Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 27.04.1966 – 4 StR 511/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2094 012 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. den Textileinzelhändler Emil K ED zu: SE ED zevoren am ED 1905 ir

2. die Ehefrau Hedwig K EEE . zcv. GER au: pEEEE , zctvoren zn U 912 in EEE es ip:

wegen versuchter Steucerhinterziehung.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Juni 1965 werden verworfen.

Jedoch wird der Urteilsspruch hinsichtlich des Angeklagten Emil Kllianin ergänzt, daß

1. im Absatz 1 hinter dem Wort "werden" eingefügt wird: "_ der Angeklagte Emil KB unter Freispruch im übrigen -",

2. Absatz 2 den Zusatz erhält: "und zwer der Angeklagte Emil KB soweit er verurteilt ist. Im übrigen fallen hinsichtlich dieses Angeklagten die Kosten der Staatskasse zur Last."

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchter Steuerhinterziehung zu Geldstrafen von je 500 DM ersatzweise zu je zehn Tagen Gefängnis verurteilt. Sie machen mit der Verfahrensrüge Verletzung der §§ 244, 261, 267 StPO geltend und erheben die Sachrüge. -Die Revisionen bleiben ohne Erfolg.

Die Angriffe der Revisionen richten sich im wesentlichen gegen die Foststellungen, ‚die widerspruchsfrei getroffen, und gegen die Beweiswürdigung, in der Rechtefehler nicht zu erkennen sind.

Nur ein Einwand bedarf näherer Erörterung.

Die Strafksmmer verwertet als Beweisanzceichen für die Schuld der Angeklagten, daß sie dem Steueramtmann Ce bei der Betriebsprüfung im Juli 1957, die sich auf die Jahre 1952 bis 1955 erstreckte, erklärt haben, auf den Einkaufsrechnungen seien gleichzeitig die Verkaufspreise vermerkt, während CÜWBbei mehreren anläßlich der Prüfung noch vorhandenen Vergleichsstücken festgestellt hat, daß dic Ladenverkaufspreise höher lagen als die von Frau KED auf den Einkaufsrechnungen vermerkten Verkaufspreise. Die Revisionen vermissen hier eine bestimmte Bezeichnung dieser Einkaufsrechnungen nach Aussteller, Ausstellungstag, Betrag oder anderen Identifizierungsmerkmalen. Sie sehen in dem Fehlen dieser Einzelheiten einen Verstoß gegen 88 244,

267 StPO. In Wahrheit handelt es sich um den sachlichrechtlichen Vorwurf, daß die Feststellungen die Verurteilung nicht Tochtfertigten. j

Die Rüge würde durchgreifen, wenn das Landgericht aus den Einkaufsrechnungen etwas über den Umfang der Schuld der Angeklagten hergeleitet hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. :

Die Strafkammer stellt ohne Rechtsirrtum fest, daß die Firma des :Angeklagten Emil KW für den Prüfungszeitraum von 1952 bis 1955 zu wenig Steuern bezahlt hat, Sie sieht sichaber infolge verschiedener Unsicherheitsfektoren außerstande, die Höhe der zu wenig abgeführten Steuern zu bemessen (UA 19, 20). Sie hält auch den Nachweis nicht für geführt, daß die Angeklagten vorsätzlich oder fahrlässig cine Verkürzung der Steuereinnahmen für jene Jahre bewirkt haben. Sie hat diesen Beweis insbesondere auch nicht dadurch als erbracht angeschen, daß Frau Kin auf den Einkaufsrechnungen niedrigere als die tatsächlichen Verkaufspreise eingetragen hat (UA 20.

Nach ihrer Überzeugung liegt indes :in dem Hinweis beider Angeklagten auf die Verkaufspreise, die:auf einer Anzahl von Einkaufsrechnwemunrichtig - zu niedrig — ein- | getragen: waren, der Versuch zu verhindern, daß Emil EB zu Steuernachzahlungen für die Prüfungszeit von 1952 bis 1955 herangezogen wurde (UA 21, 22),

Da das Landgericht sich außerstande gesehen hat, über dic Höhe der insoweit zu leistenden Nachzahlungen irgendwelche genaueren Feststellungen zu treffen, kam es auf eine nähere Erörterung des Inhalts der Einkaufarechnungen nicht an. Der größere Teil der in den Jahren 1952 bis 1955 eingekauften Waren war ersichtlich schon verkauft; es waren allerdings zur Zeit der Betriebsprüfung noch mehrere

in diesen Jahren eingekauften Stücke vorhanden, bei denen festgestellt werden konnte, daß die Verkaufspreise nach der Auszeichnung im Laden höher lagen, als sic auf den Einkaufsrechnungen vermerkt waren. Wenn daher die Strafkamner in dem Hinweis auf die geringeren Verkaufspreise, wie sie auf den Einkaufsrechnungen verzeichnetwaren, ein Beweisanzeichen für den Willen der Angeklagten geschen hat, zu erwartende Steuernachzahlungen zu vermeiden, so ist das

aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Im übrigen ist auch, was schon die verhältnismäßig niedrigen Geldstrafen deutlich erkennen lassen, bei der Strafzumessung das Ausmaß der von den Angeklagten mit ihren irreführenden Hinweis auf die unrichtigen Verkaufspreise beabsichtigten Steuerhinterziehung ersichtlich nicht berücksichtigt worden.

Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten Emil KED vei der Betrichbsprüfung im Juli 1957 - Hinweis auf die Eintragung der Verkaufspreise auf den Einkaufsrechnung und die Machenschaften in der Filiale vo - rechtlich als eine Handlung gewürdigt. Der Eröffnungsbeschluß (Bd. II Bl. 80/81} hatte ihm in Fortsetzungszusemnenhang damit stehende vollendote oder versuchte Steucrhinterziehungen für den Zeitraum der Betriebsprüfung zur Last gelegt. Da das Landgericht insoweit ein strafbares Verhalten nicht angenommen hat, der Angeklagte vielmehr nur wegen einer im Juli 1957 begangenen versuchten Steuerhinterziehung verurteilt worden ist, mußte er wegen der übrigen, ihm im Eröffnungsbeschluß vorgeworfenen Handlungen freigesprochen werden; dic Verurteilung wegen einer Handlung erschöpfte den Eröffnungsbeschluß nicht (vgl. BGH NJW 1951,

726 Nr. 27). Das hat das Landgericht übersehen. Der Mangel kann jedoch vom Revisionsgericht durch eine entsprechende Ergänzung des Urteilsspruchs behoben werden.

+

Scharpenseel Flitner . Mayr

Sanders Hürxthal