Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 03.05.1966 – 5 StR 137/66

5. Strafsenat

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5 StR _ 137/66

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den früheren Kassenangestellten Hans-Heinrich S EEEEEEENS aus Ne,

geboren am EEE 1914 ir CE Kreis N EEE, wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3.Mai 1966 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 25.0ktober 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

-2-

Gründe§

Die Strafkammer hat nicht aufzuklären vermocht, in welchem Umfange der Angeklagte sich Gerichtskostenmarken, die er in amtlicher Eigenschaft empfing, durch Barverkäufe an das Amtsgericht in Neumünster rechtswidrig zueignete (vgl. UA S.19), Bei dieser Sachlage hätte sie sich darüber schlüssig werden müssen, welchen Mindestbetrag der Angeklagte sich rechtswidrig zugeeignet hat. Das hat sie jedoch laut Urteilsgründen nicht getan, sich vielmehr damit begnügt, daß "die Höhe des Schadens sich nicht feststellen läßt" (vgl. UA S.19). Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils. Auf die verfahrens- und sachlichrechtlichen Einzelrügen der Revision kommt es hiermnach nicht an.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker