Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 20.04.1966 – 2 StR 43/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 2_StR_43/66
in der Strafsache
gegen
den Anwaltsgehilfen Karl-Heinz 0 (END =.: (EEE ED, zcvoren or ED 1925 in EB; zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Mordes.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. April 1966, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof me als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schvurgerichts bei dem Landgericht in Köln vom 12. Juli 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 13. Juli 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angercchnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Zuchthausstrafe von neuen Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Hei:l- oder Pflegeanstalt
angeordnet. Außerdem hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt,
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie bleibt erfolglos.
Der Angeklagte versetzte am 23. Dezember 1963 abends der 76 Jahre alten Franziska Sg iie scin Anerbieten, ihr auf dem Heimweg behilflich zu sein, angenonnen hatte, in sexueller Erregung mit einem Schlagstock drei Schläge auf den Kopf, so daß sie bewußtlos zusammenbrach. Sodann entblößte er ihren Unterleib, stieß ihr mit dem Schlagstock mehrfach in den After und in die Scheide, was zu schweren Verletzungen führte. Diese Manipulationen hatten bei dem Angeklagten Samenerguß und sexuelle Ernüchterung zur Folge. Er ließ die Schwerverletzte liegen und lief nach Hause. Frau sau» wurde am 25. Dezember 1963 tot aufgefunden, Der Tod war durch
Unterkühlung eingetreten.
Ohne Rechtsfehler nimmt das Schwurgericht an, der
Angeklagte habe Frau SCEEEB zumindest mit bedingtem Vorsatz unter Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit
getötet und hat ihn daher zu Recht wegen Mordes verurteilt,
Der Sachverständige hat zwar eine Geisteskrankheit oder eine organische Hirnerkrankung sowic einen Schwachsinm des Angeklagten mit Sicherheit ausgeschlossen. Der Angeklagi° neigt aber zu dysphorisch-depressiven Stimmungsschwankungel ist außerordentlich empfindsam und leicht verletzbar und hat ein extremes Geltungsstreben. Seine abnorme Persön-
lichkeitsentwicklung hat allmählich zu einer inneren Konfliktbercitschaft geführt. Zur Tatzcit befand er sich
in einem schweren Verstimmungszustand, der sich bereits in den vorhergehenden Tagen angebahnt hatte. Er wurde gesteigert durch unfreundliches Verhalten seines Arbeitgebers, die Einnahme einer nicht ganz unerheblichen Alkoholmenge und einen auf einem Hautleiden beruhenden aufkommenden Juckreiz, der ein Sichzerkratzen am Körper mit masochistischen Tendenzen zur Folge hatte. Das Zusammentreffen mit der alten Frau
führte zur Entladung der explosiv aufgeladenen Stimmung. In diesem Zustande war nach der Auffassung des Sachverständigen der Angeklagte zwar noch imstande, das Strafbarc seines Tuns zu erkennen, seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln und seinen Affekt zu steuern, aber mit an Sicherheit grenzcnder Wahrscheinlichkeit erheblich vermindert.
Das Schwurgericht hat auf Grund der Hauptverhandlung die zweifelsfreie Überzeugung gewonnen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat erheblich vermindert war (BGHSt 10, 208). "Es hat daher zu Recht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB (2. Alternative) bejaht, von der hiernach gegebenen Möglichkeit der Strafmilderung Gebrauch gemacht und auf eine Zuchthausstrafe von neun Jahren erkannt. Die Strafzunmncssungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die neben der Strafe angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist cbenfalls bedenkenfrei. Das Schwurgericht hat hierbei nicht verkannt, daß für die Beurteilung der Zeitpunkt der Entlassung nach der Strafverbüßung maßgebend ist. Es hat zwar zucrst geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung
dcs § 42 b StGB für den gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegen und dies bejaht, da der Sachverständige mit Sicherheit feststellen konnte, daß die zwischen dem Angeklagten und der Umwelt beotehende Konfliktgituation mit der Gefahr ähnlich motivierter Ausbrüche, wie den hier abgeurteilten, mindesten auf die Dauer von fünf bis acht Jahren anhalten wird. Es hat aber weiter untersucht, wie sich die Psyche des Angeklagten und scin Verhältnis zur Umwelt bis zum Zeitpunkt sciner Entlassung entwickeln werden. Ausgehend von dem Hinweis
des Sachverständigen, daß sich zur Zeit keine Anhaltspunkte zeigen, wonach die Gefährlichkeit des Angeklagten bescitigt oder wenigstens gemindert werde, hat es mit zutreffenden Gründen dargelegt, die auigezeigte Konfliktsituation werde bei seiner Entlassung eher stärker als schwächer und damit die Unterbringung notwendig sein.
Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
Baldus Dotterweich Willms Kirchhof Meyer