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BGH Urteil vom 26.04.1966 – 1 StR 74/66

1. Strafsenat

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2064 051 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_74/66 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Elektromechaniker Roland KB ; ohne festen

Wohnsitz, geboren am ED 935 ir row C5:,

zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

wegen Verabredung eines Münzverbrechens.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer “ als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. D:.: GEEEEEEED als Verteidiger, Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. Oktober 1965 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

-—— —

Mit Recht beanstandet die Revision die Freisprechung des Angeklagten von dem Vorwurf der Verabredung eines Münzverbrechens,

1. Unbedenklich - vom Boden der bisherigen Feststellungen - ist die Ansicht des Landgerichts, die Tätigkeit des Angeklagten und seines Tatgenossen IMBsei nicht über Vorbereitungshandlungen zur Falschmünzerei gediehen, weil das Nachmachen der österreichischen Banknoten noch nicht in Angriff genommen worden sei (vgl. RGSt 65, 203, 204 f), und in diesen Vorbereitungshandlungen sei auch kein selbständiges Vergehen gegen § 151 StGB zu finden, weil das zu dem Druck der Geldscheine nach dem vorgesehenen Verfahren erforderliche Metallklischee noch nicht gebrauchsfertig hergestellt worden sei (vgl. RGSt 55, 283; RG JW 1933, 2143 Nr. 27). Ferner ist nichts gegen die Auffassung des Tatrichters einzuwenden, daß sich der Angeklagte durch die Heranziehung seines früheren Arbeitskameraden Taubert nicht strafbar gemacht habe, Insoweit greift die Revision das Urteil auch nicht ausdrücklich an.

2. Dagegen halten die Erwägungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, aus denen die Strafkammer den Angeklagten von dem Vorwurf der Verabredung der Falschmünzerei, Verbrechen nach §§ 146, 49 a Abs. 2 StGB, freigesprochen hat. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte mit Jeckcl verabredet hat, gemeinsam österreichische Banknoten nachzumachen, um sie als echte in den Verkehr zu bringen, und cs hat zutreffend ausgeführt, daß er dadurch den Tatbestand eines Verbrechens nach §§ 146, 49 a Abs. 2 StGB verwirklicht habe. Es hat ihm aber nach § 49 a Abs. 3 Nr. 2 StGB zugute gehalten, daß er aus freien Stücken seine Tätigkeit aufgegeben und die verabredete Falschmünzerei verhindert habe. Diese Ansicht begegnet aus verschiedenen Gründen durchgreifenden Bedenken.

a) Der Angeklagte hat nach den Feststellungen seine Tä-

tigkeit aufgegeben. Entgegen der Meinung der Strafkammer genügen die bisherigen Feststellungen jedoch nicht um zu beurteilen, ob er schon durch die Aufgabe seiner Mitwirkung und dadurch, daß er die von ihm hergestellte Druckmaschine in ihre Teile zerlegte und einen Bügel zersägte,; die Weiterführung der Tat durch MB allein verhindert hat. Aus

den bisherigen Feststellungen läßt sich nämlich nicht zuverlässig entnehmen, daß der fachkundige WB unmöglich die einzelnen Maschinenteile unter Verwendung eines neuen Bügels wieder zu der - nach seinen Angaben gebauten - Druckvorrichtung hätte. zusammensetzen und dann damit allein die falschen Banknoten nach dem ursprünglichen Plan anfertigen können, wenn er gewollt hätte. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt scheint er das Vorhaben von sich aus, ohne Zutun des Angeklagten aufgegeben zu haben.

b) Keine Stütze in den bisherigen Feststellungen findet ferner die - auch für § 49 a Abs. 4 StGB bedeutsame - Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe aus freien Stücken von der verabredeten Tat Abstand genommen. Der Angeklagte hatte den Anstoß zu der abgesprochenen Falschmünzerei gegeben; der führende Kopf und Fachmann des Vorhabens war aber der Graphiker IB. wic der Tatrichter ausdrücklich hervorgehoben hat. Nachdem dieser sich von seinem Komplizen hintergangen fühlte, ihn deshalb aus seinem Hause gewiesen und mit ihm endgültig gebrochen hatte, war der des Druckens unkundige Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen nicht mehr imstande, die verabredete Tat auszuführen, selbst wenn er das gewollt hätte. Das hat auch die Strafkammer gesehen. Sie hat aber gemeint, der Angeklagte habe die vereinbarte Herstellung falscher Geldscheine gleichwohl freiwillig aufgegeben; denn er sei einfallsreich, erfahren und geschickt genug gewesen, um unter Mitnahme der Druckmaschine das mit IB pesonnence Vorhaben auch ohne ihn fortzuführen, wenn er gewollt hätte. Dabei hat das Landgericht jedoch zwei Punkte übersehen. Aus den bisherigen Feststellungen

geht nicht hervor, daß JB nach dem Zerwürfnis die nach seinen Angaben gebaute Druckmaschine den Angeklagten ohne weiteres hätte mitnehmen lassen. Außerdem hätte der Angeklagte einen neuen mit der Herstellung falscher Banknoten vertrauten Partner gewinnen müssen. Die Anfertigung falscher österreichischer Geldscheine mit dessen Hilfe wäre aber

eine neue Straftat und nicht die Fortführung des ursprünglichen Planes gewesen, nach dem der Angeklagte die Tat nicht mit

einem beliebigen Genossen (vgl. BGHSt 8, 38, sondern mit

Jeckel bewerkstelligen wollte.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Hübner Seibert Mai

Pikart . Dr.Pfeiffer