihr zu Gebote stehenden Mittel der Aufenthaltsfeststellung ausgeschöpft habe. Auch damit dringt die Revision nicht durch.

Zwar sind nur diejenigen Beweismittel unerreichbar, bei denen die unter Beobachtung der Aufklärungspflicht erforderlichen und der Bedeutung des Beweises entsprechenden Bemühungen des Gerichts, sie herbeizuschaffen, ohne Erfolg geblieben sind und auch keine begründete Aussicht dafür besteht, daß sie in abschbarer Zeit beigebracht werden

Dr

können (BGH NIW 1953, 1522). Die Revision legt aber eine Verletzung der das Gericht insoweit treffenden Pflicht zur Aufklärung nicht dar. Die Strafkammer hatte es der Staatsanwaltschaft übertragen, Ermittlungen nach dem Aufenthalt des Zeugen TB anzustellen. Nachdem deren Nachforschungen vergeblich geblieben waren, hätte das Gericht sich allenfalls dann zu weiteren Maßnahmen veranlaßt sehen müssen, wenn eine naheliegende Möglichkeit, die fehlende Aufklärung ohne wesentlichen Zeitverlust zu beschaffen, offensichtlich ungenutzt geblieben wäre. Hiervon kann jedoch unter den gegebenen„Umständen keinc Rede

sein:

3. Soweit die Revision ferner rügt, das Landgericht habe im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugen K>- >. a: DO 5) und Rggseine Aufklärungspflicht verletzt, ist ihr Vorbringen schon deshalb unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, welche Aufklärungsmöglichkeiten der Tatrichter nicht wahrgenommen haben soll {vgl. BGHSt 2,

268, 169). .

4. Ein verfahr.:nsrechtlicher Verstoß kann auch nicht | darin gefunden werden, daß die Strafkammer es unterlassen | hat, die Jugendgerichts- und Erziehungsakten der Zeugin | StB Heizuzichen. Hierzu. bestand umsoweniger Veranlassung, als die Mutter der Zeugin vernommen worden ist.

II:

Der Sachrüge hält das Urteil ebenfalls stand.

-

Die für die Verurteilung entscheidende Feststellung, daß die Zeugin St in den 3 1/4 Jahren ihrer Bekanntschaft mit dem Angeklagten Einkünfte aus gewerbsmäßiger Unzucht in Höhe von insgesamt 200.000 DM bezogen und daß der Angeklagte hiervon zur Bestreitung seines Lebensunterhalts 80.000 DM erhalten und bis auf 45.000 DM auch für sich verwendet hat (UA 10), unterliegt keinen üechtlichen Bedenken. Insbesondere war das Tandgericht nicht gehindert, seiner Überzeugungsbildung die - in wesentlichen Punkten mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmende - Aussage der Zeugin StW zusrunäezulegen und den entgegenstehenden Angaben anderer Zeugen, soweit diese die Verdienstmöglichkeiten von NP: r Prostituierten betrafen, keinen Glauben zu schenken. Eine Verpflichtung, sich mit sämtlichen Ergebnissen der Hauptverhandlung im Urteil eingchend auscinanderzusetzen, besteht für den Tatrichter nicht (vgl. Löwe/Rosenberg/Geier StPO 2?. Aufl. § 267 Anm. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Inhalt der Sitzungsnicderschrift cin anderes Beweisergebnis abzuleiten sucht, ist sein Vorbringen unzulässig.

Die Anwendung des § 18°? a StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsfehlern. Da auch die Straf-

H v

zumessungserwägungen zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß geben, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen

Fischer Toesdau Mai

Pikart Pfeiffer