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BGH Urteil vom 22.04.1966 – 4 StR 73/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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“ BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_ 73/66

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Lagerarbeiter Alois TEE zus De Kreis EEE, zcboren an EEE 1955 ir name

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

N

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanvalt EB in der Verhandlung, OberstaatsanvaltB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter a

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 23. November 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen. |

Von Rechts wegen

*

- 3 -

Gründe§

ame mr m tür mr Du ar re nn a

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, die es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von neun Monaten entzogen. Die Revision des Angeklagten erhebt die Aufklärungsrüge und macht die Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Ihr kann der Erfolg nicht versagt werden.

1. Nach den Feststellungen der Strafkammer wollte der Angeklagte am Abend des 8. Dezember 1964 gegen 21.00 Uhr mit seinem Motorrad auf der Hauptstraße der Ortschaft Binsfeld bei einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h

in einem Abstand von weniger als 1 m an der in seiner Fahrtrichtung etwa 1 m vom rechten Straßenrand entfernt auf der Fahrbahn gehenden Frau Te vorbeifahren. Dabei erfaßte er sie. Sie stürzte und zog sich Verletzungen zu. An diesen starb sie am 10. Dezember 1964. An der Unfallstelle befindet sich rechts neben der Fahrbahn ein etwa ım breiter befestigter Seitenstreifen.

Die Strafkammer geht davon aus, daß der Blutalkoholgehalt des Angeklagten. zur Unfallzeit 1,33 %o. betragen habe.

2. Die Aufklärungsrüge braucht nicht erörtert zu werden, da die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt. Der Angeklagte wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die Beweisamträge zu stellen, die er zur

N

weiteren Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hält.

3, Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung , nach §§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB a.F. nicht.

Zwar ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1,33 %o ein Motorradfahrer unter allen Umständen fahruntüchtig (BGHSt 13, 83, 278 = VRS 16, 453, 448). Die nicht näher begründete Angabe, der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit habe 1,33 %o betragen, läßt aber nicht erkennen, ob die Feststellung rechtsfehlerfrei getroffen ist. Dazu hoißt es im Urteil nur, dem Angeklagten sei nach dem Unfall eine Blutprobe entnommen worden, die, auf den Unfallzeitpunkt berechnet, eine Blutalkoholkonzentration von 1,33 %o ergeben habe. Hieraus geht nicht hervor, wann die Blutalkoholprobe entnommen worden ist und welchen Blutalkoholgehalt sie für die Zeit der Blutentnahme ergeben hat. Vor allem ist auch nicht zu ersehen, wann der Angeklagte aufgehört hat zu trinken, wann der von ihm genossene Alkohol restlos resorbiert, insbesondere, ob das zur Unfallzeit der Fall war, ferner, ob und gegebenenfalls wann der Prozeß des Blutalkoholabbaus bereits bcgonnen hatte und welche Abbauwerte in Betracht kamen. Nähere Darlegungen dazu waren hier unentbehrlich, weil sich nach der Annahme der Strafkammer der Blutalkoholgehalt des Angeklagten an der Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit bewegte, also geringe Unterschiede im Blutalkoholwert für das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Fahruntüchtigkeit von Bedeutung sein konnten. Da sich die erforderlichen Feststellungen nicht durch die nach § 256 StPO

an sich zulässige Verlesung des Gutachtens treffen licssen, war die Vernehmung eines Sachverständigen unerläßlich.

Voraussetzung einer Verurteilung aus. $$. 315 a Abs.1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB a,F. ist ferner, daß die von dem Angeklagten für Frau IB geschaffene Gefahr nicht in derselben Weise auch von einem nüchternen Fahrer gedroht hätte (BGHSt 8, 28, 33 = VRS 9, 143, 146 und VRS 13, 204). Das hätte die Strafkammer eingehender darlegen müssen, als cs geschehen ist. Denn gerade durch allzu nahes Überholen verursachte Gefährdungen von Fußgängern werden sehr häufig auch von nüchternen Fahrern hervorgerufen.

Diese Mängel führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das landgericht.

Sollte sich allerdings in der neuen Hauptverhandlung wiederum ergeben, daß der Angeklagte die Gefahrenlage für Frau FEB ÄAurch eine auf Alkoholgenuß beruhende fchlerhafte Fahrweise herbeigeführt hat, so würde die Strafkammer nicht gehindert sein, bereits daraus auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zu schliessen. Es käme dann nicht mehr darauf an, ob der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit mindestens 1,3 %0 betrug oder unterhalb dieses Grenzwerts lag.

4. Da der Angeklagte wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist, umfaßt die Aufhebung des Urteils auch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Insoweit ist allerdings die Feststellung, daß der Angeklagte in einem Abstand von weniger als 1 m an Frau Fe vorbei-

gefahren ist, rechtsirrtumsfrei getroffen, Die Annahne, daß dieser Abstand bei der von dem Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit zu gering war, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. dazu BGH VRS 5, 46). Das würde auch unabhängig davon gelten, ob die FTahrwcise des Angeklagten alkoholbedingt war oder nicht.

Scharpenseel Flitner Mayr

Sanders u Hürxthal