Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 03.03.1966 – 2 StR 37/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 5tR 37/66 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Techniker Peter 5 EB zu: - ui, geboren um EEE 1955 ir cum
wegen Unzucht mit einem Kinde.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshots hat in der Sitzung vom 3. März 1966, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter NHayr Bundesrichter Heyer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter En
als Urkundsbea..ter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 3. Novenber 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. |
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. Dezember 1964 wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen männlichen Personen verurteilt worden.
Auf seine Revision wurde dieses Urteil vom Bundesgerichtshof in Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen eines Verbrechens der schweren Unzucht zwischen männlichen Personen wegfällt und im Strafausspruch nit den Feststellungen dazu aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten nun zu einer Gefängnisstrafe von einen Jahr und zwei Lionaten verurteilt. Die Revision des Ängeklagten bleibt erfolglos.
Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, da die den angeblichen Nangel enthaltenden Tatsachen nicht vorgetragen sind.
Die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie bedürfen einer Lrörterung nur, soweit das Urteil ausführt, der Angeklagte zeige, wovon sich die Kammer in der Verhandlung überzeugt habe, einen deutlichen Altersabbau, der allerdings nicht so erheblich sei, daß die Voraussetzungen des $ Sl Abs. 2 StGB angenommen werden müßten. Diese Erwägungen beanstandet dic Revision. Sie meint, das Landgericht habe damit gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstoßen; denn für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB genüge die Nöglichkeit, daß durch den Altersabbau die Einsicht oder das Hemmungsvermögen dos Angeklagten erheblich beeinträchtigt sei; cs sei daher nicht erforderlich, wie die Strafkamner anzunehmen scheine, daß die Beeinträchtigung feststche.
Das Vorbringen geht fehl und verkennt den Gehalt der Feststellungen des landgerichts. Dieses will ersichtlich zum Ausdruck bringen, daß nach seiner Überzeugung bei den Angeklagten zwar ein deutlicher Altersabbau zu erkennen sei, der aber noch zu keiner erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB geführt habe. Eine solche erhebliche Verminderung schließt das
Gericht somit ausdrücklich aus. Für eine Anwendung des Grundsatzes "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" ist daher kein Raum.
Baldus Dotterweich Kirchhof Wayr Neyer