Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 11.05.1966 – 5 StR 397/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Rentner Otto M iii» aus Om,

dort geboren am me 1912,

zur Zeit in Unterbringungshaft,

wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4.Oktcber 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt : . als Vorsitzender, 0 Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter ‚Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter, St aatsanwalt EEE»

. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. Ww aus D En als Verteidiger,

Justizangestellte EEE: .

..als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 11.Mai 1966 insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstält angeordnet ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen,.

' Im Umfang der kufhebung wird die Sache an. das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat. ° '

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

1. Das Landgericht hat die Anhörung eines Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Ku und SCENE mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Zeuginnen standen zur Zeit ihrer Aussage kurz vor Vollendung des 19. bezw. des 18.Lebensjahres. Das Landgericht konnte daher schon deshalb die. Glaubwürdigkeit dieser Zeuginnen auf Grund eigener Sachkunde beurteilen. Die für die Beurteilung von Kinderaussagen bedeutsamen Gesichtspunkte finden hier keine Anwendung. Daran kann nichts ändern, daß die Zeuginnen über Erlebnisse aus ihrer Kinderzeit berichtet haben.

2. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge läßt - auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Einzelvorbringens zum Strafausspruch - Rechtsfehler nicht erkennen.

3, Obwohl die Verfahrensrüge gegen das Urteil vom 17.Februar 1966 bereits erhoben worden war, hat das Landgericht auch im vorliegenden Fall die Unterbringung angeordnet, ohne gemäß § 265 Abs.1 StPO auf diese Möglichkeit hingewiesen zu haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Fehler beruht. Daß diese Maßregel bereits durch Urteil vom 17. Februar 1966 angeordnet und der Angeklagte vorläufig untergebracht worden war, brauchte ihm nicht hinreichenden Anlaß für die Annahme zu geben, daß das Landgericht eine - allerdings zulässige - weitere Maßregel dieser Art nochmals ernsthaft erwägt.

Dagegen spricht, daß das Landgericht - obwohl es durch die Revision gegen das erste Urteil auf diesen Verfahrensfehler aufmerksam gemacht worden war - den Hinweis gemäß § 265 Abs.1 StPO unterlassen hat. Dagegen spricht auch,

daß die diesem Urteil zugrunde liegenden Taten um Jahre zurücklagen..

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker