Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 29.03.1966 – 1 StR 16/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 16/66 nn URTEIL
u + in dem Sicherungsverfahren “ gegen
den Hilfsarbeiter Kurt S ED :ı.: Tem-GEB, sort gchoren ar EB 940, cinstucilcn
untergebracht.
Der 1. Strafscnat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Rechtsanvalt (iD :.: iD
als Verteidiger, Justizangestellter 8 . als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 7. Oktober 1965 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
.
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in cine Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Es hat festgestellt, daß er die Witwe Irmgard Bw nit Gewalt und Drohung
mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung
des außerchelichen Beischlafs genötigt hat. Mit Sicherheit war hierbei seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert, die Strafksmmer konnte nicht ausschließen, daß der Beschuldigte zurechnungsunfähig war.
Seinc Revision rügt dic Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist in der Revisionsbegründungsschrift nicht ausgeführt und deshalb unzulässig. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger noch vorgetragen, das Sicherungsverfahren hätte gemäß 8 429 d StPO in das Strafverfahren übergceleitet werden müssen, als sich ergab, daß die Zurechnungsunfähigkeit acs Beschuldigten nicht feststand. Auf die Beanstandung braucht nicht eingegangen zu werden, weil sie als Verfahrensrüge verspätet vorgebracht ist; sie ist auch unbegründet (BGHSt 16, 198). Die Zulässigkeit des Sicherungsverfahrens berührt der Einwand nicht (§ 429 a StPO),
Dice Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Mit Recht hat das Landgericht in dem Verhalten des Beschuldigten ceinc als Notzucht mit Strafe bedrohte Handlung gesehen. Es hält zwar für unwiderlegt, daß er grundsätzlich mit dem Einverständnis der Frau BB zu einen Geschlechtsverkehr rechnete, ist aber überzeugt, er habe erkannt, daß sie am Tatort nicht dazu geneigt war und ihren Widerstand nur auf seine Gewalttätigkeiten und Drohungen hin aufgab (UA S. 6, 7). Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe diesc Umstände überschen, ist deshalb falsch.
2. Nach den Feststellungen ist der Beschuldigte leicht schwachsinnig und hat einen starken Hang zum Alkoholgenuß, dem er keinen Widerstand entgegenzusetzen vermag; der Grund hierfür liegt in einer krankhaften Persönlichkeitsveränderung, die wahrscheinlich auf Schizophrenie zurückzuführen ist. In diesem durch Schwachsinn und Alkoholgenuß bedingten Zustand hat der Beschuldigte den Straftatbestand des § 177 StGB verwirklicht. Nach Auffassung des Landgerichts ist zu erwarten, daß er in demsclben Zustand solche oder ähnliche erhebliche Straftaten auch in Zukunft verüben werde. Dice Anordnung der Unterbringung ist deshalb rechtlich bedenkenfrei (BGHSt 7, 35, 37; 10, 57, 60).
Die Feststellung des Landgerichts, der Beschuldigtce habe schon bisher alle schwerwiegenden Straftaten unter Alkoholeinfluß begangen (UA S. 10), ist zwar knapp, aber hinreichend belegt durch dic Aufzählung seiner Verfehlungen in den Jahren 1960 bis 1964 (UA S. 2, 5), die verbunden ist mit dem Hinweis, daß es zu diesen Gesetzesverletzungen ncist nach übermäßigem Alkoholgenuß gekommen ist. Daß vom Beschuldigten cinc erhebliche Störung des Rechtsfriedens zu erwarten ist, durfte das Landgericht den angeführten Verurteilungen wegen versuchter räubcrischer Erpressung und versuchter Notzucht sowie dem Umstand entnehmen, daß er nach Entlassung aus einer eincinhalbjährigen Strafhaft am 24. Dezember 1964 schon am 30. Januar 1965 die hier erörterte Tat beging.
3. Das Landgericht hat geprüft, ob weniger ceinschneidende Maßnahmen, insbesondere cinc Alkoholentwöhnungskur dic vom Beschuldigten ausgehenden Gefahren abwenden könnten. Es hat - entgegen der Meinung der Revision- diese Frage
mit rechtlich unangreifbaren Erwägungen verneint. Der von der Revision beanstandete Hinweis, daß der Alkoholentzug in der Strafhaft nichts gefruchtet habe, enthält einc zu-
sätzliche ("zudem", UA S. 11) Hilfserwägung, die den Bestand des Urteils nicht berührt.
Dice Revision war deshalb zu verwerfen.
Bundesrichter Fischer Hübner ist beurlaubt und daher Loesdau verhindert zu untcr- - schreiben. Hübner
Mai Pikart
I