Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 25.04.1966 – 2 StR 444/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Tahir Ta. ohiis festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1940 in IB Kreis 2

Türkei, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat dee Bundesgerichtshofs hat in

der Sitzung vom 11.

haben;

Januar 1967, an der teilgenommen

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr. willms

Kirchhof

Meyer

Henning

als beieitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nn

ale Vertreter der Bunderanwaltschaft,

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Verteidiger,

Justi izangestellter 0)

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom

25. April 1966 mit den Feetstellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

In diesen Umfang wira die Sache zu neuer. Verhandlung und ‚Entecheidung, auch über die Kos ten des Rechtemittels, an dar Landgericht in Kassel ‚zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen ZU- hälterei zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Das Schweigen des Sitzungsprotokolls beweist, daB der Zeuge HB: der Vater der Mitangeklagten Heidemarie Ho, vereiäigt worden ist, ohne über sein Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern, belehrt worden zu sein. In dem Unterbleiben dieser durch § 63 StPO vorgeschriebenen Belehrung liegt ein Verfahrensverstoß, auf den sich, wie die Revision zutreffend geltend macht, auch der Angeklagte berufen kann, und zwar bezüglich beider Straftaten. Für den schweren Raub folgt dies deraus, daß ‚sich das Verfahren insoweit zugleich gegen die Mitangeklagte richtete, die der Mittäterschaft beschuldigt. wurde und wegen Hehlerei an der Beute verurteilt worden ist. (vgl. BGHSt A, 217; 7, 194, 196). ‚Für die Zubälterei könnte, nur dann etwas anderer gelten, wenn sich das Zeugnis auf diese Pat allein beziehen würde {vgl. RGSt 16, 154). Das ist nicht der Fall. 5

Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Die tatrichterlichen Feststellungen zu beiden Straftaten stützen sich im wesentlichen auf die Angaben der Mitangeklagten.

Auf deren Glaubwürdigkeit kam es daher entscheidend an. Um sie. zu überprüfen und die Einlassung des Angeklagten auszuräumen, er sei nach dem - von ihm bestrittenen - Raubüberfall entgegen der Bekundung der Mitangeklagten nicht miütihr mehrere Tage in Köln gewesen und habe dort nicht mehrmals ihren Vater besucht, ist der Zeuge Derachträg-

lich zur Hauptverhandlung geladen worden, Er hat die Angaben seiner Tochter bestätigt, und in den Urteilsgründen wird ausdrücklich hervorgehoben, daß dies für

die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung spreche. Allerdings hat der Angeklagte früher vor der Polizei selbst die Fahrt nach Köln zugegeben und sie auch gesprächsweise gegenüber einem anderen Zeugen erwähnt. Das war

der Strafkammer indessen schon aus der Beweisaufnahne bekannt, als sie die Ladung des Zeugen HB beschloß, Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, daß

erst die Beeidigung des Zeugnisses die tatrichterliche Überzeugung begründet hat, die den Angeklagten belastenden Angaben der Mitangeklagten seien wahr. Das gilt umsomehr, als die Strafkammer von der Möglichkeit, nach § 61

Nr. 2 StPO von der Vereidigung abzusehen, keinen Gebrauch gemacht hat. Möglicherweise hätte aber der Zeuge bei Belehrung den Eid verweigert.

Das Urteil muß daher aufgehoben werden, ohne daß es noch eines Eingehens auf die - übrigens unbegründete - Sachrüge bedarf.

Baldus willms Kirchhof

Meyer Henning