Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 22.03.1966 – 1 StR 17/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
De eg re
.ı URTEIL NE
in der Strafsache
gegen
den Straßenbauhilfsarbeiter Xaver S EB aus
SC, Tanikreis By. dort geboren om ED 929;
zur Zeit in Untersuchungshaft,
vregen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 22. März 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Dr. Seibert
Fischer
Loesdau
Mai
als beisitzende Richter,
Bundesanvalt Dr. EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil adacs Landgerichts Regensburg vom 11. Oktober 1965
wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 12. Oktober 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten des tateinheitlich begangenen Mordes und besonders schweren Raubes an Johann HÜEEEB una des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub an Josct HB für schuldig befunden. Zur Zeit des Mordes war der Angeklagte noch Heranwachsender und stand nach Auffassung der Jugendkammer einem Jugendlichen gleich; da nach ihrer Meinung das Schwergewicht bei dieser Tat lag, hat sie den Angeklagten unter Annahnc verminderter Zurechnungsfähigkeit einheitlich zu zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Einer Erörterung bedarf nur die Frage, ob das Landgericht mit Recht einen strafbefreienden Rücktritt vom Mordversuch an Josef HE verneint hat. Die Bedenken der Revision sind nicht begründet.
Nach den Feststellungen (UA S. 6) packte der (wegen seines Rücktritts außer Verfolgung gesetzte) Mittäter A-0) den Angeklagten am Oberkörper und riß ihn von scincn Opfer zurück, so daß er von ihm ablassen mußte; "nun erst" gab auch der Angeklagte den Tötungsplan auf. Das Landgericht verneint die Freiwilligkeit des Rücktritts, weil der Angeklagte durch das Wegreißen an der weiteren Ausführung der Tat mit Gewalt verhindert worden war (UA S. 20). Dem ist zu entnehmen, daß er den Mordplan deswegen nicht weiter verfolgte, weil ihn AB: den das Grauen gepackt hatte, sonst daran gehindert hätte, er allein aber, gegen “ den Widerstand AB: , das Vorhaben nicht vollenden konntc. Daher führt das Urteil zutreffend an, daß sich der Angcklagte einer für ihn nachteiligen Veränderung der Sachlage gegenüber sah, die ihn zwang, das Mordvorhaben aufzugeben,
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zumal er sonst, bei Ausführung ohne Mithilfe Ad: ; alsbald als Täter ermittelt zu werden befürchtete.
Der Angeklagte fühlte sich also nach den Feststellungen nicht mehr frei in seinen Entschlüssen; das Verhalten AB: biläcte für ihn cinen zwingenden Grund, scin Vorhaben aufzugeben. Das Landgericht hat daher mit Recht den Rücktritt vom Versuch des Mordes und Raubes als nicht freiwillig angeschen (BGHSt 7, 296, 299; 9, 48, 52, 53).
Was die Revision im übrigen vorträgt, geht von cinem im Urteil nicht festgestellten Sachverhalt aus oder wendet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters; das kann in diesem Rechtszug keine Beachtung finden. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht die Anwendung des § 211 StGB nicht auch damit begründet hat, daß er heintückisch und zur Ermöglichung einer anderen Straftat getötet hat.
Die Revision war deshalb zu verwerfen.
Hübner Seibert Fischer Loesdau Mai