Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 09.03.1966 – 5 StR 409/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _ StR 409/66
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Maschinenschlosser Ronald R EEE 2.0: Ham, dort geboren am Es 1940,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, | Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter .: Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Staatsanwalt un»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt me aus BA»
als Vertreter der Nebenkläger,
Rechtsanwalt Dr’ zus Tr y
als Verteidiger,
Justi zangestellte fe
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 18.0ktober 1966, an der teilgenommen haben:
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
‚ Auf die Revisionen des Angeklagten und der Neben-
kläger wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg
vom 9.März 1966 im Strafausspruch nebst den Fest-
stellungen dazu aufgehoben,
Die Sache wird in diesem Umfang an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten
der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Die. weitergehenden Revisionen der. Nebenkläger
werden verworfen.
or Von Rechts wegen -
Die Revision des Angeklagten, die sich nur gegen den Strafausspruch wendet, hat Erfolg.
Mit Recht geht das Schwurgericht davon aus, daß das ehewidrige Verhalten der Getöteten, die im Vorraum der Damentoilette Zärtlichkeiten mit WW ausgetauscht hatte, eine "schwere Beleidigung" des Angeklagten im Sinne des § 213 StGB darstellte ("dieses Verhalten der Frau konnte für den Angeklagten auf. ‚jeden Fall Anlaß für eine gerechte Empörung sein" - UA S. 29). nt
Rechtlich bedenklich indessen sind die Ausführungen zur Frage, ob die hierdurch und die durch die wörtliche Beleidigung bewirkte Reizung. zum Zorne. den Angeklagten "auf der Stelle zur Tat hingerissen" hatte. .
1. Zunächst sind die Urteilsgründe nicht frei von Widersprüchen, soweit es Stärke und Dauer der durch den "Vorfall in der Toilette" bewirkten Erregung angeht. Das Schwurgericht gelangt zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe "bei der Tat nicht mehr unmittelbar unter dem Eindruck dieses Erlebnisses" gestanden, "die durch den Vorfall verürsachte Erregung war abgeklungen" :(UA S.32; vgl. auch UA 8.25).
Auf Seite 31 UA hingegen heißt es: "..... die Erregung
über das Vorgefallene schwelte doch weiter. in ihm.und konnte durch einen neuen Anstoß ‚wieder an die Oberfläche durchbrechen"; danach war also "die weitgehende Beruhigung" nur äußerlicher Art. Für die Anwendung des § 213 StGB kommt
es aber auf den inneren Zustand und ‘nicht auf die äußere Haltung des Gereizten an. Schon diese Unklarheit läßt besorgen, daß der Tatrichter von unrichtigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.
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2... Vor allem aber geben die Darlegungen auf S.32/33 UA Anlaß zu solcher Besorgnis. Das Schwurgericht verneint dort einen "inneren Zusammenhang zwischen Provokation und Tat", indem es zunächst die Auswirkungen des: "Vorfalles in der Toilette", dann - völlig getrennt hiervon - ' die Bedeutung der (nur' 40 Minuten'später zugefügten) wörtlichen
"Beleidigung untersucht und so zu dem Ergebnis gelangt,
die beleidigende Äußerung der Ehefrau sei allein: schon :. wegen der "Ausdrucks- und Umgangsformen zwischen den Beteiligten" nicht als "schwer" im Sinne des § 213. StGB zu werten. Dabei übersieht der Tatrichter, daß die vorangegangene. ‚schwere Kränkung der wörtlichen Beleidigung besonderes Gewicht ‚und ‚erhöhte Bedeutung geben konnte. Beide
‚Vorfälle lassen sich nicht ‚getrennt voneinander beurteilen.
Für die Frage, ob eine wörtliche Beleidigung "schwer" ist, können auch Umstände bedeutsam sein, die einige Zeit "zurückliegen, jedoch durch das gegenwärtige Verhalten der später Getöteten angerührt werden und diesem Verhalten die besondere verletzende Note geben (BGH in MDR 1961,1027). Nach den rechtskräftigen Feststellungen zum Schuldspruch und den bisherigen Feststellungen zur Straffrage war es hier möglicherweise so. Dem Angeklagten stand es nämlich zu,
seine Ehefrau wegen des vorangegangenen ehewidrigen Verhaltens zur Rede zu stellen; die Äußerung der Getöteten bei dieser Unterredung könnte daher selbst "unter Berücksichtigung
der Ausdrucks- und Umgangsformen zwischen den Beteiligten" eine "schwere Beleidigung" sein, wenn der Angeklagte die Beschimpfung so verstehen sollte, und auch so verstanden
hat, daß seine Ehefrau das Unrechtmäßige ihres vorangegangenen Verhaltens noch immer nicht einsehen wollte.
Unter diesem Gesichtspunkt hat das Sschwurgericht die Beschimpfung des Beschwerdeführers durch das Opfer nicht geprüft,
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‘ Auf die Revision des Angeklagten war daher der Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben.
Be
Die ‚Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge "und auf
das mündliche Vorbringen. der Revisioflen der Nebenkläger
hat keine Rechtsmängel zugünsten' des Angeklagten aufgedeckt. Diese Rechtsmittel konnten daher nicht zu Ungunsten, sondern nur zugunsten des Angeklagten durchäringen.
‚Die Entscheidung entspricht dem Antrage. des ‚Generalbundesanwalts..
Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die dem reehtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie müssen: im neuen Urteil “nicht wiederholt, sondern dürfen: als: bekannt vorausgesetzt werden. ö
Sarstedt : :-: Koffka . ‚Pchmidt 'Siemer - Kersting