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BGH Urteil vom 05.04.1966 – 5 StR 88/66

5. Strafsenat

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5 _ StR_88/66

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Appreteur Peter T Cum , ‚ohne festen Wohnsitz,

geboren am EB 1921 ir Kai, - Sachbezeichnung: WB u.a. -

wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit Hehlerei

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5.April 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, _ Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer _ Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr . EEE oo als Vertreter der Bundesanwaltschaft, . Justizangestellte CE . als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Tamm gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 13.Oktober 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

.- Von Rechts. wegen -

- 3 _

'&ründe:

mm...

"Der Revision des Angeklagten Ta ist zuzugeben, daß das angefochtene Urteil sich nicht sehr klar darüber ausspricht, ob das Landgericht äirekten Hehlereivorsatz angenommen oder die Beweisregel des § 259 StGB angewendet hat (vgl. RGSt 55,204). Das kann jedoch dem Rechtsmittel nicht zum Erfolge verhelfen, weil es sich hier um bloße Fassungsmängel und nicht um die rechtlich unzulässige Vermengung der Erfordernisse. beider Merkmale handelt. Die Entscheidungsgründe ergeben noch hinreichend deutlich, aaß das Landgericht überzeugt war, der Angeklagte habe die Hehlerei mit direktem Vorsatz begangen.

"Die Ausführungen über die Bedeutung der Beweisanzeichen hierfür beginnen allerdings mit den Worten: Der: Angeklagte Te "mußte aus den gesamten Umständen .... schließen, daß die Rechenmaschine nür.aus einer 'strafbaren Handlung herrühren konnte" (VA S.16). Dieser (formelhaft auf die Beweisregel deutende) Satz ist aber neben der unmittelbar folgenden Aufzählung der gegen den Angeklagten Sprechenden Beweisanzeichen bedeutungslos. ‚Auf nahezu einer Urteilsseite bringt nämlich das Landgericht nun immer wieder zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer von der "Herkunft der Rechenmaschine aus einer strafbaren Handlung gewußt", daß er "erkannt" hat, .es handele sich "um Diebesgut"..Diese Ausführungen enden mit der deutlichen Folgerung: "Aus allen diesen Umständen wußte der Angeklagte Tem daher, daß O8 diese Rechenmaschine durch eine strafbare Handlung erlangt hatte" (UA 5.17).

Wie sich von selbst versteht, besagt das in diesem Zusammenhang verwendete Wort "Umstände" nichts für die Auffassung der Revision. Auch kann sich das Rechtsmittel nicht darauf berufen, daß der Urteilsentwurf vor Unterschrift durch die drei Richter geändert worden ist. Der

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sachlichrechtlichen Prüfung unterliegt allein die unterschriebene Urteilsfassung.

Das abschließende Vorbringen der schriftlichen Revisionsbegründung ist unzulässig, weil es sich nur gegen die Peststellungen wendet. Die Strafkammer brauchte nicht darzulegen, woher der Angeklagte Tem sein Wissen über den Wert von Rechenmaschinen gehabt hat.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision des Beschwerdeführers Tendick zu verwerfen.

Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Börker