Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 26.04.1966 – 5 StR 122/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zurück an GS2 5 StR 122/66 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Maschinenarbeiter Martin G MEEEEEEEEEND - © GEEEEEEEED aus Lu
geboren am MEERE 1936 ir SAME (Spanien),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26.April 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt " Bundesrichter ' Siemer. Bundesrichter Kersting Bu als beisitzende Richter, Oberstaatsahwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED u "als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt. Dr aus U] j
als Verteidiger,
| Justizangestellte 0) als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
‘ für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 18.November 1965 im Schuldspruch geändert: Der Angeklagte ist des Totschlages schuldig.
Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Fest-Stellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache an das Schwurgericht in Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die ‚© 7 Kosten’ des’Rechtsmittels zu entscheiden hat:
rn a " £@yon Rechts wegen -
- 3.
Grün d e
Zutreffend hat der - für die Verhandlung vor dem Revisionsgericht testellte - Pflichtverteidiger dargelegt, daß die Verurteilung wegen Mordes nicht bestehenbleiben kann.
1. Die Feststellungen ergeben, daß die Getötete im Augentlick des Angriffs jedenfalls nicht wehrlos war. "Auf Anraten der Zeugen ZW una KB hatte sie wegen der "Drohungen des Angeklagten" ein "Kunstgummirohr in Bereitschaft gehalten" und hiermit auf den Angreifer "eingeschlagen" (va S.8). Ob sie, diese Schlagwaffe vor dem Angriff bereits in den Händen gehalten oder sie zu Beginn des Angriffs ergriffen hat, ist für die Rechtsfrage ohne Bedeutung. Auch kommt es nicht darauf an, daß diese Waffe zur ‘Abwehr des Angriffe nicht genügt hat. Die formelhafte Darlegung in den Rechtsausführungen des Urteils, die Witwe VORBBsei im Augenblick der Tat "auch wehrlos" gewesen, ist also rechtsirrig.
Dann aber kann dahinstehen, ob’ die Annahme der Arglosigkeit rechtlich bedenkenfrei istı Denr- Heimtücke setzt beides voraus, Arg- und Wehrlosigkeit.
2, ‚Auch die Annahme niedriger: Bewedßründe 1 ist nach den Feststellungen ungerechtfertigt. '
Der Angeklagte .hat die Tötung: begangen; weil. er irrtümlich geglaubt hatte, seine Vermieterin sei mit dem gewaltsamen ‚lorgehen, gegen Seine Ehefrau und dem hierdurch herbeigeführten Ehebruch. "durchaus einverstanden gewesen" und habe außerdem npch verächtlich. über ihn gesprochen. Da ein Mörder die Tatsachen kennen muß, die das Verächtliche der Tötung ausmachen, der Angeklagte aber nur diese auf Seite 4 UA wiedergegebenen Umstände gekannt hat, stellt sich die Empörung, die die Tat ausgelöst hat, nicht als
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besonders verwerflich und verächtlich dar, zumal im
Hinblick auf Persönlichkeit und Denkweise des Angeklagten. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß Persönlichkeitsmängel bei der sittlichen Bewertung einer
Tat u.U. zu berücksichtigen sind. Gilt das in gewissem Umfange schon für "psychopathische Persönlichkeiten"
(BGH NJW 1954,565), so ist dieser Grundsatz erst recht
dann anzuwenden, wenn Ausländer in - von den unseren abweichenden - Anschauungen und Vorstellungen ihrer Heimat befangen sind, von denen sie sich zur Tatzeit noch nicht lösen konnten. In diesem Zusammenhang ist übrigens nicht ohne Bedeutung, daß der Angeklagte vergeblich bemüht gewesen wer, in rechtmäßiger Weise Genugtuung zu erlangen, indem
er auf dem Polizeirevier in Ip und auf der Krintnalwache in HB um Unterstützung bat.
3. Da die Urteilsfeststellungen erschöpfend sind, der Angeklagte sich hier auch ersichtlich gegen den Vorwurf des Totschlages nicht anders hätte verteidigen können, wenn er über die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 212 StGB vorher belehrt worden wäre, hat der Senat den Schuldspruch von sich aus geändert.
Die Strafe und die Feststellungen hierzu waren aufzuheben.
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Es empfiehlt. sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die dem’ rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie’ müssen im neüen Urteil’
nicht wiederholt, sondern dürfen äls bekannt vorausgesetzt werden." = on Dan
Sarstedt Koffka - Schmidt " Siemer | Kersting