Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 03.05.1966 – 5 StR 139/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
die berufslose Tamara M Ein geborene Heim.
ohne festen Wohnsitz,
geboren am EB 1925 in Damm,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Rückfallbetruges, Urkundenfälschung und Untreue
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 3.Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.öarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als .beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ie aus Bee als Verteidigerin, Justizangestellte EEE
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29.November 1965
1. im Schuldspruch insoweit, als die Angeklagte in den Fällen Nr.I 1, 6 und 11 der Urteilsgründe wegen vollendeten und in den Fällen
Nr.I 4 und 7 der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist,
2. in allen Strafaussprüchen, ausgenommen die Geldstrafe von 50 DM und deren Ersatzfreiheitsstrafe, on
mit den zugrunde. liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Berlin
zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
‚- Von Rechts wegen -
Die nicht näher erläuterte Rüge der "Verletzung formellen Rechts" ist unzulässig (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).
Il. Die allgemeine Sachbeschwerde: hat teilweise Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Firma Hubert 7) (Nr.I 1 der Urteilsgründe) und wegen versuchten Betruges "zum Nachteil derselben Firma (Nr.I 7 der Urteilsgründe) kann nicht bestehenbleiben.
a) In dem ersten Falle fehlt, eine hinreichend klare Feststellung, von welchem Zeitpunkte an die Angeklagte erkannte oder billigend in Kauf nahm, daß sie die nach und nach bestellten und abgenommenen Drucksachen nicht mehr bezahlen konnte. Aus den Urteilsgründen geht daher der Tatumfang, insbesondere die Höhe des betrügerisch angerichteten Schadens nieht deutlich genug hervor. Wegen dieses Mangels muß der Schuläspruch in diesen Punkte aufgehoben werden.
b) Am.13.Juni.1962 schickte die Angeklagte an die Firma Hubert EEE einen Scheck über 1500 DM. Damit wollte sie "lediglich erreichen, daß Zwang5smaßnahmen seitens des Gläubigers - zumindest zeitweilig - unterblieben" (UA S.13). In diesem Fall (Nr. I 7 der Urteilsgründe) bezweckte sie also mit der Täuschung über die. fehlende Deckung des Schecks nur, sich den Vorteil zu sichern, den sie schon früher auf Kosten der Firma > Ei betrügerischer Weise erlangt hatte. Es liegt daher eine sogenannte mitbestrafte Nachtat vor, die nicht besonders geahndet werden kann (RGSt 63,187,192; BGH GA 1957,409 a.E.).
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2. Von dem Kaufmann Ernst Vi bezog die Angeklagte vom 14,April bis 18.Mai 1962 fünf Sendungen Werbebriefumschläge im Gesamtwert von 6144,30 DM, "wobei es ihr lediglich darauf ankam, den Bestand ihrer greifbaren Aktiva zu vergrößern, ohne die gelieferte Ware zu bezahlen" (UA S.10). Diesen Fall Nr.I 3 der Urteilsgründe behandelt die Strafkammer in rechtlich einwandfreier Weise als vollendeten Betrug.
Auch. dem’ Kaufmann Vs sab die Angeklagte nachträglich, nämlich am 28.Mai 1962, einen ungedeckten Scheck, um zu erreichen, daß VIE "von der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen. gegen sie Abstand nahm" (UA-S.11). Ob sie damit Erfolg hatte, ließ sich nicht feststellen. Darum nimmt die Strafkammer in diesem Falle (Nr.I 4 der Urteilsgründe) nur einen versuchten Betrug an. In Wahrheit liegt wiederum eine mitbestrafte Nachtat vor; denn das oben unter Nr.l.b Gesagte trifft auch hier zu.
Dasselbe gilt für den Fall Nr.I 6 der Urteilsgründe, in dem die Strafkammer einen zweiten vollendeten Betrug zum Nachteil des Kaufmanns Ernst Ve findet. Diesen sandte die Angeklagte am 10.Juni 1962, ‘um "durch Vortäuschung künftiger Zahlungsfähigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu werden", drei Wechsel über. je 2000 DM, die sie später nicht einlöste (UA S.12).
3. Im Falle Nr.I 11 der Urteilsgründe hatte die Angeklagte seit Januar 1963 den Mietzins für ihre Wohnung nicht mehr gezahlt. Der Vermieter Di erhob deshalb Räumungsklage. Der. Verhandlungstermin wurde auf den 5.Juli 1963 anberaumt. Am 10.Mai 1963: schickte die Angeklagte, die am 11.Januar 1963 den Offenbarungseid geleistet hatte, "dem Vermieter einen auf den 1.Juri 1963 vordatierten ungedeckten Scheck über 1500 DM. Sie wollte hierdurch erreichen, für die nächsten drei Wochen von
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"Anmahnungen des Vermieters verschont zu werden, und hoffte zugleich, hiermit den Vermieter dazu zu bewegen, Abstand
_ von der’ Fortsetzung seiner Vollstreckungsmaßnahmen zu
nehmen" (UA S. 15).
Die Strafkammer sieht hierin einen vollendeten Betrug.
Aus ihren Feststellungen geht aber nicht hervor, daß die An-
geklagte dem Vermieter durch die Übersendung des Schecks einen Vermögensschaden zugefügt, ihn insbesondere bewogen
habe, sie noch längere Zeit ohne Bezahlung wohnen zu lassen.
4. In allen übrigen Punkten wird der Schuldspruch von den Feststellungen getragen. Das gilt insbesondere für den Fall Nr.I 12 der Urteilsgründe, den die Strafkammer als versuchten Betrug wertet. Hier wollte die Angeklagte den
Vermieter der Garage durch die Übersendung‘ eines un-
gedeckten Schecks’ "zweitweilig davon abhalten, gerichtlich gegen sie vorzugehen" (UA S. 15). Wie sich diesen Worten
-entnelnen- läßt, wollte sie erreichen, daß sich die Zeit,
in der..sie die Garage 'ohne Gegenleistung benutzte, zum Schaden des Vermieters verlängerte.
Die Freiheitsstrafen werden jedoch sämtlich aufgehoben. Denn sie ‚sind möglicherweise deshalb höher ausgefallen, weil die’ Angeklagte auch in den Fällen verurteilt worden ist, in denen der Schuldspruch keinen Bestand hat, darunter im Falle Nr.I 1 der- Urteilsgründe zu der höchsten Einzelstrafe
von einem Jahre Gefängnis. Davon können jedoch die Geld-
strafe von 50.DM-wegen der Untreue und die Ersatzfreiheits-Strafe von 5 Tagen Gefängnis nicht beeinflußt sein. Beide bleiben daher aufrechterhalten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die den rechtskräftigen Teilen des Schuld-Spruchs zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen jedoch
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im Urteil nicht wiederholt zu werden.
In den Fällen Nr.I 4, 6 und 7 der Urteilsgründe wird die Rechtsprechung über die Behandlung der mitbestraften Nachtat (RGSt 62,61) und über den sogenannten Stundungsbetrug (BGHSt 1,262,264) zu beachten sein.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker