Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 05.04.1966 – 1 StR 56/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2062 061 IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_56/66 URTEIL sl
in der Strafsache
gegen
den Landwirt Otto ; ohne festen Wohnsitz, geboren am EEEEED 1913 in SD /*r ci: ED (EEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs im Rückfall.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Kechtsanwalt Dr. m ou: ED
als Verteidiger,
Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Oktober 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 6. Oktober 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf - die Freiheitsstrafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Die Revision, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, wendet sich vergeblich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus sowie einer Geldstrafe und gegen die Anordnung seiner abermaligen Sicherungsverwahrung.
Die Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß das lebensmittelpaket, das der Beschwerdeführer aus Celle an Frau MB schicken ließ, 40 bis 50 DM wert war. Deshalb braucht auf die Verfahrensrüge, die der Angeklagte am 18. November 1965 rechtzeitig innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt hat, nicht eingegangen zu werden.
Ein betrügerisches Verhalten hat die Strafkammer nur darin gesehen, daß der Beschwerdeführer bei seiner Abreise aus Frankfurt/Main von Frau MB 50 DM angenommen hat. Frau Machow gab ihm diese Summe, weil sie auf Grund seiner Schilderungen glaubte, daß der in Wirklichkeit arbeits- und unterkunftslose Angeklagte in fester Arbeit stehe, begründete Aussicht auf eine bald anzutretende bessere Stellung hätte und eine Bleibe und die Mittel besitze, sie, eine wenig begüterte Frau, ent- -sprechend seinem Versprechen innerhalb der zugesagten kurzen Frist zu sich zu holen und zu heiraten. Nach
diesen Feststellungen war also Frau Ms Täuschung über die Daseinsgrundlage des Beschwerdeführers die tatsächliche Ursache für die Hingabe des Geldes. Zutreffend hat der Tatrichter es deshalb als belanglos angesehen, daß die geschädigte Frau dem Angeklagten wahrscheinlich auch 50 DM gegeben hätte, wenn er sie darum gebeten hätte, ohne ihr die baldige Heirat zu versprechen; denn Frau ME hat diese nur gedachte Erwägung nicht angestellt (BGHSt 13, 13).
Durch die Annahme der 50 DM hat der Beschwerdeführer Frau MB in ihrem Vermögen geschädigt, da er arbeits-, unterkunfts- und vermögenslos war. Den Eintritt dieses Vermögensschadens und des ihm entsprechenden Vermögensvorteils für sich hatte der Angeklagte bei seinem täuschenden Verhalten nach den nicht angreifbaren Feststellungen des Tatrichters miterstrebt. Deshalb hat das Landgericht mit Recht angenommen, daß er in Bereicherungsabsicht im Sinne des § 265 StGB gehandelt habe, wenn sein Vorgehen auch nicht allein und nicht in erster Linie auf den Empfang der 50 DM gerichtet gewesen sci (BGHSt 16, 1, 6).
Die Auffassung der Strafkammer, daß diese Tat trotz des geringen erzielten Vermögensvorteils den Beschwerdeführer als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ausweise, daß von ihm auch nach Verbüßung der hier verhängten Strafe ähnliche erheblichere Angriffe gegen fremdes Ver-
mögen und gegen fremdes Eigentum zu erwarten seien und daß die öffentliche Sicherheit deshalb seine ständige
Verwahrung erfordere, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Hübner Dotterveich lLoesdau
Mai Pikart