Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 06.05.1966 – 4 StR 123/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2094 007

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_123/66 URTEIL

in der Strafsache

gegen

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wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage.

er

GA

- 2.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1966, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ey als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten GB wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Dezember 1965, soweit

es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Angeklagte Göbel ist wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

- 3.

Ihre Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Strafausspruch begründet.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig.

Die rechtlichen Darlegungen zum Schuldspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand. Sie sind im einzelnen auch nicht angegriffen worden.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

In den Strafzumessungserwägungen heißt es nach Darlegung der zugunsten der Angeklagten GW sprechenden Umstände:

"Im übrigen war diese uncidliche Falschaussage besonders niederträchtig. Die Angeklagte war schon in dem Unterhaltsrechtsstreit im Jahre 1949 als Lügnerin durchschaut worden. Trotzdem hat sie 14 Jahre später noch einmal die Initiative ergriffen und - was sie selbst zugibt -— die Erhebung der Feststellungsklage gegen denselben Beklagten veranlaßt. Damit hat sie den Beklegten Donajkowski erneut der Gefahr ausgesetzt,

zu Unrecht verurteilt zu werden. Sie glaubte, dies ungestraft tun zu können, weil sie dic Bedeutung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Löns überschätzte und einen Ausschluß des Beklagten TOD durch ein neueg Sachverständigengutachten für unmöglich hielt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens und im Strafverfahren hat die Angeklagte dann keinerlei Einsicht gezeigt, ein Verhalten, das auf Rechtsfeindschaft schließen läßt und dem üblichen Leugnen des Angeklagten nicht gleichgesctzt werden kann. Sie glaubt anscheinend, einer frau wie ihr könne ein Gericht wegen derartiger falscher Angaben nicht ernstlich etwas anhaben. Das ist der Standpunkt mancher Asozialen, für die zur Bewährung ausgesetzte Strafen fast bedeutungslos sind." u

Diese Darlegungen sind schon insoweit zu beanstanden, als aus ihnen nicht ersichtlich wird, worin das Verhalten

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der Angeklagten sich vom bloßen Bestreiten unterscheiden

soll, das - wie die Strafkammer zutreffend erkennt - nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keinen Strafschärfungsgrund abgibt. Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß die

Höhe der Strafe durch diese Erwägung beeinflußt worden ist.

Bei neuer Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht Gelegenheit haben, sich auch mit den nicht crörterten Revisionsangriffen zu befassen, auch soweit sie sich dagegen wenden, daß die Strafkamnmer es abgelehnt hat, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Zutreffend bemerkt die Revision, daß es in der Begründung des angefochtenen Urteils an der in ständiger Rechtsprechung geforderten umfassenden Abwägung der Belange fehle (vgl. insbesondere BGHSt 11, 393, 397)»

Es reicht nicht aus, das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe damit zu begründen, daß die Strafaussetzung "als ausgesprochen unbillig und unbefriedigend empfunden" werden würde. Möglicherweise ist die Strafkammer dabei davon ausgegangen, daß die Angeklagte "asozial" sei, ohnc das aber mit der Anführung von Tatsachen zu belegen.

Sanders Flitner Mayr Spiegel Hürxthal