Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Entscheidung vom 18.03.1966 – 4 StR 285/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2134 00 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_285/66 URTEII
in der Strafsache
gegen
den Gußprüfer Rudolf S ED zus CHE, zeboren an GE :932 ir EEE,
wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung.
Sur 4, sierafisenat des Bundssgerichtshofs hat in der ltrim: won tG. Septenber 1966, an der teilgenommen haben:
Scnatspräsident Scharpenseei
als Vorsitzender, Eundesrichter Dr. Flitner Turdesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders
Dundesrichter Hürxtnal als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelic,
fi» Recht erkannt:
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„uf die Revision des Angeklagten wird das Urteil anägerichts Essen vom 18. März 1966 mit den Yest-
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stellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer "Yerhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an eine andero strafkommer des Landgerichts zurückverwiese
Von Rechts wegen
Gründe§
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Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zur räuberischen Erweiter
:SUuUng in Tateinhcit mit Beihilfe zum Diebstahl und wei in Tateinheit mit Hehierei zu einer Gefängnisstrafe von cinen
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Jahr verurteilt worden.
cine Revision bsanstandet das Verfahren und rügst die verietzung sachlichen Rechts. Sie hat ärfolge.
uf das Srgetnis der Beweisanfnahne, insbesonderc
a der Yornehmungen der Ariminalbeamten, nicht geäränst zu Zühlen. Div Eheleute KB hätten bestenfalls auch nur vekunden Können, in ihren Beisein sei über das Vorhaben des "GEREER und des Sch nicht gesprochen worden oder der
ıngeklagtce habe einen solchen Gespräch nicht folgen können. Barexen hätten sie nichts darüber aussagen Können, ob nicht in ihrer Abwesenheit der Angeklagte über die Fiäne des
CE ni dee Sci unterrichtet worden iet.
Ti2 Revision bezeichnet ferner als aufklärungsbedürftig,
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mus es mit den Schreckschußpistolen auf sich hatte". Es sci,
ri sic aus, uncrörtert geblieben, ob dic Revolver bci
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sem Anschlag auf die Spar- und Darlehenskasse' geladen gewesen "ejen oder ob sie urgeladen nur zur Einschüchterung hätten be- "utzt werden sollen. Ebenso sei die Frage offen geblieben,
ob Cie Fistolen überhaupt als Waffe anzusprechen seien,
ss kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen als weitere Aufkiärungsrüge aufzufassen ist und wie darüber zu entscheiden würc. Jedenfalls stellt es einen sachlichrechtlichen Fehler dar, daß das Urteil nichts dafür hergibt, ob ww und SC oder doch einer von beiden eine Waffe im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB "bei sich führten", als sie den lsnkkassierer mit Pistolen bedrohten und zur Hergabe von Geld vererlaßten. Aus den Urteilsfeststellungen ist allein zu enttrren, daß und SC ihre Fistolen zogen, von
denen eine "noch intakt" war, "Hände hoch" und "Geld raus"
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"iefen und sich mit dem ihnen daraufhin ausgehändigten Geld entfernten. Angaben über Mechanismus und Wirkung der intakten ‚istole sowie über das etwaige Vorhandensein dazu gehöriger urition fehlen. Über die Zweckbestimmung beider Pistolen
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.st ebenlalls nichts gesagt. Unter diesen Umständen kann nic!
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alne weiteres nusgeschlossen werden, da die Firtole
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rer Drohung verwendbar waren und auch nur dazu dienen sollten. Eine Verwirklichung des Tatbestands des $ . 1 ist somit nicht dargetan (EGHSt 3, 229, 233; va such BGHSt A, 125, 126 ff).
Hinzu Kommt, daß das Urteil jede Erörterung zum inneren Tatbestand vermissen läßt, also auch dazu, was der üker die Verwendbarkeit der Pistolen als solche sowie azrüter gewußt hat, welchen Gebrauch die Täter davon machen woli
Diesc Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils, und Zar ilinblick auf die Annahne von Tateinheit auch insoweit, als der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl und der Hcehleroi schuldig befunden worden ist, wobci bemerkt sci, daß Tateinheit zwischen Hehlerei und den übrigen Rechtsverstößen kaum
vorliegen dürfte.
scharpensecl Flitner Mayr Sanders Hürxthal