Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 04.05.1966 – 2 StR 118/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 118/66 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Horst R DO ) aus DEE. geboren am ED : >55 in GB, :rei: ou.

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörun: des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 4. Mai 1966 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StFü ein-

stimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25. Oktober 1965, soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafausspruch

mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhanaälung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts

zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Jugendkammer des Landgerichts in Darmstadt hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den Schuldspruch und den Ausspruch über die Einzelstrafen betrifft. Im Falle IV scheidet ein Mundraub deswegen aus, weil einer der gestohlenen Hasen verkauft, dieser also nicht zum alsbaldigen Verbrauch entwendet wurde. Die Bemessung der Einzelstrafen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben. Nach den Urteilsgründen verküßte der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung eine Strafe in anderer Sache (UA Bl. 13). Wann die dieser Strafe zugrunde liegende Tat (oder Taten) begangen worden und wann der Angeklagte des-

Eee m u en en a ee

wegen verurteilt worden ist, ergibt sich nicht aus dem

v

EI

Urteil. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß diese Strafe in die Gesamtstrafe einbezogen werden mußte. Deyshalb war der Gesamtstrafausspruch aufzuheben. Da das Urteiij gegen die Mitangeklagten, soweit sie Heranwachsende im Sinne der §§ 105 ff JGG waren, rechtskräftig geworden ist, ist nunmehr nicht die Jugendkammer, sondern die Strafkamner zuständig. Diese wird die Gesamtstralfe unter Beachtung äer Entinelümgen BGHSt 4, 3665 15, 66 und BGH NW 1953, 389;

1954, 1853 zu bilden haben. Dotterweich “illms Kirchhof

Meyer Henning