Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 01.03.1966 – 5 StR 41/66

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Franz SEE» aus Teuummmn,

dort geboren am EB 1936, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

- Sachbezeichnung: KAEEEEB u.a. -

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1.März 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, | Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter . Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting. als 'beisitzende Richter, Staatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,. Rechtsanwalt Dr. CB aus. Ba ‚als Verteidiger, '. Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf. die Revision des Angeklagten S@B wird das Urteil des Landgerichts in Hannover von . . 27.September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn verurteilt.

In diesem Umfang wird die Sache afi eine andere Strafkammer.zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und allgemein Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Das landgericht hat den von der Verteidigung gestellten Beweisamtrag, j

"den richterlichen Augenschein darüber einzunehmen,

daß bei den in der Nacht vom 22. zum 23.5.1964

gegen 0,30 Uhr herrschenden Sicht- und Witterungsverhältnissen es ... nicht möglich war, zu erkennen,

1. um wen es sich bei einer vom Bebelplatz in die Bebelstraße einbiegenden Person. handelte, ...;

2. ob diese Person einen Gegenstand trug, um welchen Gegenstand es sich handelte und welche Farbe dieser hatte",

abgelehnt, "da dieses Beweismittel völlig ungeeignet ist!" (B1.179 R d.A.). Das war fehlerhaft.

Durch die beantragte Augenscheinseinnahme wollte der Angeklagte die Aussage des Zeugen Km» widerlegen, er habe am 23.Mai 1964 nachts gegen 0,30 Uhr auf eine Entfernung von etwa 200 m den Angeklagten mit einem Tonbandgerät in ‘ der Hand erkannt, weil dieser ein weißes Hemd. getragen habe. Unter den gegebenen Verhältnissen läßt sich nicht sagen, daß das von dem Angeklagten gewählte Beweismittel zur Widerlegung der angeführten Aussage wöllig ungeeignet war (vgl.

8 244 Abs.3. Satz 2 StPO). Das muß. auch dann gelten, wenn die Behauptung des Angeklagten mit der bei richtiger Auslegung des Antrages offensichtlich gewollten Einschränkung, daß der Zeuge mitten in der Nacht trotz guter Sichtverhältnisse auf so weite Entfernung nicht irgendeine Person, sondern auch den Angeklagten nicht habe erkennen können, zum Gegenstand der Beweiserhebung gemacht werden sollte.

-4-

Ob ein anderer Ablehnungsgrund, z.B. der des Abs.5 aa0 vorlag, läßt sich im Revisionsrechtszuge nicht entscheiden.

Da sich nicht ausschließen läßt, daß das Urteil auf den erörterten Verfahrensfehler beruht, „uß: es aufgehoben werden,

ohne daß es noch eines Eingehens auf die allgemeine Sachrüge bedarf.

Hinzuweisen ist darauf, daß es nicht unbedenklich wäre, die Tatsache der Verweigerung des Zeugnisses durch die Schwester des Angeklagten zu dessen Nachteil zu verwerten (so z.B. Geier in LR, StPO 21.Aufl. § 261 Anm.3; ferner Buchwald SIZ 1949,360 ff).

Sarstedt Koffka Schmidt

Börker Kersting