Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 11.05.1966 – 2 StR 88/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Arthur OD zus x, dort geboren am
GE 1959,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Scnatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
sustizangestcllter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Köln vom 5. März 1965 wird das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit ihm Diebstahl von über 3 000 DM zum Schaden der Firma Rp zur Last gelegt ist. Im übrigen wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß die in den einbezogenen Sachen des Schöffengerichts Köln - 14 Ls 32/62 und i4 Ls 39/62 - erlittene Untersuchungshaft auf die Gesamtstrafe angcrechnet ist. |
Dic weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen neun vollendeter und drei versuchter schwerer Diebstähle soywij, wegen eines einfachen Diebstahls - je im Rückfall - unter Einbeziehung von vier Einzelstrafen aus Urteilen des Schöffengerichts Köin zu einer Gesamtstrafe von vier Jahre und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen erfolglos. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und
daher unzulässig.
Ob im Falle 4 der Urteilsgründe ein selbständiger Diebstahl vorliegt oder ob die Wegnahme des Geldes und die vorausgegangene Wegnahme der Rasierapparate (Fall 3) als eine Handlung im Rechtssinne anzusehen sind, ist zweifelhaft (vgl. BGHSt 4, 219; 19, 323). Der Senat hat das Verfahren, soweit dem Angeklagten der Diebstahl des Geldes zur Last gelegt ist, auf Antrag des Generalbundesänwalts nach Maßgabe der §§ 154, 154 a StPO vorläufig eingestellt.
Die Nachprüfung des Urteils im übrigen hat keinen Fehler ergeben. Angesichts der Zahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen sowie der einbezogenen Strafen ist auszuU- schließen, daß durch den Wegfall der Einzelstrafe: im Falle 4 die Gesamtstrafe berührt wird.
Schließlich hat der Senat im Urteilsspruch klargestellt, daß die Untersuchungshaft in den einbezogenen Fällen 14 Ls 32/62 und 14 Ls 39/62 des Schöffengerichts
Köln auf die Gesamtstrafe angerechnet ist, wie dies in den Urteilsgründen ausgeführt wurde.
Baldus Willms Kirchhof
Meyer Henning