Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 08.03.1966 – 1 StR 613/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2064 074
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ru URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Wagner Rudolf r HD , ohne festen Wohnsitz, geboren am (ED '925 ir ve Krs. DEE. z:r Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt Staatsanwalt
als Vorsitzender, Dr. Seibert Fischer
Loesdau
Mai
als beisitzende Richter, Dr. ED in üer Verhandlung,
GEB >ei äcr Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestcellter >
für Recht erkannt:
als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Anfeklagten gegen das Urteil des Landgerichts ..ünchen I vom 5. Juli 1965 wird ver-
worfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 6. Juli 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe
angerechnet,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in 16 Fällen und wegen versuchten Rückfallbetruges in 5 Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und zu Geldstrafen verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, kann nicht durchdringen.
I. Verfahrensbeschwerden
1. Ohne Ürfolg beanstandet die Revision die Zurückweisung des Gesuchs um Ablehnung des Sachverständigen Dr. Schweiger. Der Senat hatte nur zu prüfen, ob die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf einem Rechtsirrtunm beruhte (BGHSt 8, 226, 232). Das ist nicht der Fall. Im Ablehnungsgesuch hatte der Angeklagte angeführt, der Sachverständige habe zu ihm gesagt, er dürfe an seinen Verteidiger geschlossene Briefe nicht schreiben, er habe die Briefe wieder öffnen müssen. Das Landgericht sieht dieses Vorbringen als glaubhaft gemacht an; es verkennt nicht, daß die Handlungsweise des Sachverständigen unzulässig war (vgl. hierzu auch BGH IM § § 1 StPO Nr. 5). Es hält aber die Besorgnis der Befangenheit nicht für begründet, weil die Ansicht des Sachverständigen offenkundig nicht auf sachfremden, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Erwägungen, sondern auf einem Rechtsirrtum beruhe und deshalb aus der Sicht eines verständigen Angeklagten keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Begutachtung rechtfertigen könnc. Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision meint, der Angeklagte habe die Befangenheit des Sachverständigen deshalb besorgen müssen, weil dieser hinter dem Rücken des Angeklagten DEE habe erfahren wollen, die er nur seinem Verteidiger mitzuteilen beabsichtigte. Diesen Umstand hatte der Angeklagte in seinem Ablehnungsgesuch nicht behauptet; er kann deshalb seine Verfahrensrüge nicht darauf stützen (BGHSt 18, 214). Die Behauptung trifft übrigens nicht zu; der Sachverständige hat dem Angeklagten eröffnet, daß er in die Verteidigerpost Einblick nchme.
2. Die Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg. Das Landgericht war nicht gedrängt, ein Hirnstrombild herstellen zu lassen. Ihm konnte die Begutachtung durch den Facharzt Dr, Schweiger, auf dessen Sachkunde es vertrauen durfte, als ausreichend erscheinen, da Dr. Schweiger, der den Angeklagten schon früher zweimal eingehend untersucht hatte (UA S. 25), den Einsatz weiterer Forschungsmittel ersichtlich nicht für erforderlich hielt. Der Sachverständige hatte aufgrund seiner Untersuchung dargelegt, daß beim Angeklagten erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit vorlag; dem ist das Landgericht gefolgt (UA S. 19, 20, 21). Es hebt zwar nicht ausdrücklich hervor, daß eine Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen sei; dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch zu entnehmen, daß diese Frage geprüft und verneint worden ist.
II. Die Sachrüge ist nicht ausgeführt. Die Prüfung des Urteils ergibt keinen Fehler bei der Anwendung des sachlichen Strafrechts,
Der Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft ist dahin zu verstehen, daß sie auf die Geldstrafen (bemessen nach den Ersatzfreiheitsstrafen) und mit dem
Rest auf die Gesamtzuchthausstrafe angerechnd ist (BGHSt 10, 235, 237).
Hübner Seibert Fischer
Loesdau Mai