Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 08.03.1966 – 2 StR 30/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den chemischen Reiniger Ihsan GC ummp aus TEEB-GE. zevoren ar ED 1924 ir CE @Brürkei,

wegen Gewaltunzucht.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1966, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willnms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom ?9. September 1965 wird verworfen.

Er hät die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Gefäng-. nisstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision hat

keinen Erfolg.

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung gibt keine Beweismittel an, die das Landgericht noch hätte benutzen können und müssen, und ist daher unbeachtlich (8 344 Abs. ?2 StPO).

Die Sachrüge ist unbegründet. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte zunächst mit Frau Ye den Geschlechtsverkehr gegen Geld ausführen wollen. Als diese ablehnte, warf er die sich heftig wehrende Frau "ED nit Gewalt auf ihr Bett, legte sich in äußerster £rregung auf sie, drückte seinen Mund fest auf den ihren und preßte zugleich die Zunge in ihren Mund. Davon ließ er erst ab, als seine Erregung erschlaffte.

' Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht. Zu Unrecht meint die Revision, das Tun des Angeklagten sei keine unzüchtige Handlung. Zwar trifft es zu, daß Zungenküsse nicht ohne weiteres darunter fallen (vgl. dazu BGHSt 18, 169 mit weiteren Nachweisen). Der Angeklagte hat der Zeugin jedoch nicht nur einen Zungenkuß gegeben, er hat sich vielmehr auch trotz der Abwehr in äußerster Erregung auf die Zeugin gelegt. Dieses Verhalten kann nach den gesamten Umständen nicht mehr als ungehörige handgreifliche Zudringlichkeit engesehen werden; es verletzt objektiv das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in erheblichem Maße; deshalb war es unzüchtig im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vel. BGHSt 17, 1). Frau WEB Hatte üem Beschwerdeführer keine Veranlassung zu seinem Verhalten gegeben.

Da der Angeklagte auch den Ernst des Widerstandes erkannt hat und der Strafausspruch rechtlich nicht zu beanstanden ist, war die Revision zu verwerfen.

Dotterweich Willms Kirchhof

Meyer Spiegel