Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 03.05.1966 – 1 StR 93/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Nena nm7
u: u LI: AAN
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_93/66 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Manfred GC ww aus Hell Taunus, geboren ar u 1955 in VER Schlesien,
Sachbezeichnung: Ep: 2:
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls i.R., u.a,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Locsdau Bundesrichter Nai Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Staatsanvalt (in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanvalt D:.: EEE als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstellc,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Aschaffenburg Berichtigt durch vom 6. Dezember 1965 wird verworfen.
anhängenden Beschluß von Der Beschwerdeführer hat die Kosten des 10. Mai 1966. Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier 8C- meinschaftlicher Verbrechen des Rückfalldiebstahls, von denen eines in Tateinheit mit vorsätzlicher gemeinschaftlicher Sachbeschädigung begangen wurde, zu ciner Gesamtzuchthausstrafe von 2 Jahren verurteilt, Es hat ihn ferner die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 3 Jahren ent-
zogen und seinen Führerschein cingezogen.
Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, bleibt ohnc Erfolg.
Die Anwendung der Strafvorschriften (8§ 242, 244 Abs. 1, 303, 73, 74 StGB) auf den festgestellten Sachverhalt läßt kcinc Rechtsfehler erkennen. Auch die Strafzumessung unterliegt - entgegen der Auffassung der Revision - keinen rechtlichen Fedenken. Daß ein Geständnis nicht strafmildernd berücksichtigt werden muß, wenn es ersichtlich nicht aus
_ einem echten Reuc- und Schuldgefühl heraus abgelegt worden on -
ist, sondern auf erdriückenden Beweisen beruht, entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen (vgl: Schwarz/Kleinkncecht, StPO 26. Aufl. § 267 Anm. 7;. Die Strafkammer hat auch rechtsfchlerfrei dargelegt, warum sie bei dem Angeklagten und seinen Tatgenossen, den damaligen Mitangeklagten eo PP “OD ur: SEE: trotz unterschiedlicher Vorstrafen auf dieselbe Strafc erkannt hat.
Unbegründet sind schließlich auch die Angriffe der Revision gegen die Tntziehung der Fahrerlaubnis.
L
Dice Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte den gemeinsan gestohlenen PK\V kurzgeschlossen und von Abstellplatz weggefahren hat. Er ist daher wegen einer Straftat verurtcilt worden, die er in Zusemmenhang mit der Führung eines Kraftfehrzeugs begangen hat. Für diesen - in § 42 m StGB vorausgesetzten - Zusammenhang komnt es nicht darauf an, ob die Straftat (hier: der Diebstahl’ der Führun;: dcs Kraftfahrzeugs zeitlich nachfolgte, ihr vorausging oder gleichzeitig mit ihr begangen wurde (BGHSt 17, 218, 220‘,
Das Landgericht hat ferner ausreichend dargetan, daß der Angeklagte sich durch dic Tat als ungeeignet zun Führen von Kraftfahrzeugen crwicsen hat. Die Ansicht der Revision, die Entzichung der Fahrerlaubnis beschränke sich auf dic Fälle, in denen der Täter seine mangelnde Eignung zum verkehrssicheren Führen von Kraftfahrzeugen gezeigt habe, trifft nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung kann vielmehr auch eine charakterliche Unzuverlässigkeit in Betracht kommen (EGUSt 5, 179; BGH IM StGB § 42 m Nr. 7}. Diese durfte die Strafkemmer im vorliegenden Fall ohne weitercs dem festgestellten Tatgeschehen entnehmen, Besonderer Feststellungen darüber, daß der hervorgetrcetene Eignungsmangel auch eine Gefährdung der Allgemeinheit für dic Zukunft bedeute, bedurfte es nicht (EGHSt 7, 165).
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Manfred C EB zus HeWiaunus; geboren am ED 375 in W/Schicsien, zur Zeit
in Untersuchungshaft, Sachbezcichnung: EB ı... wegen gemceinschaftlichen Diebstahls i.R. U.2.
wird der Urteilsspruch vom 3, Mai 1966 wegen offensichtlichen Schreibfchlers dahin berichtigt:
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft in dieser Sache scit dem 7. Dezember 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Karlsruhe, den 10. Mai 1966 Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Seibert Loesdau Mai Pikart Dr. Pfeiffer
Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.
Scibert Locsdau Mai
Pikart Dr. Pfeiffer