Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 04.04.1966 – 1 StR 432/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_432/66 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kellner Menfred ICE zus NO sort
geboren am EB 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 18. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Scibert Bundesrichter lLoesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EB :.: En
als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Dice Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. April 1966 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 5. April 1966 auf die Strafe angerechnet.
f Von Rechts wegen
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht und vegen versuchter Schändung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der die Sachrüge erhoben wird, beanstandet vergeblich, daß drei Einzelhandlungen ange-
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nommen wurden. Die Auffassung der Jugendkammer, daß die einzelnen Taten jeweils auf einem aus der Situation heraus gefaßten neuen Vorsatz beruhen, wird durch die Feststellungen getragen.
Der zweite Versuch, mit dem schlafenden Mädchen den Geschlechtsverkehr auszuüben, beruht im Verhältnis zu dem ersten Versuch auf einem selbständigen Entschluß. Nachden Ursula aufgewacht war und sich kräftig wehrte, hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen auf Grund dieser veränderten Sachlage weiterhin neu dazu entschlossen, den Widerstand des Mädchens zu brechen und mit der nunmehr nicht mehr willenlosen Ursula geschlechtlich zu verkehren. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Jugendkammer keinen einheitlichen von vornherein gefaßten Gesamtvorsatz angenommen hat, sondern drci selbständige Handlungen. Der im Urteil des Reichsgerichts vom 8. Januar 1929 (JW 1929, 1017 Nr. 21) entschiedene Fall lag anders. Dort ist Tateinheit zwischen versuchter Schändung und versuchter Notzucht deshalb angenommen, weil der Vorsatz des Täters von Anfang an dahin ging, die Frau zunächst im Schlaf geschlechtlich zu mißbrauchen, sie aber, falls sie erwachen sollte, durch Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen.
Auch im übrigen hat die Revision keinen Erfolg; denn sie wendet sich nur gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung (§ 337 StPO).
Hübner Seibert Loesdau
Pikart Pfeiffer