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BGH Urteil vom 24.03.1966 – 4 StR 254/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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21 BUNDESG ERICHTSHOR 077

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Hans P RR ] aus DEE, dort geboren zii 915,

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 9. September 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Win der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. GEB >: i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. März 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit er im Falle II 3 wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist,

2. im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

u

Gründe§

a a er ma

Der Angeklagte ist wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Urkundenvernichtung im Amt und Urkundenunterdrückung, wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Urkundenfälschung und wegen fortgesetzten Betruges zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Scine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.

Die Darlegungen des Landgerichts begegnen nur im Falle II 3 durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach den Urteilsfeststellungen legte der Angeklagte zunächst gelegentlich seiner Bewerbung bei den Opel-Werken "ein selbst angefertigtes Zeugnis" der Firma Cie und Im vor, das er als Abschrift gekennzeichnet hatte. Mit der Übergabe des Schriftstückes erweckte er somit den Anschein, als bestehe eine Urschrift mit dem in der Abschrift wiedergegebenen Inhalt. Das reicht zur Verurteilung wegen Urkundenfülschung nicht aus; denn eine einfache Abschrift ist keine Urkunde i.S. von § 267 StGB. Sie soll nur über Inhalt und Fassung der Urschrift berichten. Ihr Hersteller übernimmt für dic Richtigkeit der Wiedergabe keine unmittelbare Verantwortung. Ob die Vorlage falsch ist oder ob sie eine gar nicht bestehende Urkunde "wiedergibt", wie es hier der Fall var, spiclt dabei rechtlich keine Rolle (RGSt 49, 336, 337; BGNSt 1, 117, 120). Dafür, daß die zur Täuschung vorgelegte Abschrift auch dazu bestimmt gewesen sei, in der vorliegenden Form selbst als Erklärung ihres angeblichen Ausstellers zu gelten, so daß der Tatbestand des § 267 StGB erfüllt worden wäre (vgl. RG HRR 1940 Nr. 1364), ist der Sachverhaltsdarstellung nichts zu entnehmen. Somit kann schon aus diesen Gründen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht aufrechterhalten werden.

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Sie ist aber auch insoweit nicht rechtsbedenkenfrei, als die Strafkamner den Tatbestand des § 267 StGB weiterhin dadurch als verwirklicht angesehen hat, daß der Angeklagte bei Aufnahme der Arbeit, "um seine Einstellung zu festigen", den Personalsachbearbeiter der Opel-Werke noch "ein von ihn selbst verfaßtes Zeugnis der Ruhrknappschaft in = o— N vorlegte. Aus dessen Wiedergabe in den Urteilsgründen geht nicht hervor, ob es den - angeblichen - Aussteller als den Urheber der Erklärung hinreichend erkennbar machte. Eine Urkunde erhält ihren Beweiswert erst dadurch, daß ihr Urheber hinter der beurkundeten Erklärung steht und für diese eintritt (Schönke/Schröder, Kom. zum StGB 12. Aufl. § 267 Anm. II 3). Zwar bedarf ein Schriftstück, um auf seine Aussteller hinzuweisen, nicht notwendig einer Unterschrift. Aber es ist gerade bei urkundlichen Äußerungen von Behörden oder ihnen gleichgestellten Einrichtungen im allgemeinen üblich, daß sie von dem zuständigen "Beamten" unterzeichnet werden. Da es insoweit an näheren Feststellungen fehlt, bleibt offen, ob die Strafkammer das "Zeugnis der Ruhrknappschaft" mit Recht als Urkunde i.S. von § 267 StGB beurteilt hat.

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Soweit der Angeklagte im Falle II 5 wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist, unterliegt daher das Urteil der Aufhebung, die auch die Gesamtstrafe umfaßt. Die in den anderen Fällen verhängten Einzelstrafen können bestehen bleiben. Sie sind nach den Strafzumessungserwägungen in ihrer Höhe durch die - aufgehobene - Verurteilung wegen Urkundenfälschung ersichtlich nicht beeinflußt worden.

Scharpenscel Flitner Mayr

Sanders Hürxthal