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BGH Urteil vom 11.03.1966 – 5 StR 482/66

5. Strafsenat

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5_StR_ 482/66

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Jörg TD usmEmEEEEEEEE , ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1945 ir Timm

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.

- DD.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28.0ktober 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEENEEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr .ee aus Baiiie als Verteidiger,

Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 11.März 1966 nebst den Feststellungen aufgehoben, soweit es

den Angeklagten verurteilt.

In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Flensburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe,

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg. Sie beanstandet zu Recht, daß an der Sitzung der Strafkammer am 11.März 1966 anstelle des Hauptschöffen

Au der Hilfsschöffe Sie teilgenommen hat.

Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 8.Juli 1966 beweist, daß er Avenarius von der Teilnahme an der Sitzung am 11.März 1966 entbunden hat, nachdem dieser hierum schriftlich mit der Begründung gebeten hatte, daß er aus beruflichen Gründen ortsabwesend sein müsse. Dies hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Bei Beantwortung der Frage, ob ein Schöffe aus beruflichen Gründen verhindert ist, muß ein strenger Maßstab angelegt werden. Nicht jede Berufstätigkeit eines Schöffen am Sitzungstage kann ohne weiteres als Hinderungsgrund anerkannt werden. Sonst würden fast alle berufstätigen Personen für den Schöffendienst ausscheiden. Damit würde das Ziel des Gesetzes, in Strafsachen, die keine Bagatell-

Personen aus allen - der Rechtsordnung

vo. DU mass

verbundenen -— Bevölkerungskreisen als Laienrichter mitwirken zu lassen, weitgehend vereitelt. Das Amt des

Schöffen muß ernst genommen werden. Bedeutung und Gewicht dieses Amtes verlangen, daß der Schöffe berufliche Interessen zurückstellt, wenn und soweit es ihm möglich ünd zumutbar ist.

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Berufliche Gründe können daher nur ausnahmsweise die Auffassung rechtfertigen, der Schöffe sei verhindert. Dies gilt insbesondere, wenn er zu derjenigen Zeit, für die er zum Schöffendienst berufen wird, Berufsgeschäfte erledigen muß, die er nicht oder nicht ohne erheblichen Schaden aufschieben und bei denen er sich auch nicht durch einen anderen vertreten lassen kann, weil die Geschäfte ihrer Art nach eine Vertretung nicht zulassen oder ein geeigneter Vertreter nicht zur Verfügung steht.

Ob ein Ausnahmefall dieser oder ähnlicher Art gegeben ist, hat gemäß den §§ 77, 54 GVG der Vorsitzende der Strafkammer nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht darf nur prüfen, ob die Entscheidung des Vorsitzenden auf einem Rechtsirrtum beruht. So liegt es hier.

Der Vorsitzende der Strafkammer hat der schriftlichen Bitte des Hauptschöffen As von 25.Februar 1966, ihn von der Teilnahme an der Sitzung am 11.März 1966 zu entbinden, weil er beruflich ortsabwesend sein müsse, mit Schreiben vom 1.März 1966 ohne weiteres entsprochen. Daß er zuvor geprüft hätte, ob die beruflichen Gründe derart seien, daß sie ausnahmsweise als Hinderungsgrund anerkannt werden könnten, behauptet er selbst nicht. Das beweist zur Überzeugung des Senats, daß der Vorsitzende bei seiner Entscheidung rechtsirrigerweise von einem zu weiten Begriff der Hinderungsgründe ausgegangen ist.

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Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Feststellungen zum Fall 6 der Urteilsgründe es dem Revisionsgericht nicht ermöglichen, zu prüfen, ob die Hausdurchfahrt eine Straße oder ein Weg im Sinne des 8 243 Abs.1 Nr.4 StGB war.

Sarstedt Koffka . Siemer -

Schmitt Börker