Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 08.03.1966 – 1 StR 606/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2064:.083.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
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in der Strafsache
gegen
den Tischler Hermann Po zus Eu; dort geboren cr EEE 9325, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen schweren Rückfalldiebstahls u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai
. als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. W ir der Verhanälung, Staatsanvalt EP >: i der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. (HE :..: GER
als Verteidiger, Justizangestellter >
als Irkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach (Baden) vom 7. Oktober 1965 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 8. Oktober 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
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I. Der erheblich vorbestrafte Angeklagte ist wegen Betrugs und schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs !!onaten Zuchthaus verurteilt worden. Auch wurde die Einziehung des zur Diebstahlstat benutzten
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Schraubenziehers angeordnet. Seine auf die Verletzung der aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts gegründete Revision kann keinen Erfolg haben.
II. Bezüglich der Schuldsprüche sind nur Ausführungen zum Betrug veranlaßt, wobei die Aufklärungsrüge zweckmäßig zusammen mit der Sachbeschwerde behandelt wird.
Nach den - allerdings nicht sehr übersichtlichen - Feststellungen hat der Angeklagte im März 1964 bei dem Händler EBD einen gebrauchten Ford-PKW M 12 zum Preis von 2.000.-- IM gekauft und gleich übergeben erhalten. Die Finanzierung soll- _ te durch die Tillwer Fa. vIlWerfolgen. Der Angeklagte verpflichtete sich in dem Finanzierungsamtrag zur Zahlung monatlicher Raten. Auf Grund des Antrags zahlte die VI» die Darlehenssumme ar den Händler (S. 3, 5 UA). Der Angeklagte jedoch entrichtete keine einzige Rate an die Darlehensgeberin, sondern verschwand mit dem Vagen aus Di nit unbekanntem Ziel, ohne die Wer Firma zu benachrichtigen (8. 4 UA).
Das Landgericht hat die Überzeugung erlangt, daß der Angeklagte von Anfang an vorhatte, keinerlei Zahlungen zu leisten, während er durch schlüssige Handlungen erklärt hatte, seine Verpflichtungen pünktlich zu erfüllen (Ss. 4, 5 UA).
Wenn das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten einen Betrug zum Nachteil der WIgBDeefunden hat, so ist das rechtlich nicht angreifbar. Der Darlehensschwindel war für den Angeklagten das Mittel zur Erlangung des Wagens. Was die Revision vorbringt, geht offensichtlich fehl. Einer weiteren Klärung bedurfte der Sachverhalt nicht. Übrigens befindet sich bei den Akten ein Schreiben der WI von 25. Februar 1965 (Bl. 231 d.A.), wonach mit dem Angeklagten keine neuen Darlehensvereinbarungen bzw. Ratenvergleiche geschlossen worden sind.
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Auch bezüglich des Diebstahlssachverhalts weist die rechtliche Würdigung keinen Rechtsfehler auf, insbesondere nicht zur Frage des Rückfalls.
Die Strafzumessung und Einziehungsanordnung sind gleichfalls einwandfrei. Hinsichtlich des schweren Diebstahls spricht zwar das Landgericht S. 6 UA nur von einem teilweisen Gestlndnis (anders S. 5 UA). Der Tatrichter hat aber dem Geständnis des Angeklagten aus besonderen, eigens dargelegten Gründen (S. 6, 7 UA) überhaupt keine Bedeutung beigemessen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. - Das Landgericht hat lediglich unterlassen, die für den Betrug festgesetzten vier Monate Gefängnis gemäß § 21 StGB in zwei Monate zwanzig Tage Zuchthaus umzuwandeln. Dies wird hiermit nachgeholt.
Die Revision ist somit als unbegründet zu verwerfen. Hübner Seibert Fischer
Lloesdau Mai