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BGH Urteil vom 11.05.1966 – 2 StR 109/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Heizer kecho Meno HM DS aus KB, geboren am EEE 1924 in Tg susoslawien,

wegen schweren Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof uw als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter el

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 4. August 1965 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit er im Fall 1 der Urteilsgründe wegen Hehlerei oder schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverviesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen sowie wegen Hehlerei oder schweren Diebstahls im Rückfall in einem weiteren Fall zu zwei Jahren und acht Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Scine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage (Fall 1 der Urteilsgründe) kann auf die Sachrüge hin nicht bestehenbleiben.

Es geht dabei um folgenden Sachverhalt:

Im Vorraum der Bahnpolizeiwache des Hauptbahnhofs in Köln, wo der Angeklagte sich nach seiner Festnahme am 22, Juli 1964 zeitweilig aufhielt, wurde danach unter der bis zum Boden mit Holz verschalten Bank ein KraftfTahrzeugschein aufgefunden, der am 5. Juni 1964 aus einen verschlossen abgestellten PKW nach gewaltsamer Öffnung eines Entlüftungsfensters entwendet worden war. Der Angeklagte leugnet, den Schein gestohlen oder überhaupt nur in Besitz gehabt zu haben. Das Landgericht gewann auf Grund der Deweisaufnahme die Überzeugung, daß der Schein aus der Hand des Angeklagten unter die Bank in ger Polizeiwache gelangt sei, sah sich jedoch nicht zur Klärung der weiteren Frage imstande, wie der Angeklagte in den Besitz des Scheines gekommen war. "Mangels weiterer Beweismittel”, so heißt es wörtlich in den Urteilsgründen, " ist nicht zu klären, ob der Angeklagte den Kraftfahrzeugschein selbst aus den Wagen entwendet oder ihn erst von einem unbekannt gebliebenen Täter erhalten hat. Es kann aber auch keine der beiden zur Wahl stehenden Taten ausgeschlossen werden."

Hiermit hat das Landgericht übersehen, daß eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage nur dann zulässi&

sein kann, wenn der festgesteilte Sachverhalt rechtlich bloß dic Anwendbarkeit des einen oder anderen Tatbestandes offen läßt und jeder anderweite Hergang, der keine rechtliche Würdigung des Geschehens im Sinne der "wahldeutig" angewendeten Straftatbestände gestatten würde, auszuschließen ist. Erwägungen in dieser Richtung enthält das angefochtene Urteil nicht. Die bisherigen Feststellungen schließen nicht aus, daß der Kraftfahrzeugschein auf andere Weioc, etwa als Fund, in die Hand des Angeklagten gekommen ist, oder daß der Angeklagte ihn von dem Vorbesitzer nur entgegengenommen hat, um ihn für diesen zu verwahren. In beiden Fällen wäre sowohl der Tatbestand des schweren Diebstahls wie der Tatbestand der Hehlerei nicht gegeben; es käme allenfalls eine Unterschlagung in Betracht (vgl.

EGHSt 16, 184). Denkbar wäre übrigens auch, daß der Angeklagte den Dieb des Kraftfahrzeugscheins oder dessen Nachmann seinerseits bestohlen hat (nicht schwerer, sondern

nur einfacher Dicbstahl).

Ein weiteres durchgreifendes Bedenken ergibt sich daraus, daß die zur Hehlerei getroffenen Feststellungen für sich genommen diesen Tatbestand nicht erfüllen. Die Strafkammer beschränkt sich zur inneren Tatseite auf die allgemeine Wendung, dem Angeklagten sei den Umständen nach klar gewesen, daß es sich bei dem Kraftfahrzeugschein um eine der darin bezeichneten Person weggenommene (gestohlene?) Sache handelte. Sie wollte sich damit möglicherweise der Beweisregel des § 259 StGB bedienen. In diesem Falle gehörten die Umstände, denen sie den Vorsatz des Angeklagten entnahm, zu den für erwiesen erachteten, die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung enthaltenden Tatsachen im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, die in den Urteilsgründen bestimmt zu bezeichnen sind und deren Fehlen auf jeden Fall auch als sachlicher Mangel

anzuschen ist.

Da somit im Falle 1 der Urteilsgründe die Sachrüge Aurchgreift, braucht auf die zum gleichen Punkt erhobenen Verfahrensbeschwerden nicht besonders eingegangen zu wer.

den.

Soweit sich die Revision allein mit der Sachrüge gegen die Verurteilung in den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe wendet, ist sie unbegründet. Die Erwägungen, mit denen der Beschwerdeführer im Falle 3 die Annahme von Mittäterschaft (statt Beihilfe) bemängelt, lassen außer acht, daß es sich hier um die erste Tat einer geplanten Reihe von Dicebstählen handelte, zu deren gemeinschaftlicher Begehung der Angeklagte sich mit seinen beiden Komplicen zu laufender Geldbeschaffung verbunden hatte,

Da eine Beeinflussung der Höhe der Einzelstrafe in den Fällen 2 und 3 durch die Bestrafung im Falle 1 auszuschließen ist, konnten diese Einzelstrafen tbestehenbleiten und war neben der Verurteilung im Falle 1 nur die Gesamtstrafe aufzuheben. Über die Untersuchungshaft wird damit in ganzen gleichfalls neu zu befinden sein.

Baldus Willms Kirchhof Meyer Henning