Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 25.02.1966 – 4 StR 28/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2083 957
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR_28/66 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Werner SW . ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEED 937 in SC Fonnern, zur zeit in
Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i.Re
Ne - 2.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt aD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellteren als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 5. Oktober 1965 mit den Fest-
stellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 3, 6 bis 11, 13, 15 bis 18 und 21 bis 25 verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch,
2, soweit der Mitangeklagte Ig@@pin den Fällen 1 bis 3, 6 bis 11, 13 und 15 bis 18 verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte SB. ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 26 Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden, ‚der Mitangeklagte IP wegen schweren Diebstahls in 19 Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis. Gegenüber dem Angeklagten hat das Landgericht Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Außerdem hat es das Diebeswerkzeug eingezogen.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.
‚Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer bei der Urteilsfindung von dem zutreffenden Begriff des Gebäudes im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgegangen ist. Nicht jeder. Neubau bildet nämlich ein Gebäude im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Schon das Reichsgericht hat für das Merkmal des Gebäudes im Sinne von § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB als wesentlich bezeichnet, daß das Bauwerk dazu bestimmt und geeignet ist, zum Schutze von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen und auch den freien Zutritt Unbefugter zu verhindern (RGSt 49, 514 55, 153, 154). Deshalb hat es ein unbewegliches Bauwerk nur dann als Gebäude angesehen, wenn es zum Schutze gegen äußere Einwirkungen durch Wand und Dach oder sonst ausreichend abgeschlossen ist. Verneint hat es die Eigenschaft als Gebäude in einem Falle, in dem die Wände bereits hochgeführt waren und der Dachstuhl aufgesetzt war, die eigentliche Bedachung sowie Fenster und Türen aber noch fehlten (RGSt 49,
51). Diese Auffassung ist vom Bundesgerichtshof im wesentlichen
übernommen worden. Als Gebäude im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat er bezeichnet ein durch Wände oder Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest - wenn auch nur durch die eigene Schwere - verbundenes Bauvrerk, das den Eintritt von
Menschen gestattet und das Unbefugte abhalten soll (BGHSt 1, 158, 163). Nach Sinn und Zweck des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB sollen Gegenstände, die der Eigentümer gegen Entwendung stärker sichert, auch einen stärkeren strafrechtlichen Schutz genießen. Eine stärkere Sicherung ist im allgemeinen aber nur gegeben, wenn sich die Gegenstände in einem Gebäude befinden, das seine Räume vor dem Zutritt Unbefugter schützt (BGHSt 3, 300, 302).
Soweit hier der Angeklagte entweder allein oder zusammen mit dem Mitangeklagten I Sachen aus Neubauten entwendet hat, läßt das Urteil über deren Zustand zur Tatzeit jede nähere Beschreibung vermissen. Es ist daher nicht ersichtlich, ob die Strafkammer den Tatbestand des § 24% Abs. 1 Nr. 2 StGB jeweils mit Recht als verwirklicht angesehen hat. Das gilt nicht nur unter ‚dem Gesichtspunkt des "Gebäudes", sondern auch unter dem des " unschlossenen Raumes"; denn zur Erfüllung dieses Merkmals ist erforderlich, daß es sich um ein Raumgebilde handelt, das (mindestens auch) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das außerdem mit Vorrichtungen umgeben sein muß, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen (BGEHSt 1, 158, 164). Möglicherweise könnte insoweit der Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB in den Fällen erut sein, in denen die Täter in Keller eingedrungen sind.
Die unzureichender. Darlegungen des Urteils über den Zu-
_ stand der Neubauten zur Tatzeit führen somit zu dessen Aufhebung in den Fällen, in denen der Angeklagte, entweder allein oder zusammen mit dem Mitangeklagten I \ in Neubauten Sachen weggenommen hat, mit Ausnahme derjenigen Fälle, in denen nach den Urteilsfeststellungen die Täter Gegenstände aus unedlem Metall entwendet haben, die - zumindest teilweise‘ - in die Neubauten eingebaut oder darin verlegt waren. Hier greift
§ 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926/28. Juni 1929 Platz, der, unabhängig davon,
ob es sich um ein Gebäude oder einen umschlossenen Raum i.8. des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt, die Bestrafung
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wegen schweren Diebstahls nach § 243 StGB u.a. vorsieht, wenn ein Gegenstand aus unedlem Metall in einem Gebäude zu dessen Ausstattung angebracht ist (BGHSt 3, 300 ff). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen in den Fällen 4, 55 12, 14 und 26 gegeben. Insoweit begegnet daher der Schuldspruch keinen Bedenken.
Nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung in den Fällen 19 und 20, in denen der Angeklagte und der Mitangeklagte L@Pdurch Übersteigen einer Mauer und eines Maschenärahtes in umfriedete Grundstücke eingedrungen sind. Hier hat die Strafkammer die Vorschrift des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB mit Recht angewendet, weil von Mauer und Maschendraht umgebene Grundstücke umschlossene Räume im Sinne jener Bestimmung bilden.
Demnach kann das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit der Angeklagte in den Fällen 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 15, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24 und 25 verurteilt worden ist. Die Teilaufhebung ergreift auch den Strafausspruch. Zwar hat die Strafkammer an Einzelstrafen jeweils nur die bei Versagung mildernder Umstände zulässige Mindeststrafe ausgesprochen, Indessen ist es nicht auszuschließen, daß sie bei nochmaliger Prüfung, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen sind, auch in den Fällen, in denen der Schuldspruch keinen Bedenken begegnet, zu einer abweichenden Entscheidung gelangt, falls die neue Hauptverhandlung nicht wieder zur Verurteilung wegen schweren Diebstahls in den aufgehobenen Fällen oder zumindest in einem Teil von ihnen führen sollte. Mit der Aufhebung des Strafausspruchs fallen auch die Nebenentscheidungen weg. |
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Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten I@@in den Fällen 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 15, 16, 17 und 18 zu erstrecken, in denen er als. Mittäter verurteilt worden ist. Davon wird auch die gegen ihn ausgesprochene Gesamtstrafe betroffen.
Scharpenseel Flitner Mayr
Sanders Spiegel