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BGH Urteil vom 15.03.1966 – 1 StR 2/66

1. Strafsenat

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2064 071 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_2/66 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kellner Harry FD aus VE dort geboren

om EEE 9:0, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai . als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. (ED :.: En als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 2. September 1965 im Strafaus-

spruch in den Fällen I una Te und im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe§

1. Die Verurteilung im Fall MW wegen Unzucht zwischen Männern zu sechs Monaten Gefängnis ist durch die wirksame Teilrücknahme der Revision rechtskräftig geworden. Die Umwandlung der Gefängnisstrafe in Zuchthaus fällt infolge Auf-

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hebung der Gesamtzuchthausstrafe weg. Das gilt auch im Fall a 2

2. Die Nachprüfung der Verurteilung im Fall Zggpvezgen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern zu neun Monaten Gefiingnis hat keinen Rechtsfehler ergeben. Auch der Schuldspruch - schwere Unzucht zwischen Männern - im Falle RW vescanct keinen Bedenken.

3. Dagegen rechtfertigen die Feststellungen die Annahme des Landgerichts über den Schuldumfang im Fall I nicht.

a) Zutreffend hat der Tatrichter das Verhalten des Angeklagten in den Passage-Lichtspielen in Ve 215 vollendete und das während der Fahrt nach Höchberg als versuchte schwere Unzucht zwischen Männern gewertet.

Dagegen wird die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe ein vollendetes derartiges Verbrechen an LUD auch bei dem gemeinsamen Besuch des Bavaria-Kinos begangen, von den Feststellungen nicht getragen. Der Beschwerdeführer faßte während der Vorstellung in wollüstiger Absicht über der Hose an ig: Glied; dieser schob die Hand des Angeklagten sofort beiseite. Zu einer Verführung ist es also nicht gekommen (BGHSt 2, 40). Außerdem stellte der einmalige feste, aber kurze Griff zwar eine unzüchtige Handlung, jedoch kein "Unzucht-Treiben" im Sinne der §§ 175, 175 a StGB dar, da ihm die Stärke und Dauer fehlten, die dieses Tatbestandsmerkmal voraussetzt (BGHSt 1, 293 ff, 296; 9, 111, 113). Durch die unzüchtige Berührung hat der Angeklagte daher den äußeren Tatbestand des § 175 a Nr. 3 StGB nicht vollendet, wohl aber seinen Entschluß, ein derartiges Verbrechen zu begehen, durch eine Handlung betätigt, die den Anfang der Ausführung dieser Straftat enthält, Insoweit hat er daher, wie die Revision zutreffend rügt, versuchte schwere Unzucht zwischen Männern begangen, Verbrechen nach §§ 175 a Ir. 3, 43 StGB.

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b) Die Feststellungen zur inneren Tatseite reichen aus und sind widerspruchsfrei. Ebenso wie RW wollte auch Le aie anstößigen Berührungen des Beschwerdeführers nicht, und dieser wußte das (UA 9), wollte den Jungen aber durch entsprechende Einwirkungen für die von ihm erstrebten Unzuchtstaten gewinnen, ihn also verführen. Damit steht die bei der Feststellung des Gesamtvorsatzes gebrauchte Wendung, daß der Beschwerdeführer IC vor für unveräorben, aber "seinen Wünschen geneigt" hielt (UA 4), nicht im Widerspruch; denn mit ihr soll offensichtlich nur gesagt werden, daß der Angeklagte hoffte, den, wie er wußte, zu den Unzuchtstaten keineswegs von vornherein bereiten Jungen dazu verleiten zu können, was ihm dann auch gelang.

Die Einschränkung des Schuldumfangs in diesem Fall hat keine Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Der Angeklagte bleibt insoweit der fortgesetzten teils vollendeten, teils versuchten schweren Unzucht zwischen Männern schuldig, wie das Landgericht ausgesprochen hat. Sein fortgesetztes Verbrechen setzt sich jedoch entgegen der Ansicht der Strafkammer nicht aus zwei vollendeten und einer versuchten, sondern aus einer vollendeten und zwei versuchten Einzeltaten zusammen.

4. Im Fall IWW Hat das Landgericht ebenso wie im Fall | die in dem Regelstrafrahmen vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Gleichwohl muß der Strafausspruch in den beiden Fällen aufgehoben werden. Es läßt sich nämlich nicht sicher entscheiden, ob der Tatrichter auch bei richtiger Bewertung des Schuldumfangs im Fall Liebing dem einschlägig vorbestraften Angeklagten mildernde Umstände versagt hätte und ob die Entscheidung darüber ohne Einfluß auf den Strafausspruch im Fall Rllpzeblieben ist. Dazu kommt, daß die Strafkammer verallgemeinernd davon ausgegangen ist, daß die unzüchtigen Handlungen "meist zum

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Samenerguß geführt" hätten (UA 9), während es nach den Feststellungen nur einmal im Fall RW dazu gekommen ist.

Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen hat die Aufhebung

dcr Gesamtstrafe und damit auch der Nebenstrafe (BGHSt 14, 381) zur Folge.

Hübner Seibert Fischer

Loesdau Mai